Krankenkassen Beitrag Rückzahlung

Guten Tag ,

Person A hat seine angaben zum einkommen nicht bei Krankenkasse B
abgegeben . Nun kommt Person A von der Reise zurück und
hat somit z.b. 3 Monate verzug . Die Beiträge von A würden erhöht und Abgebucht.
Nun schreibt B an A noch einen Brief  der ungefäh so lautet :
Wenn sie bis innerhalb 1 monats die angaben liefern , wird ihre Einkommensberechnung auf 1 Monat rückwirkend angepasst, ansonsten ab dem darauffolgenden Monat (ach erhalt des Einkommensnachweis) .

Meine Frage ist , egal wie , auch wenn verspätet , darf die Krankenkasse B hier den vorher festgelegten Betrag , der ja dann nach dem Nachweis nicht mehr stimmt , behalten ?

Also wenn gesagt wird ab z.b.1.5 wird zurückgerechnet wenn bis zum 2.7 eingegangen , wenn jetzt aber erst ab 5.8 das eingeht , darf B diese  beiträge von 1.5 bis 1.8 behalten ?

Klagt Person A das dann ein oder wie geht sowas von statten ?

Person A hat übrigens kein Einkommen , also auch keine Lohnsteuer bzw einfach keine Einahmen , sondern nur Ausgaben :wink:

Deutsche Sprache = schwere Sprache!
Hallo,

Guten Tag ,

Person A hat seine angaben zum einkommen nicht bei
Krankenkasse B
abgegeben . Nun kommt Person A von der Reise zurück und
hat somit z.b. 3 Monate verzug . Die Beiträge von A würden
erhöht und Abgebucht.

Nun schreibt B an A noch einen Brief  der ungefäh so lautet :
Wenn sie bis innerhalb 1 monats die angaben liefern , wird
ihre Einkommensberechnung auf 1 Monat rückwirkend angepasst,
ansonsten ab dem darauffolgenden Monat (ach erhalt des
Einkommensnachweis) .

Solch einen Text kann ich mir von einer Krankenkasse nicht vorstellen.

Meine Frage ist , egal wie , auch wenn verspätet , darf die
Krankenkasse B hier den vorher festgelegten Betrag , der ja
dann nach dem Nachweis nicht mehr stimmt , behalten ?

Kann man auf Grund von fehlenden Informationen nicht beantworten.

Also wenn gesagt wird ab z.b.1.5 wird zurückgerechnet wenn bis
zum 2.7 eingegangen , wenn jetzt aber erst ab 5.8 das eingeht
, darf B diese  beiträge von 1.5 bis 1.8 behalten ?

Bitte das Geschriebene noch einmal überdenken und so schreiben, dass man den Sinn auch verstehen kann.

Klagt Person A das dann ein oder wie geht sowas von statten ?

Person A hat übrigens kein Einkommen , also auch keine
Lohnsteuer bzw einfach keine Einahmen , sondern nur Ausgaben
:wink:

Und von was lebt Person A ?

Bitte um weitere Informationen, welcher Tätigkeit Person A nachgeht ?
Verheiratet ? Welche Einkünfte hat der Ehepartner ?
ALG ? usw. usw.

Gruß Merger

Hallo ,

Nun schreibt B an A noch einen Brief  der ungefäh so lautet :
Wenn sie bis innerhalb 1 monats die angaben liefern , wird
ihre Einkommensberechnung auf 1 Monat rückwirkend angepasst,
ansonsten ab dem darauffolgenden Monat (ach erhalt des
Einkommensnachweis) .

Solch einen Text kann ich mir von einer Krankenkasse nicht
vorstellen.

Als Beispiel :

Wenn sie die fehlenden Nachweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids nachreichen, werden die Beträge rückwirkend bis zum … neu berechnet. Legen Sie die fehlenden Nachweise später vor , werden die Beiträge erst ab dem Ersten des Kalendermonats neu berechnet , der nach dem Eingang der Nachweise folgt. Bis dahin verbleibt es bei der Festsetzung des Höchstbetrages.

Meine Frage ist , egal wie , auch wenn verspätet , darf die
Krankenkasse B hier den vorher festgelegten Betrag , der ja
dann nach dem Nachweis nicht mehr stimmt , behalten ?

Kann man auf Grund von fehlenden Informationen nicht
beantworten.

Also wenn gesagt wird ab z.b.1.5 wird zurückgerechnet wenn bis
zum 2.7 eingegangen , wenn jetzt aber erst ab 5.8 das eingeht
, darf B diese  beiträge von 1.5 bis 1.8 behalten ?

Bitte das Geschriebene noch einmal überdenken und so
schreiben, dass man den Sinn auch verstehen kann.

