Krankenkassenwechsel von Privat zu Gesetzlich?

Hallo!
Ich bin derzeit Student und habe nun eine Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche begonnen.

Zu Beginn meines Studiums habe ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen und bin seitdem in einer privaten Krankenkasse Continentale versichert.

Muss ich jetzt beziehungsweise KANN ich überhaupt in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln und wenn ja, wie geht das genau und was muss ich beachten?

Vielen Dank für eure Zeit und für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Liebe Grüße aus Münster!

Wenn ich es richtig sehe, warst du von der KV-Versicherungspflicht als Student befreit. Jetzt geht es um die KV-Pflicht als Arbeitnehmer. Von daher musst du bzw. kannst du in eine gesetzliche KK wechseln.

VG
ayro

Hallo!
Ich bin derzeit Student und habe nun eine
Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche
begonnen.

die Frage ist, was überwiegt? Studium oder Arbeitsleben?

Zu Beginn meines Studiums habe ich mich von der
Versicherungspflicht befreien lassen und bin seitdem in einer
privaten Krankenkasse Continentale versichert.

Muss ich jetzt beziehungsweise KANN ich überhaupt in eine
gesetzliche Krankenkasse wechseln und wenn ja, wie geht das
genau und was muss ich beachten?

Wer will denn schon in die gesetzliche :wink: ?

Bei Arbeitsaufnahme hat der Arbeitgeber den sozialversicherungsrechtlichen Status zu prüfen, im Zweifel kann er eine gesetzliche Kasse bitten, den Status verbindlich zu prüfen. Wir können hierzu gerne morgen mal telefonieren, siehe Visitenkarte/Impressum.

Vielen Dank für eure Zeit und für eure Hilfe wäre ich sehr
dankbar!

Liebe Grüße aus Münster!

Gruß aus MS zurück…
Dirk

Sorry kann hier nicht helfen! Viele Grüße Nadine

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Wenn man sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht ganz befreien hat lassen, führt allerdings kaum ein Weg mehr zurück in die gesetzlichen Krankenkassen.

Eine solche Befreiung ist auf Antrag möglich, wenn Sie in der Privaten Krankenversicherung bleiben wollen, obwohl Ihre Einkünfte unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken sind.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend.

Ausnahme: Wurden Leistungen bezogen, gilt die Befreiung mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen bleiben auch dann krankenversicherungsfrei, wenn ein dem Grunde nach Krankenversicherungspflicht begründender Tatbestand hinzutritt.

Endet ein Tatbestand, auf den sich die Befreiung konkret bezogen hat, und tritt aufgrund eines anderen Tatbestands Krankenversicherungspflicht ein, wirkt die Befreiung nicht fort.

Nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist die Fortwirkung der Befreiung, wenn der die Befreiung begründende Sachverhalt zwischenzeitlich entfallen ist.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) über die Wirkung von Befreiungen von der Krankenversicherungspflicht entschieden.

Hier lag dieser Sachverhalt vor:

Ein wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer hat sich von einer wegen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Nach dem Ende der Beschäftigung trat wegen Arbeitslosengeldbezug Krankenversicherungspflicht ein. Nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs wurde eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze aufgenommen.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die nach dem Arbeitslosengeldbezug aufgenommene Beschäftigung Krankenversicherungspflicht begründet. Die ursprünglich ausgesprochene Befreiung endet mit dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Befreiung bezieht. Dies gilt insbesondere, wenn danach ein anderer Sachverhalt Krankenversicherungspflicht begründet.

Quelle:www.billiger-krankenversichert.de

Gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

würde mich da an einen Spezialisten in Sachen Sozialversicherung Kranken wenden.

Hallo,

sie haben sich von der studentischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und waren somit verpflichtet sich in einer privaten Krankenversicherung zu versichern.

Eine Rückehr in die GKV zu studentischen Konditionen ist unwahrscheinlich und wenn überhaupt nur möglich, wenn sich das Einkommen stark verändert.Hierzu wäre es wichtig, mit einer Krankenkasse zu sprechen.

