Krankengeldzahlung nach Unfall

Nach einem Motorradunfall 2020 erlitt mein Sohn eine Sprunggelenksfraktur, die mehrfach operiert werden musste. Am Anfang erhielt er seine 6 Wochen Lohnfortzahlung, dann bis er ausgesteuert war Krankengeld, dann ALG 1 (sein Arbeitsvertrag ruht deshalb). Ein CT vor 2 Wochen zeigte, dass das Sprunggelenk, dass z.T. versteift werden musste, nicht richtig zusammengewachsen ist und er deshalb nochmal operiert werden muss mit allen nachfolgenden Behandlungen. Damit er nicht in ALG II fällt, will er versuchen im Juni wieder arbeiten zu gehen, um irgendwie 6 Monate zu überbrücken. Bekommt er - wenn er das durchhält - wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung und danach Krankengeld oder nicht (eigentlich gleiche Krankheit)? Was passiert, wenn er die 6 Monate nicht durchhält?
Danke für euren Rat.

Hallo,
um hier etwas konkreter antworten zu können, müssten wir mehr Informationen haben.

  1. Wann genau endete das Krankengeld wegen der „Aussteuerung“
  2. Wann endet die dazugehörige Blockfrist
    Beide Daten müssten seinerzeit von der Krankenkasse schriftlich mitgeteilt worden sein.
    gruss
    Czauderna
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Hallo,

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und. mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit

Servus,

Du schreibst an einen altgedienten Mitarbeiter einer Krankenkasse, dem Du das nicht erklären musst - er hat das jahrzehntelang gemacht.

Aber er stellt seine Rückfragen nicht aus Jux und Dollerei, grade deswegen. Wäre schön, wenn Du ihm darauf antwortetest.

Schöne Grüße

MM

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DANKE für den Hinweis, Aber auch ein altgedienter Mitarbeiter kann nicht die Gesetze der Krankenkasse brechen. DAS weiß ich aus Erfahrung!!! Und IHM habe ich nicht geantwortet, sondern nur auf die Frage. Schönen Tag noch…

„Gesetze der Krankenkasse“ gibt es in D nicht, es geht um Bundesrecht.

Dass Deine Nicht-Antwort eine Nicht-Antwort auf die Frage und nicht auf die Rückfrage ist, hatte ich nicht gesehen. Sie ist allerdings auf diese Weise ganz genauso überflüssig.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Heidi,

rufe bei deiner Krankenkasse an, die werden dir das genau erklären.
Du kannst dir hier nicht sicher sein, das die Antworten richtig sind. Meine vorherige Antwort nehme ich auch zurück.
Mit frdl. Gruß Thiana

Heidi kann sich sicher sein, dass sie die richtige Antwort bekommt, wenn sie die beiden Rückfragen von @Guenter_Czauderna beantwortet.

Während das - und dazu noch am Telefon! - bei der Krankenkasse sehr vom Gesprächspartner abhängt.

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Hallo,
im Grundsatz ist dein Rat schon okay, aber wenn es diesen Rat immer gäbe, dann wäre Foren wie dieses überflüssig. Nur noch als Hinweis - in einem Wissensforum, tummeln sich neben Laien auch ab und zu wirkliche Experten, die in ihrer Freizeit, sozusagen als Hobby, hier versuchen Ratsuchenden eine fachliche Auskunft zu geben, die natürlich keinen verbindlichen Charakter haben, also rechtssicher sind, denn das ist nicht Sinn des Forums. Wer verbindliche Rechtsberatung haben will, der muss sich auch des Rechtsweges bedienen oder eben direkt mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen.
Nur noch für dich als Hinweis - ich selbst war 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt und habe u.a. auch Krankengeldfälle bearbeitet und entschieden.
Hier im konkreten Fall geht eine Auskunft eben besser, wenn die geforderten Eckdaten bekannt sind.
Gruss
Czauderna

Es ging um die letzte Frage von Heidi: Muss man 6 Monate arbeiten? Ja, man muss mind. 6 Monate Krankenkassenbeiträge bezahlt haben. Da möchte man nur helfen, muss sich dann aber noch vor „Superwoman“ rechtfertigen.
Und danke für deine Antwort, die hat wenigsten Sinn!

