Krankenkassen für Freiberufler?

Hallo,

wieviel muß ein Freiberufler in die gesetzlichen Krankenkassen wohl einzahlen?

Mal telefoniert rum und es kommen viele verschiedene Antworten raus.

a) Krankenkasse: Solange Teilzeit, also unter 20 Stunden. Teilzeitbeitrag, auch bei Stundenlohn vom 100 €.

b) Wenn mehr, dann gilt der Vollzeitsatz. Und zwar sofort. Wer 21 Stunden arbeitet und nur 350 € insgesamt verdient, gibt eben alles ab. 

c) Internet sagt dasselbe. Oder beides.Oder nichts davon.

d) Steuerberater meint, nach Berechnung des Gewinns kann Ende des Jahres rückwirkend bestimmt werden. Dann läge der Beitrag bei ca. 18 % des Gewinns.

Wer hat Recht?

KK fragen ist nicht unheikel, wegen der schlafenden Hunde. Andererseits soll das Formular nah an der Wirklichkeit ausgefüllt werden. Eseleien im Grenzbereich (b), die in die Armut führen können, sollen vermieden werden.

Wer weiß das überhaupt?

Tilli

Hallo.

Im Brett gibt es sehr gute GKV-Spezialisten, die werden mit Sicherheit die korrekte Handhabung posten.

Wenn derjenige jetzt nicht am Existenzminimum rumkrebst, dann könnte dieser auch mal über eine private Krankenversicherung nachdenken.

Vorteil hier: Unabhängig von Stundenzahlen und Gewinn ist der Beitrag schon vorher klar definiert.

Natürlich diesen Schritt nicht über Knie brechen und gut beraten lassen.

Grüße
Claude Burgard
Unabhängiger Versicherungsmakler
http://www.wer-weiss-was.de/autor/N679ugyuqsc252

Hallo,
grundsätzlich gilt es erst einmal den Status festzustellen.
Bei der Krankenversicherung (GKV) gibt es gravierende UINterschiede zwischen hauptberuflich Selbständig und „nebenberuflich“ Selbständig oder nur Selbständig.
Diese Feststellung trifft in der Regel immer eine (die) GKV-Kasse, bei der der Betroffene krankenversichert ist.
Gehen wir davon aus, dass derjenige um welchen es bei dieser Frage geht als hauptberuflich Selbständiger anzusehen ist. Grundsätzlich wird der Selbständige von seiner Krankenkasse nach dem Höchstsatz (Beitragsbemessungsgrenze - 2014,00 = 4050,00 €)
eingestuft. Auf Antrag kann die Kasse eine Einkommens-bezogene Einstufung vornehmen, wobei eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 2073,75 € gilt). Die Nachweise für die Einnahmen werden grundsätzlich anhand des letzten, aktuellen Einkommensteuerbescheides geführt, gibt es keinen, durch andere Unterlagen, die der Kasse vorgelegt werden müssen. Für Neu-Selbständige gilt für die Ersteinstufung eine pers. Schätzung des Versicherten, die dann durch den ersten Einkommensteuerbescheid, der auf die Verselbständigung folgt, überporüfft und ggf. korrigiert wird.
Es gibt für Existenzgründer noch eine verminderte Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1382,50 €, die auf Antrag eingeräumt werden kann, da gewht es aber bei der Überprüfung auch um die Gesdamtvermögensverhältnisse des Antragstellers.
Gruss
Czauderna

Danke.