Krankenkasse fragt nach Behandlungskonzept

Hallo,

ich erhalten zurzeit Krankengeld und habe von meiner Krankenkasse einen Brief bekommen.
Dort möchte man von mir schriftliche Auskunft, ob ich schon weiß, wann ich wieder arbeitsfähig bin.
Wenn nicht, dann möchte man wissen, welche Behandlungen (z. B. Operation…) dem im Wege stehen.

Ich werde beim nächsten Termin meinen Arzt fragen, was ich da rein schreiben soll.
Bei mir ist nämlich (zum Glück) keine weitere OP geplant. Ich bin noch dabei mich zu regenerieren (Vitaminaufbau, Gewichtszunahme…).

Wie sind eure Erfahrungen mit solchen Schreiben ? Bin ich eigentlich verpflichtet, der Krankenkasse das so direkt mitzuteilen ?

Vielen Dank !

Ich habe dazu unter folgendem Link gefunden.
https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/krankengeld-viele-fragen-ihrer-kasse-muessen-sie-nicht-beantworten

Lediglich in zwei Ausnahmefällen darf sie Sie kontaktieren und diese sind:

  • Sie darf fragen, ob eine Wiederaufnahme Ihrer Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt diese voraussichtlich erfolgt.
  • Sie darf fragen, ob es konkret bevorstehende diagnostische und therapeutische Maßnahmen gibt, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.

Beide Nachfragen sollen offenbar dazu dienen, eine unnötige Beauftragung des Medizinisches Dienstes zu verhindern. Dass die Kassen danach fragen dürfen, bedeutet übrigens nicht, dass Sie hierauf zu jeder Zeit eine belastbare, verbindliche und allgemeingültige Antwort haben müssen. Antworten Sie ehrlich, was aber auch bedeutet, dass Sie die Subjektivität Ihrer Selbsteinschätzung, ihre Wandelbarkeit und ihre doch oft engen Grenzen formulieren dürfen. Mit anderen Worten: Wenn Sie die Antworten auf die Fragen wirklich nicht wissen, oder glauben, dass es schon morgen anders sein könnte, ist auch eine solche Auskunft möglich.

Ich könnte also einfach rein schreiben, dass Zeitpunkt noch nicht absehbar ist und ich noch dabei bin meinen Körper aufzubauen. Wenn die Zweifel haben, können sie ja den MDK beauftragen oder ?

1 Like

Ich würde zurückschreiben, dass ich mit solchen komplizierten Vorgängen nicht umgehen kann weil ich kein Arzt bin. Ich bin aber gerne bereit bei meinem Arzt nachzufragen und die Antwort mitzuteilen.

Dann würden die bestimmt den MDK beauftragen. Blöd ist, dass sie die Antwort innerhalb der nächsten 7 Tage wollen. Arzttermin ist erst in knapp 2 Wochen.

Und das weißt Du, aber nicht die Krankenkasse. Wenn Du es ihr schreibst, weiß sie es auch. Mit dem Arzt kannst Du dann alles weitere abstimmen und die Ergebnisse dieser Abstimmung an die Krankenkasse schicken, und alle sind glücklich.

Es ist durchaus nicht notwendig, hier eine Konfrontation aufzubauen, wo sich die Geschichte mit einem kleinen Schluck Information wunderbar klären lässt. Der unnötige Aufwand, der für die ganze MDK-Aktion entsteht, wird von unserem (auch Deinem) Geld bezahlt.

Schöne Grüße

MM

3 Like

Hallo,

Ja, solche Sachen gibt es bei diversen Krankenkassen in der „Fallsteuerung“ - das ist aber nicht die Regel. Der/die Versicherten sind nicht verpflichtet, diese „Anfragen“ auch zu beantworten. Wenn die Krankenkasse irgendwelche Zweifel an der Behandlung als solcher oder der Arbeitsunfähigkeit insgesamt hat, dann kann sie sich an den/die behandelnden Ärzte/Ärzt/innen wenden oder den MDK beauftragen eine Begutachtung vorzunehmen, aber von den Leistungsbeziehern/innen Auskünfte über Art und Umfang der Behandlung sowie der zeitliche Terminierung oder gar Rechtfertigung bei Terminverlegungen einzufordern, das ist nicht die Regel. wenn sich die Versicherten natürlich darauf einlassen, dann müssen sie auch ggf. mit entsprechenden Nachfragen rechnen.
Gruss
Czauderna

Wenn Du unbedingt mit dem medizinischen Dienst zu tun haben möchtest! Ich würde das vermeiden wollen.

Ich würde - wie auch schon von @Aprilfisch vorgeschlagen - mitteilen, dass Du aktuell nichts abgesehen kannst, in zwei Wochen der nächste Arztbesuch ansteht und Du da ggf. Informationen erhälst, wie es weitergeht.