Hallo,
so leid es mir tut, aber das stimmt so nicht - man muss nicht sechs Monate gearbeitet haben, sondern man muss seit dem Leistungsende für mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig gewesen sein wegen dieser Erkrankung, um ab dem Folgetag, nach Ende der maßgebenden Blockfrist wieder einen grundsätzlichen Krankengeldanspruch zu haben. Diese sechs Monate müssen übrigens nicht am Stück nachgewiesen werden. Gearbeitet haben muss man auch nicht unbedingt, denn auch als ALG-1 Empfänger ist man mit Krankengeldanspruch versichert.
Wichtig ist auch, dass beim erneuten Beginn einer Arbeitsunfähigkeit wegen der alten Erkrankung überhaupt eine Versicherung mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch besteht, was z.B. bei ALG-2 Bezug nicht der Fall ist.
Gruss
Czauderna

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Also ich habe mir die Termine nochmal geben lassen: ALG1 endet für ihn am 08.09.22. Bedeutet das, dass mein Sohn - wenn er ab Juni die stufenweise Wiedereingliederung für erstmal 5 Wochen a. 3 Std. beginnt - bis einschl. Ende Dezember 2022 durchhalten muss oder zählen die 5 Wochen noch garnicht zur richtigen Arbeitszeit, da er ja dafür kein typisches Gehalt bekommt? Und wie verhält sich das jetzt, wenn er nicht so lange durchhält? Hat er Anspruch auf die restl. ALG1-Zeit oder bleibt ihm da nur ALG2?
Danke für die Hilfe. Gruß Heidi

Hallo Thiana, ich weiss zwar, dass man die AU-Schreibung über die Zeit von 78 Wochen ausdehnen kann - vorrausgesetzt man hat einen guten Arzt, der ab und zu eine andere Diagnose auf den Zettel schreibt. Aber bei meinem Sohn wird das nicht funktionieren. Durch die Anamnese und die immer noch anhaltende Physiotherapie wird die Kasse wohl skeptisch werden, wenn er plötzlich mit AU auf Rückenbeschwerden kommt.
Grüße Heidi

Hallo,
so wird das nichts - ohne die von mir angeforderten Daten kann es keine befriedigende Antwort geben. Bei einer stufenweise Wiedereingliederung liegt während dieser Zeit grundsätzlich Arbeitsunfähigkeit vor und es wird, davon gehe ich mal aus, nicht zu einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis kommen. Das kommt erst zustande, wenn die stufenweise Wiedereingliederung abgeschlossen ist und volle Belastbarkeit besteht, also dann auch erst die vollständige Arbeitsfähigkeit. Wie gesagt ohne die Daten, muss ich davon ausgehen, dass während der stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin ALG-1 gezahlt wird.
Ich hatte ja schon geschrieben, dass bei ALG-1 Bezug und vorliegender Arbeitsunfähigkeit auch ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch besteht. In diesem Falle ist es aber unklar, eben wegen der fehlenden Daten. was seinen Anspruch auf ALG-1 angeht, so kann ich nichts sagen, da ich Krankengeldexperte bin und kein ALG-1 Fachmann.
Gruss
Czauderna

Hallo,
das würde nicht nur bei deinem Sohn nicht funktionieren, sondern grundsätzlich bei allen Anderen auch, denn das mit der anderen Diagnose klappt schon deshalb nicht, weil hinzugetretene Erkrankungen keinen Einfluss auf die Beurteilung des Krankengeldanspruchs haben. Um das zu beurteilen, haben die Krankenkasse den Medizinischen Dienst.
Gruss
Czauderna

