Liebe/-r Experte/-in,
ich habe follgende Frage:
Die Frage betrifft einen Rentner, der aufgrund fehlender Arbeitszeit in Deutschland von einem Jahr anstatt in der gesetzlichen Rentenversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK ist.
Er hat die gesetzliche freiwillige Krankenversicherung zum 03.11.2012 gekündigt, da er dauerhaft in Serbien leben möchte.
Freiwilliges Mitglied ist/war er von 01.09.2010 und von 1992 als Arbeitnehmer gesetzlich bei der AOK versichert.
Die BVA hat er schon angewiesen Zahlungen ab den 01.11.2012 nach Serbien zu überweisen, welchen die BVA auch nachkommt.
Zusätzlich hat der noch eine private Rentenversicherung bei der Swiss Live, welche auch die Zahlungen an Serbien weiterleitet.
Alle weiteren Verbindlichkeiten wie Telefon, Sparkasse usw. wurden auch schon zum 03.11.2012 gekündigt.
JETZT kommen wir zum Problem, der Renter ist am Mo den 29.11.2012 wegen eines Herzinfarktes und Gallensteine ins Krankenhaus gekommen, bei dem er vermutlich noch eine Woche bleiben muss.
Die AOK sagt, dass er sich wieder freiwillig versichern lassen muss und gab mir (in Stellvertretung) einen Neuantrag mit. Die Frage ist, ob dass den richtig ist, denn nach § 19 Abs.2 S.1 SGB V besteht grds. eine Nachsorgepflicht der Versicherung.
Macht es denn einen Unterschied, dass die Versicherung erst zum 03.11.2012 endet und muss er sich wieder freiwilig versichern oder kann er sich auf die Nachsorgepflicht berufen?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Marion