Ich kann Ihnen leider nur bei der PKV weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
alehotzi

Wenn du jetzt arbeiten gehst und unter der Versicherungspflichtgrenze verdienst musst du gezwungenermaßen in die GKV. Versicherungspflicht.
Wenn du noch studierst bist du freiwilliges Mitglied. Du kannst auch in die GKV wechseln. Die GKV muss dich nicht aufnehmen kann aber. Wenn du Probleme beim wechsel hast sag mir bescheid. Ich kenne ein paar Leute bei diversen GKV´s die dich aufnehmen würden.

Gruß
Dennis

Bei PSKV und 20 Stunden ? Verdienst.

MfG -Leo!

Hallo Rockzo,

Sie müssen sich gesetzlich versichern, da Sie einer sozialversicherungspflichten Arbeit nachgehen.
Die GKV können Sie sich aussuchen.
Sie erhalten von der GKV ein Schreiben, welches Sie an die PKV zur Aufhebung des Vertrages weiterleiten. Sie haben die Möglichkeit eine Anwartschaft auf Ihren „alten“ Vertrag beizubehalten. Das macht Sinn, wenn Sie später einmal vor haben, sich wieder Privat zu versichern.

Beste Grüße
tripleZ


(Finanz- / Versicherungsmakler)

Hallo,
ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich wenn man pflichtversichert ist. Das heisst wenn man nicht mehr überwiegend studiert sonder arbeitet. Dann muss der Arbeitgeber auch alle Sozialabgaben (Rente, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung) abführen. Als „Werkstudent“ müssten diese Beiträge nicht gezahlt werden. Wenn Sie also als „Werkstudent“ eingestellt werden, dann können Sie nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die Befreiung von der Versicherungspflicht bleibt für die gesamte Dauer des Studiums bestehen.
M.f.G.
Yvonne

hallo Rockzo,

ja ein Wechsel ist möglich!

Wenn die Teilzeitstelle sozialversicherungspflichtig ist muss der Arbeitgeber Dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden.

Die Krankenversicherung kannst Du frei wählen. Ich empfehle die BKK Pfalz, da diese durch ein Bonusprogramm bis zu 150,-€ pro Jahr erstattet. Auch dann wenn man mitten im Jahr oder auch zum 01.12. eines Jahres dort beitritt.
Entsprechende Anträge habe ich vorrätig und kann Dir dabei helfen,
da ich 80,-€ Provision erhalte, von denen ich gegen Quittung die Hälfte abgebe, wenn Du 1 Jahr bei der BKK Pfalz versichert bist.
Kontakt bei Bedarf bitte über E-Mail.

Weitere Voraussetzung ist, dass Du für die nächsten 12 Monate unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegst, die derzeit bei 52000,-€ Jahreseinkommen liegt.
Liegt das Einkommen darüber bleibst Du rückwirkend in der privaten KV.
Dein Einkommen wird nach einem Jahr überprüft, um dann weiter und wenn gewünscht für immer gesetzlich versichert zu bleiben.

Die Mitgliedsbescheinigung der neuen gesetzlichen KV schickst Du zur Continentalen und bittest um Aufhebung des Vertrages zum Beginndatum der Anstellung. Den Schriftverkehr kann ich erledigen.

Viele Grüße
Franjo

Hallo,
die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nur für die Versicherungspflicht für Studenten und nicht für die Beschäftigung. Wenn Du die Voraussetzungen erfüllst und die Beschäftigung (höchstwahrscheinlich) versicherungspflichtig ist, fällst Du wieder in den Schoß der gesetzlichen Krankenversicherung - was ja überhaupt nicht schlecht ist. Die private Krankenver-sicherung muss Dich rauslassen - oder Du machst eine Anwartschaftsversicherung, um Dein günstiges Eintrittsalter zu behalten. Aber das ist natürlich eine Kostenfragen …
MfG
Frankie

Hallo!

Meines Wissens können Sie sich nicht mehr gesetzlich versichern, wenn Sie sich einmal von der Versicherungspflicht befreien lassen haben.

Gruß

H.C. Sanders

Hallo,
versuch deine Befreiung rückgängig zu machen.
Gruß H.

Hi Rockzo
meiner Meinung nach überwiegt der Status Student und damit tritt keine Versicherungspflicht ein.
Eine Überprüfung kann nur die Kasse, anstoßen.
Gruß

Hallo Rockzo,

hier finden Sie die wichtige Informationen

http://www.studis-online.de/StudInfo/Versicherungen/…

Gruß Sergij Titarcuk

www.pkv-beitrag-sparen24.de