Hallo,
nein, es heißt, dass er wegen der Unfallverletzung und der eventuell damit zusammenhängenden Erkrankungen frühstens ab dem 21.03.2023 einen erneuten Krankengeldanspruch hat, wenn er seit dem 20.08.2021 für mindestens sechs Monate, die nicht am Stück zurückgelegt werden mussten, nicht wegen der Unfallerkrankung arbeitsunfähig war.
Arbeitsunfähigkeitszeiten in den Lohnfortzahlungen/ALG-1 erfolgten zählen auch für den Anspruch auf Krankengeld, weil in dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld ruht, d.h. diese Zeiten werden auch bei den 78 Wochen mitgerechnet.
Gruss
Czauderna
Er ist ja seit dem Unfall durchgehend krankgeschrieben. Also seine Blockfrist endet dann am 21.02.2023, richtig? Hält er das nicht durch, gibts keine Lohnfortzahlung und kein Krankengeld, sondern ALG II? Weshalb erst ab 21.03.23? Das ist doch noch ein Monat mehr? Darf frühestens danach erst die erneute Op. erfolgen? Entschuldige bitte, wenn ich mich hier etwas hart anstelle.
Gruss Heidi
Hallo,
war ein Tippfehler von mir - 21.02. stimmt natürlich.
Lohnfortzahlung bzw. ALG-1 erhält er natürlich für die ersten sechs Wochen.
Krankengeld dann aber nicht, da er ja offenbar auch nach dem Krankengeldende am 20.08.2021 ununterbrochen arbeitsunfähig war und solange er keine sechs Monate zusammenbringt, bekommt er wegen der Unfallerkrankung kein Krankengeld, auch nach dem 21.03.2023 nicht - dann wird es ggf. tatsächlich auf ALG-2 hinauslaufen oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, auf Erwerbsminderungsrente als Zeitrente, aber das ist ein anderes Thema.
Gruss
Czauderna
Uupps, jetzt habe es sogar ich kapiert und wieder etwas gelernt.
Ich danke dir herzlich für die ausführlichen Informationen und wünsche alles Gute.
Viele Grüße
Heidi
Hallo Günter, um auf meine Frage vom Mai zurück zu kommen: Mein Sohn hat ab 25.07.22 seine stufenweise Wiedereingliederung begonnen und seit dem 15.08.22 arbeitet er wieder in Vollzeit.
Seine Op. am Sprunggelenk, die ja trotzdem noch ansteht, kann er dann somit frühestens ab 22.02.2023 durchführen lassen und bekommt dann auch Lohnfortzahlung für 6 Wochen? Würde der Heilungsprozess über die 6 Wochen hinaus gehen, bekommt er dann aber noch kein Krankengeld, richtig?
Gruss Heidi
Hallo,
wenn er bis zum 21.02.2023 die sechs Monate zusammenbekommt (vom 15.08.22 - 21.02.2023 würde das ausreichen) und er hätte dem Grunde nach ab dem 22.02.2023 wieder Krankengeldanspruch wegen dieser Erkrankung - so sehe ich es.
Gruss
Czauderna
Hallo Günter, danke für die Info.
Da wir noch immer im „Coronamodus“ sind, wäre es dann doch auch nicht schädlich, wenn er mit Corona/Bronchitis o.ä. erkranken sollte und deshalb innerhalb der 6 Monate krankgeschrieben wäre, richtig? Das hätte ja nichts mit seinem Unfall zu tun.
Gruss Heidi
Hallo,
richtig, andere Erkrankungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ursprungserkrankung stehen, sind natürlich ausgenommen von dieser Einschränkung, d.h. direkter Krankengeldanspruch (ruht bei Entgeltfortzahlung) besteht dem Grunde nach seit dem 15.08.2022.
Gruss
Czauderna
Hallo Günter, vielen Dank für die schnelle Antwort. Das entspannt die Situation wenigstens etwas.
Alles Gute.
Gruss Heidi