Krankenkassenbeitrag per Einzugsermächtigung

**Hallo, Ich bin seit 2013 Rentner und bei der Techniker-Krankenkasse pflichtversichert.
Neben der normalen Altersrente erhalte ich aus Zusatzverversichung und Versorgungszusage weitere Rentenzahlungen. Die Zahlungen liegen jeweils deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze von z.Zt. 4.237,50 €.
Die Deutsche Rentenversicherung überweist den Anteil aus der Rentenzahlung direkt an die Krankenkasse, der verbleibende Restbetrag wird per Einzugsermächtigung von meinem Girokonto eingezogen. Das führte in der Vergangenheit dazu, dass bei Rentenanpassung oder Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze oder des Beitragssatzes die Krankenkasse es wiederholt versäumt hat, den Lastschriftbetrag zu L. meines Girokontos entsprechend anzupassen. Ich habe daher aus Vereinfachungsgründen vorgeschlagen, dass der gesamte monatliche Beitrag für Krankenkasse und Pflegeversicherung meinem Girokonto belastet wird, und die Krankenkasse der Rentenversicherung Order gibt, den dortigen Anteil jeweils auf mein Girokonto mit der Rente zu überweisen. Die Krankenkasse teilt mir mit, dies sei nicht zulässig. Die Rentenkasse dürfe nur direkt an die Krankenkasse zahlen. Ist diese Aussage richtig? **

Hallo,
ja, das stimmt - bei Rentnern, die in der KVdR. pflichtversichert sind wird der Beitrag direkt an die Kassen, bzw. den Gesundheitsfonds abgeführt, eine Auszahlung an den Rentner ist nicht möglich.
Gruss
Czauderna

Hallo pletti,

die Rentenversicherung ist verpflichtet, bei allen Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) die Beiträge direkt von der Rente einzubehalten.

Teilweise können die Zahlstellen für die Versorgungsbezüge auch die Beiträge direkt von den Zahlungen einbehalten. Das hängt sehr von deren Abrechnungsprogramm ab.

Sonst ggf. 2 Wochen vor dem Abbuchungstermin bei der Krankenkasse nachfragen, ob die neuen Werte (Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz, Rentenhöhe …) bereits im Computerprogramm erfasst sind.

Gruß
RHW