Danke für eure Beiträge.

Ich werde das sowieso in Abstimmung mit meinem Arzt beantworten.
Wenn ich Guenter_Czauderna richtig verstehe, wäre es sinnvoller, wenn die Krankenkasse direkt meinen Arzt kontaktiert.
Möglicherweise tun sie das auch parallel und wollen einfach mal schauen, was der Versicherte so schreibt. Zumindest in dem genannten Link von mir steht, dass die Krankenkasse diese Informationen beim Versicherten erfragen darf . Auch wenn die Antworten nicht verbindlich seien, haben diese sicher Einfluss auf die Fallsteuerung.

Hallo,
damit kein Missverständnis auftritt, fragen darf die Krankenkasse natürlich, aber wenn sie keine Antwort bekommt, bedeutet das nicht automatisch - „fehlende Mitwirkung“.
Ich kenne es aus meiner Praxis noch so, dass wir bei Fallbeginn die Versicherten schriftlich angefragt haben, ob wir mit ihnen Kontakt aufnehmen dürfen, der entweder schriftlicher oder auch mündlicher Natur sein wird, und erst wenn uns die schriftliche Erlaubnis erteilt wurde, passierte dies dann auch im Rahmen der Fallsteuerung. In allen anderen Fällen wurde dann eben die behandelnden Ärzte/innen oder gleich der MDK eingeschaltet.
Gruss
Czauderna

Hallo, so habe ich das auch verstanden. Also mir ist klar, dass ich nicht verpflichtet bin das zu beantworten.
Ich erinnere mich, dass ich anfangs schriftlich gefragt worden bin, ob ich von der Krankenkasse kontaktiert werden möchte bzgl. Unterstützung…Dem habe ich aber nicht zugestimmt.

Der Arzt hat gesagt, einfach zu antworten, dass es noch nicht gut geht und man sich nicht imstande fühlt, seine Arbeit zu verrichten - auch nicht teilweise.
Wenn die mehr Infos wollen, können sie auch ihn kontaktieren.

Mal eine Frage nebenbei:
Wenn man während Krankengeld einen Termin bei einem Facharzt hat, wie weit vorne darf er liegen ? Es ist natürlich auch in meinem Interesse, so schnell wie möglich behandelt zu werden und dazu bin ich auch sicher gegenüber der Allgemeinheit / Krankenkasse verpflichtet. Aber was, wenn der Termin 3(!!!) Monate vorne liegt ? Ich habe auch dokumentiert, bei welchen Ärzten ich angerufen habe (manche nehmen keine neuen Patienten, andere haben schlechte Bewertungen…).

Hallo,
wichtig ist nicht der Termin als solcher, sondern ob die Arbeitsunfähigkeit besteht - drei Monate wären im Normalfall schon etwas lang, oft war es aber in der Praxis so, dass sich die überweisenden (Haus)ärzte mit dem Facharzt kurzgeschlossen haben und dadurch einen früheren Termin erreichen konnten und manches Mal konnten auch wir als Krankenkasse da behilflich sein. Ob das heutzutage noch eine Möglichkeit ist, kann ich nicht sagen, vielleicht einfach mal probieren.
wenn die Krankenkasse meint, drei Monate wären zu lang, dann hat sie die Möglichkeit den MDK einzuschalten und wenn der die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, dann sind auch die drei Monate okay, in Zeiten von Corona sowieso.
Gruss
Czauderna

Genau das mit den Zeiten von Corona hat mir mein Arzt auch mitgeteilt.

Bevor man zum MDK muss, holt sich ja der MDK i. d. R. alle Unterlagen von den behandelnden Ärzten mit den aktuellen Diagnosen, richtig ?
Also es läuft eher nicht so ab, dass man hin geht, dem MDK liegt kaum etwas vor und er fragt den Patienten was er denn hat, was ihn an der Arbeit hindert,… ?

Von der Krankenkasse kam übrigens zwischenzeitlich eine Erinnerung bzgl. des Fragebogens (Behandlungskonzept). In dieser hat die Krankenkasse eine Frist gesetzt, diesen ausgefüllt zurückzuschicken. Nach Ablauf der Frist würde man kein Krankengeld zahlen (§66 Sozialgesetzbuch).