Es sieht so aus, dass sein Anspruch auf Krankengeld am 19.08.21 endete und nahtlos das ALG I begann und noch bis 08.09.22 läuft. Die stufenweise Wiedereingliederung beginnt am 01.06.22-01.07.22. In dieser Zeit bekommt er sicherlich weiterhin ALG I. Danach wird sein Arbeitsvertrag wieder aktiviert. Mit seinem Meister hat er bereits einen Arbeitsplatz besprochen, der evtl. passend sein könnte. Muss er ausprobieren, ob er dort auch die 6 Monate durchhält bis zur nächsten Op. Seine volle Belastbarkeit wie vor dem Unfall wird er nie wieder erlangen (GdB 40% mit Klage auf Höherstufung vor Sozialgericht läuft).
Gruß Heidi

Hallo,
das ist leider erst die Hälfte der Daten - also, das Leistungsende war der 19.08.2021 - wann endete die dazugehörige Blockfrist ? - das wäre die wichtige zweite Hälfte.
Was man schon sagen kann ist, dass die erforderliche 6-Monatsfrist am 20.08.2021 beginnt. Wie schon geschrieben, diese sechs Monate müssen nicht am Stück zurückgelegt werden und es spielt hier keine Rolle, ob eine Beschäftigung vorliegt oder ALG-1 Bezug - es müssen sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen der alten Erkrankung nachgewiesen werden, also entweder Beschäftigung oder ALG-1 Bezug mit Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Das von dir genannte Motto „sechs Monate durchhalten“ passt nicht, es kann durchaus schon früher ein Krankengeldanspruch bestehen - dafür muss ich aber das Ende der Blockfrist wissen
Gruss
Czauderna

Was meinst du für eine „Blockfrist“. Was ist das? Welche 6-Monatsfrist begann am 20.08.21?
Gruss Heidi

Hallo,
ja, dann wollen wir mal ganz von vorne anfangen.
Krankengeld besteht innerhalb eines 3-Jahreszeitraums für die gleiche Erkrankung maximal für die Dauer von 78 Wochen.
dazu ein einfaches Beispiel -
Herr Mustermann wird am 22.2.2019 arbeitsunfähig wegen einer Herzerkrankung. Zunächst schaut die Krankenkasse, ob er in den vergangenen drei Jahren, also vom 22.02. 2016 - bis zum 21.02.2019 schon einmal wegen der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig war und in dieser Zeit ggf. auch mit Krankengeldanspruch versichert war. Das war er nicht.
Damit gilt die Blockfrist vom 22.02.2019 - 21.02.2022.
Herr M. hat nun Krankengeldanspruch bis maximal 21.08.2020, den er leider auch ausschöpfen muss. Ein neuer Krankengeldanspruch wegen seiner Herzerkrankung hätte er dem Grunde nach erst wieder ab dem 22.02.2022. Allerdings nur dann, wenn er seit dem 22.08.2020 bis zum 21.02.2022 für mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig wegen seiner Herzerkrankung gewesen ist und er ab Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit wegen der Herzerkrankung sich in einer Versicherung mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch (ALG-1 oder Arbeitnehmertätigkeit) befindet
Du siehst, das Ende der Blockfrist ist wichtig für die Beantwortung der Frage.
Gruss
Czauderna

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Interessant. Das erzählt dir keiner. Dieser Zusammenhang ist wohl den wenigsten bekannt.
Das heißt also: Am 21.02.2020 war der Unfall und bis 20.02.2023 dürfte er nicht mehr wegen seinem Sprunggelenk krankgeschrieben werden. Die Op. sollte also erst nach diesem Termin erfolgen und dann hat er erst mal 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle durch seinen Arbeitgeber. Habe ich das richtig verstanden oder zählen die ersten 6 Wochen nicht dazu?
Gruss Heidi