Krankengeldbezug bei Gehalt mit Entgeltumwandlung

Hallo zusammen,

ein Arbeitnehmer bezieht derzeit Krankengeld nach SGB V nach dem Ende der EFZ durch den Arbeitgeber. Die Krankenkasse hat allerdings einen Krankengeldbetrag berechnet, der nicht nachvollziehen werden konnte. Der Arbeitnehmer bat zunächst um Erläuterung, danach aber erscheint ihm die Berechnung erst recht falsch zu sein. Kann jemand den Rechenweg nachvollziehen?

Der Arbeitnehmer erhielt als monatliches Festgehalt immer 2.000 EUR; keine Einmalzahlungen. Von diesen 2.000 EUR wandelte er 86,71 EUR pro Monat vom Brutto um. Der Arbeitgeber legte noch 13,29 EUR drauf (ehemaliger Betrag von 26 DM als VL-Zuschuss). Insgesamt zahlte der Arbeitnehmer somit 100 EUR pro Monat in die betriebliche Altersvorsorge in der Form einer Direktversicherung ein.

Die Gehaltsabrechnung sah in dem Monat vor Eintritt der AU so aus:

Bruttogehalt 2.000
./. Direktvers.-Umwandlung 86,71

  • Zuschuss Arbeitgeber 13,29
    ./. Zuschuss Arbeitgeber 13,29

(Lohnsteuerbrutto 1.913,29 / SV-Brutto 1.913,29)

./. LSt 189,66
./. SolZ 6,32
./. KV 156,89
./. PV 19,61
./. RV 180,81
./. AV 28,70

= Netto 1.418,01

./. Abführung Beitrag bAV 100

= Auszahlung 1.331,30

Die Krankenkasse rechnet in den folgenden 10 Schritten:

1.)
Fiktive Berechnung eines Nettogehalts ohne die bAV aus dem Bruttoarbeitsentgelt von 2.000 (Brutto 2.000 / Netto fiktiv 1.379,74 (LStKl.1, Keine konfession, 0,5 Kinderfreibetrag)
= 1.379,74

2.)
Ermittlung des täglichen Bruttoregelentgelts:
Gehalt ist nach Monat bemessen, also 2.000 : 30 = 66,67

3.) Ermittlung der täglichen Entgeltumwandlung:
86,71 monatlich : 30 = 2,89 pro Kalendertag

4.)
Ermittlung des täglichen Nettoregelentgelts mit Entgeltumwandlung:
Tägl. Regelentgelt ./. tägl. Entgeltumwandlung
66,67 ./. 2,89 = 63,78

5.)
Zwischenergebnis: Regelentgelt 63,78 x 70% = 44,65 (=vorläufiges Bruttokrankengeld)
Zwischenergebnis: Nettogehalt fiktiv 1.379,74 : 30 = 45,99 (=tägliches fiktives Nettogehalt)

6.)
Ermittlung der Nettoentgeltumwandlung:
Ermitlung des prozentualen Verhältnisses zwischen Regelentgelt und fiktivem Nettogehalt:
fiktives Nettogehalt 45,99 : Regelentgelt ohne Umwandlung 66,67 = 0,69
Nettoentgeltumwandlung = 2,89 x 0,69 = 1,99

Ermittlung des Nettoentgelts:
Nettoentgelt = 45,99 ./. 1,99 = 44,00

Zwischenergebnis: Nettoentgelt 44,00 x 90% = 39,60

  1. Vergleich:
    44,65 aus 5.) ist größer als 39,60 aus 8.)

  2. Ergebnis:
    39,60 ist das Bruttokrankengeld.


Der Arbeitnehmer hatte so gerechnet:

SV-pflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt letzter abgerechn. Monat = 1.913,29
Netto-Arbeitsentgelt laut Gehaltsabrechnung = 1.418,01
Einmalzahlungen    –
    
Höhe des Krankengeldes 70% vom mtl. SV-Brutto = 1.339,30 €
Höhe des Krankengeldes max aber 90% vom Netto = 1.276,21 €
    
Höhe des Krankengeldes 70% vom tägl. SV-Brutto = 44,64 €
Höhe des Krankengeldes max aber 90% vom tägl. Netto = 42,54 €


Wer rechnet denn da nun richtig?

Gruß
Jens

Hallo,

Wer rechnet denn da nun richtig?

Die KK!

Der Rechenfehler des AN liegt hier:

Netto-Arbeitsentgelt laut Gehaltsabrechnung = 1.418,01

Abzüglich der bAV von 86,71€ steht ein Netto von 1331,30 € zu Buche.
Somit wäre ein Tagessatz von ~39,94 € anzunehmen.
(wo nun die 34 Cent sind, die bei der KK fehlen, entzieht sich meiner Kenntnis…)

Die KG-Berechnungen sind für eine grobe Richtung (ohne Einmalzahlungen) relativ einfach:
70% vom Brutto oder 90% vom Netto und die kleinere Zahl gewinnt!:wink:

VG

Hallo,

danke für Deine Antwort!

Der Rechenfehler des AN liegt hier:

Netto-Arbeitsentgelt laut Gehaltsabrechnung = 1.418,01

Abzüglich der bAV von 86,71 € steht ein Netto von 1331,30 € zu
Buche.

Ich meine, das sozialversicherungsrechtliche Netto bei Berücksichtigung der BAV beträgt die 1.418,01 Euro. Der Betrag von 1.331,30 ist doch nur der Auszahlungsbetrag. Neu ist mir, dass eine fiktive Vergleichsrechnung durchgeführt wird, um das Netto zu ermitteln, dass sich ohne bAV ergeben würde.
Bei einer Entgeltumwandlung reduziert sich das SV-Brutto, aber das SV-netto erhöht sich. Ich kann schon nachvollziehen, dass die KK das Krankengeld gerne auf der Basis des fiktiven (niedrigeren!) Nettolohnes berechnen will. Aber gibt es dazu eine Rechtsvorschrift?

Gruß
Jens

Hallo,

Ich meine, das sozialversicherungsrechtliche Netto bei
Berücksichtigung der BAV beträgt die 1.418,01 Euro. Der Betrag
von 1.331,30 ist doch nur der Auszahlungsbetrag.

Na eben, da ja die bAV noch abgezogen werden muss!

Neu ist mir,
dass eine fiktive Vergleichsrechnung durchgeführt wird, um das
Netto zu ermitteln, dass sich ohne bAV ergeben würde.

Is mir auch unbekannt…aber man kann es richtig kompliziert machen bei der Berechnung und sieht ja auch noch wissenschaftlicher aus!:wink:

Aber gibt es dazu
eine Rechtsvorschrift?

Eine Rechtsvorschrift?
Viele!

VG