Siehe oben den Text .

Klagt Person A das dann ein oder wie geht sowas von statten ?

Person A hat übrigens kein Einkommen , also auch keine
Lohnsteuer bzw einfach keine Einahmen , sondern nur Ausgaben
:wink:

Und von was lebt Person A ?

vom Vermögen , sagen wir z.b. 850 euro für monatliches Leben , somit Mindestsatz

Bitte um weitere Informationen, welcher Tätigkeit Person A
nachgeht ?

kein Einkommen , nur Ausgaben , keine Zinsen etc .

Verheiratet ? Welche Einkünfte hat der Ehepartner ?
ALG ? usw. usw.

nein , nein, nein .

Gruß Merger

Gruß .

Was sagt der obige text von B nun aus für A .

Hallo,

ich finde es schon super, dass man jetzt doch einigermaßen vernünftig einen Text verfassen kann.

Hallo ,

Nun schreibt B an A noch einen Brief  der ungefäh so lautet :
Wenn sie bis innerhalb 1 monats die angaben liefern , wird
ihre Einkommensberechnung auf 1 Monat rückwirkend angepasst,
ansonsten ab dem darauffolgenden Monat (ach erhalt des
Einkommensnachweis) .

Solch einen Text kann ich mir von einer Krankenkasse nicht
vorstellen.

Als Beispiel :

Wenn sie die fehlenden Nachweise innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe dieses Bescheids nachreichen, werden die Beträge
rückwirkend bis zum … neu berechnet. Legen Sie die
fehlenden Nachweise später vor , werden die Beiträge erst ab
dem Ersten des Kalendermonats neu berechnet , der nach dem
Eingang der Nachweise folgt. Bis dahin verbleibt es bei der
Festsetzung des Höchstbetrages.

:wink:

Und von was lebt Person A ?

vom Vermögen , sagen wir z.b. 850 euro für monatliches Leben ,
somit Mindestsatz

Soll man jetzt davon ausgehen, dass Person A freiwillig versichert ist ?

Und welcher Art Vermögen liegt vor?
Immobilien - wie hoch sind die Mieteinnahmen ?
Zinserträge - wie hoch p.a.

Bitte um weitere Informationen, welcher Tätigkeit Person A
nachgeht ?

kein Einkommen , nur Ausgaben , keine Zinsen etc .

Wenn man sich nicht im klaren ist, welche Einkommen vorhanden sind,
darf man auch keine Antwort erwarten.

Siehe weiter oben.

Für mich ist hier Schluss!

Gruß Merger

Hallo,
§ 6 BVSzGs
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

(5) 1 Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze(2) zugrunde zu legen. 2 Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweise folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird.

Allerdings galt meines Wissens nach bis 31.07.2014 schon die Regel aufgrund eines Gerichtsurteils, dass, wenn die Nachweise eingereicht wurden, dass rückwirkend eine Korrektur (Rücknahme) erfolgen musste.
Gruss
Czauderna

Hallo Günter,

hast Du da eine Quelle (Gericht, Aktenzeichen)?

Danke und Gruß derschwede77

Hallo,
Das Bundes­so­zi­al­ge­richt hat mit Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R entschieden, dass die Regelung des § 6 Abs. 5 Beitrags­ver­fah­rens­grund­sätze Selbst­zahler, nach der die beitrags­pflich­tigen Einnahmen in Höhe der Beitrags­be­mes­sungs­grenze festge­setzt werden, sofern und solange (für die Beitrags Bemessung erfor­der­liche) Nachweise auf Verlangen der Kranken­kasse nicht vorgelegt werden, unzulässig ist. Über gesetz­liche Mindest­grenzen hinaus dürfen bei der Beitrags Bemessung keine fiktiven Einnahmen zugrunde gelegt werden. Die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen bieten nach Ansicht des BSG keine ausrei­chende Handhabe, die beitrags­pflich­tigen Einnahmen auch für nicht (haupt­be­ruflich) selbst­ständig Erwerbs­tätige nach der Beitrags­be­mes­sungs­grenze festzu­legen. Das **BSG-Urteil hat somit grund­sätz­liche Auswir­kungen auf die Beitrags Bemessung der freiwil­ligen Mitglieder und der Mitglieder, für die § 240 SGB V für entspre­chend anwendbar erklärt wird (z. B. Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, Renten­an­trag­steller im Sinne des § 189 SGB V), wenn diese Einkommens Nachweise nicht oder verspätet einreichen.**Wie bereits geschrieben, das hat sich aber mit der Änderung meiner Meinung nach
ab dem 01.08.2014 wieder erledigt, denn da wurde quasi der alte Zustand wiederhergestellt, meine ich.
Gruss
Czauderna

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