Hallo,
in der Regel entscheidet der MDK anhand der Diagnose und den vorliegenden Unterlagen, ob der Versicherte persönlich vorgeladen wird zur Begutachtung und da wird natürlich auch eine entsprechende Befragung stattfinden, gerade dann, wenn es sich beispielsweise um psychische Erkrankungen handelt oder psychische Aspekte eine Rolle spielen.
Verzichtet der MDK auf die „körperliche Begutachtung“, erstellt er ein Gutachten nach Aktenlage und da kommt es eben darauf an was er von den behandelnden Ärzten geliefert bekommen hat.
Gruss
Czauderna

Hallo,
handelt es sich dort um einen Bescheid, also einen belastenden Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch möglich innerhalb eines Monats), wenn ja, dann solltest du dem Rat deines Arztes folgen, aber gleichzeitig Widerspruch einlegen, denn hier greift der §66 SGB I. meines Erachtens nach nicht, weil eben auch die §§ 60,62 und 65 nicht zutreffen.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/66.html
Gruss
Czauderna

Vielen Dank für die Informationen !!

Weder das erste Schreiben noch die Erinnerung enthalten diese Rechtsbehelfsbelehrung.
Aber wie meinst du das mit, wenn ja, dann sollte ich dem Rat des Arztes folgen und gleichzeitig Widerspruch einlegen (gegen was ?).
Warum greifen die genannten §§ nicht ?

In §66 steht:

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

In dem 2. Schreiben steht, dass man den Vordruck bis x ausfüllen und zurückschicken soll, da sonst nach Ablauf dieser Frist kein Krankengeld mehr gezahlt wird.

Hallo,
ja, das steht da, allerdings ist es keine Verletzung der Mitwirkungspflicht, wenn ein Fragebogen der Kasse nicht beantwortet wird, der „Einschätzungen“ des Versicherten in schriftlicher Form fordert.
Der Versicherte muss und kann nicht einschätzen, was die Art und Schwere seiner Erkrankung betrifft, sie zur Arbeitsunfähigkeit führte und auch über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. über das Ende kann der Versicherte streng genommen nicht selbst entscheiden. Es gibt Arbeitgeber, die verlangen bei vorzeitiger Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit ein entsprechende ärztliche Bestätigung. Die Frage ist auch, ob dieser Fragebogen überhaupt in seiner Form zulässig ist, z.B., dass dort Daten erfragt werden und dann natürlich auch gespeichert, die nicht gespeichert werden dürfen, weil sie für die Kasse zur Erfüllung Ihrer Leistungspflicht nicht zwingend erforderlich sind. Die Kassen düfen die Ärzte befragen - hier ein interessanter Link dazu -
https://www.kvbb.de/praxis/ansicht-news/article/auskunftspflicht-und-verguetung-von-arztanfragen/507/. und auch den MDK.
Zur Befragung durch die Kasse von Krankengeldbeziehern/innen hier ein Beitrag, der auch interessant ist. https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/krankengeld-viele-fragen-ihrer-kasse-muessen-sie-nicht-beantworten
Gruss
Czauderna

Beim zweiten Link steht u. a.

Lediglich in zwei Ausnahmefällen darf sie Sie kontaktieren und diese sind:

  • Sie darf fragen, ob eine Wiederaufnahme Ihrer Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt diese voraussichtlich erfolgt.
  • Sie darf fragen, ob es konkret bevorstehende diagnostische und therapeutische Maßnahmen gibt, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.

Beide Nachfragen sollen offenbar dazu dienen, eine unnötige Beauftragung des Medizinisches Dienstes zu verhindern. Dass die Kassen danach fragen dürfen, bedeutet übrigens nicht, dass Sie hierauf zu jeder Zeit eine belastbare, verbindliche und allgemein gültige Antwort haben müssen. Antworten Sie ehrlich, was aber auch bedeutet, dass Sie die Subjektivität Ihrer Selbsteinschätzung, ihre Wandelbarkeit und ihre doch oft engen Grenzen formulieren dürfen. Mit anderen Worten: Wenn Sie die Antworten auf die Fragen wirklich nicht wissen, oder glauben, dass es schon morgen anders sein könnte, ist auch eine solche Auskunft möglich.

Das sind ja quasi genau die 2 Fragen, die mir gestellt werden.
Ob man mir bei nicht beantworten der Fragen fehlende Mitwirkung unterstellen und die Krankengeldzahlung einstellen kann, steht auf einem anderen Blatt. So weit habe ich das nun verstanden.

Nach der „Selbsteinschätzung meines Befindens“ haben sie ja nicht gefragt.
Genau genommen, kann ich einfach antworten, um den Stress mit der Einstellung (gerechtfertigt oder nicht) zu vermeiden, dass eine Behandlung bei einem weiteren Facharzt ansteht.
Dass es mir (noch) nicht gut geht und ich nicht einmal teilweise arbeiten kann, sagen ja die AU-Bescheinigungen aus. Im Zweifel, können die ja den MDK einschalten.

Wie das sehr, sehr einfach zu klären gewesen wäre, hast Du hier erfahren.

Du suchst die Schwierigkeiten mit aller Gewalt, nicht wahr?