Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wenn man sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht ganz befreien hat lassen, führt allerdings kaum ein Weg mehr zurück in die gesetzlichen Krankenkassen.
Eine solche Befreiung ist auf Antrag möglich, wenn Sie in der Privaten Krankenversicherung bleiben wollen, obwohl Ihre Einkünfte unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken sind.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend.
Ausnahme: Wurden Leistungen bezogen, gilt die Befreiung mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen bleiben auch dann krankenversicherungsfrei, wenn ein dem Grunde nach Krankenversicherungspflicht begründender Tatbestand hinzutritt.
Endet ein Tatbestand, auf den sich die Befreiung konkret bezogen hat, und tritt aufgrund eines anderen Tatbestands Krankenversicherungspflicht ein, wirkt die Befreiung nicht fort.
Nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist die Fortwirkung der Befreiung, wenn der die Befreiung begründende Sachverhalt zwischenzeitlich entfallen ist.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) über die Wirkung von Befreiungen von der Krankenversicherungspflicht entschieden.
Hier lag dieser Sachverhalt vor:
Ein wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer hat sich von einer wegen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Nach dem Ende der Beschäftigung trat wegen Arbeitslosengeldbezug Krankenversicherungspflicht ein. Nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs wurde eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze aufgenommen.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die nach dem Arbeitslosengeldbezug aufgenommene Beschäftigung Krankenversicherungspflicht begründet. Die ursprünglich ausgesprochene Befreiung endet mit dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Befreiung bezieht. Dies gilt insbesondere, wenn danach ein anderer Sachverhalt Krankenversicherungspflicht begründet.
Quelle:www.billiger-krankenversichert.de
Gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de