Krankenversicherung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe follgende Frage:

Die Frage betrifft einen Rentner, der aufgrund fehlender Arbeitszeit in Deutschland von einem Jahr anstatt in der gesetzlichen Rentenversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK ist.

Er hat die gesetzliche freiwillige Krankenversicherung zum 03.11.2012 gekündigt, da er dauerhaft in Serbien leben möchte.
Freiwilliges Mitglied ist/war er von 01.09.2010 und von 1992 als Arbeitnehmer gesetzlich bei der AOK versichert.

Die BVA hat er schon angewiesen Zahlungen ab den 01.11.2012 nach Serbien zu überweisen, welchen die BVA auch nachkommt.
Zusätzlich hat der noch eine private Rentenversicherung bei der Swiss Live, welche auch die Zahlungen an Serbien weiterleitet.
Alle weiteren Verbindlichkeiten wie Telefon, Sparkasse usw. wurden auch schon zum 03.11.2012 gekündigt.

JETZT kommen wir zum Problem, der Renter ist am Mo den 29.11.2012 wegen eines Herzinfarktes und Gallensteine ins Krankenhaus gekommen, bei dem er vermutlich noch eine Woche bleiben muss.

Die AOK sagt, dass er sich wieder freiwillig versichern lassen muss und gab mir (in Stellvertretung) einen Neuantrag mit. Die Frage ist, ob dass den richtig ist, denn nach § 19 Abs.2 S.1 SGB V besteht grds. eine Nachsorgepflicht der Versicherung.

Macht es denn einen Unterschied, dass die Versicherung erst zum 03.11.2012 endet und muss er sich wieder freiwilig versichern oder kann er sich auf die Nachsorgepflicht berufen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Marion

Hallo,

nein, bei freiwillig Versicherten gilt der nachgehende Leistungsanspruch nicht, d.h. Ende der Mitgliedfschaft heisst auch Ende des LEistungsanspruchs - in diesem Fall muss tatsächlich eine neue Mitgliedschaft bei der AOK zum 04.11.2012 beantragt werden, dann übernimmt diese auch die Behandlungskosten.
Gruss
Czauderna

Hallo,

wie Sie beschrieben haben, besteht eine freiwillige Krankenversicherung. Der nachgehende Anspruch nach §19 SGB V besteht nur nach einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft. Die beitragspflichtige Weiterführung der freiwilligen Versicherung ist daher die einzige Alternative.

Viele Grüße
Karsten

Hallo, der sog. nachgehende Anspruch funktioniert deshalb nicht, weil er ja Einkünfte hat. Und außerdem nur bei Pflichtversicherten, nicht bei gekündigten freiwillig Versicherten.

Die freiwillige Versicherung kann er aber guten Mutes eingehen, bei Wegzug aus D endet die eh ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Aber wie ist der Gute denn anschließend krankenversichert ?

Gruss

Barmer

Hallo,
zunächst - so denke ich - ein Fehler vorhanden, denn er ist nicht am 29.11. sondern am 29.10 ins Krankenhaus gekommen. Das jedoch nur nebenbei. Ansonsten hat m.E. die AOK recht, denn der erwähnte Passus aus § 19 SGB V gilt nur für „Versicherungspflichtige“ und nicht für freiwillig Krankenversicherte. Krankenversicherungspflicht ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

VG
ayro

Hallo Corpus Iuris Civiles,

mit dem Kündigungstermin endet auch der Leistungsanspruch in der GKV. Die weitere freiwillige Versicherung wäre ratsam.
Was hat denn die AOK zu der „Nachsorgepflicht“ gesagt(?), dazu konnte ich in dem Paragraphen nichts finden.
Der §19 Abs.2 bezieht sich auf „Versicherungspflichtige“ und nicht auf ein „freiwilliges Mitglied“.

Beste Grüße
tripleZ

kann ich leider nicht beantworten…

sorry

Hallo,

also ohne den ganzen Sachverhalt zu kennen und auch nachfragen zu können, ist es ungünstig, vernünftige Aussagen zu treffen. Ich rate Ihnen, wenn Sie der AOK nicht glauben, eine andere Krankenkasse persönlich aufzusuchen und das Gespräch zu suchen, denn es ergeben sich immer wichtige Nachfragen.

ich gehe mal davon aus,dass er am 29.10.12 ins Krankenhaus gekommen ist, nicht im November.

Aufgrund Ihres Textes blicke ich nämlich nicht durch, wie kann er eine freiwillige Versicherung mitten im Monat kündigen? Dies geht nur,wenn er eine anderweitige Versicherung nachweist (sie haben ja geschrieben, dass er nach Serbien auswandert, er müsste da ja eigentlich auch versichert sein).
Oder er hat sich zu dem Tag beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Wenn er nicht in Deutschland gemeldet ist, wäre er grundsätzlich auch nicht hier versichert.

Eine nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V besteht definitiv nicht, da sie schreiben,er wäre freiwillig versichert. § 19 gilt aber nur bei Pflichtversicherten. Gilt hier also nicht.

Also müssen Sie klären, wie er über den 03.11.12 versichert wird.

Grüße

Er muss sich freiwillig versichern. Die nachorgepflicht bezieht sich auf unfallleistungen.
Wir haben ja keine gesonderten Gesetze für Auswanderer.
Es besteht beitragspflichtig. Die guten Zeiten sind ein für allemal vorbei.

Der nachgehende Leistungsanspruch des § 19 SGB V greift nur bei Pflichtversicherten, die im Anschluss keinen anderen Versicherungsschutz haben; hier also nicht.

Also muss die Kündigung zurückgezogen werden. Trotzdem für den Betroffenen ein gutes Geschäft: Die Beiträge sind um ein Vielfaches niedriger als die nun anfallenden Kosten.

Auf jeden Fall unbekannterweise Gute Besserung!

Hallo,

§ 19 SGB V gilt nur für Versicherungspflichtige bzw. bei Todesfällen. Beides trifft hier nicht zu. Eine freiwillige Weiterversicherung macht daher Sinn. Am besten aber schriftlich vorher klären, welche späteren Kündigungsfristen nachher gelten. Bei einem Antrag im November bzw. einer neuen Kündigung im November würde diese ggf. erst zum 31.01.2013 gelten.

Gruß

RHW

Hallo Marion,

die 1 - monatige Nachversicherung gibt es immer noch, die wollten diese schon alnge abschaffen, hat wohl nicht geklappt. Wie ist er denn dann in Serbien Krankenversichert,denn die Gallensteine und wegen des jetzigen Herzinfarktes ist er auf regelmäßige nachsorge angewiesen, und da schaut es dort absolut besch…n aus. Er kann da natürlich selbst bezahlen, aber als Rentner ???.

MfG -Leo

Hallo Marion,
hier nochmal Leo. Ich habe übersehen, dass er ja freiwilliges Mitglied war, da gibt es keine nachbersicherungspflich. Er muß sich per Antrag neu freiwillig versichern, die erlischt dann sowieso wenn er ins Ausland geht.

MfG -Leo

Hallo Marion

diese Frage kann Ihnen nur die AOK rechtsverbindlich beantworten.Ich sehe allerdings nicht die Nachversicherungspflicht, da diese an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

Gruß

Maßgeblich ist die Versicherungspflicht in Deutschland. Wenn er nach dem 03.11. nur noch in Serbien wohnt muß die Serbische Versicherung bezahlen (evtl. einen Auslandsreiseversicherung). Wenn die Abmeldung in Deutschland noch nicht erfolgt ist, läuft die gesetzliche Versicherung weiter, bzw. muß neu beantragt werden…