Liebe/-r Experte/-in,Liebe/-r Experte/-in,
für meine Schwester suche ich eine Info bezüglich ihrer Krankgeldzahlung.
In der Wartezeit auf ihre Rehastelle ist meine Schwester für 3 Wochen eingeladen worden eine Freundin auf eine Reise zu begleiten. Dies hat sie wahrgenommen und nun hat die Krankenversicherung für diesen Zeitraum das Krankengeld gestrichen.
Erst jetzt nach der erfolgreichen Reha ist sie wieder eingeschränkt arbeitsfähig.
Ist der Einbehalt des Krankengeldes für eine Reise normal und gerechtfertigt?
Ich hoffe Sie können uns einpaar Infos zu diesem Thema geben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Kühne
Hallo Marion Kühne,
gerechtfertigt oder nicht, kann man pauschal so nicht sagen. Den Anspruch „ja oder nein“ hätte man vorab mit der Krankenkasse klären müssen. Mehr Infos finden Sie hier zu dem Thema: http://www.joppo.de/recht/sozialversicherungsrecht/k…
Beste Grüße
tripleZ
Danke für die schnelle Antwort.
Uns erstaunt nur, dass die Krankenkasse das so stillschweigend macht. (Ohne auch Infos einzuholen/Wo/wie der Urlaub stattfindet)
Obwohl meine Schwester sich vorher gemeldet hat & auch der Arzt es schon auf dem Auszahlungsschein angegeben hat.
Schade, dass eine Krankenversicherung über die Streichung nicht vorher informiert, wenn ein Versicherungsnehmer sich auch noch meldet.
Das lässt vermuten, dass sie „heimlich“ sparen wo sie können
Hallo Marion Kühne,
„stillschweigend“ …es ist ja die Frage, ob Ihre Schwester den „Urlaub“ bei der Krankenkasse beantragt hat, ansonsten hat die Krankenkasse (leider) völlig korrekt gehandelt. Denn unterlässt ein Krankengeldbezieher die Beantragung seines Urlaubs, oder tritt er den Urlaub an, obwohl die Krankenkasse ihn nicht genehmigt hat, droht der Verlust des Krankengeldes.
Für die Dauer des nicht beantragten/nicht genehmigten Urlaubs ruht das Krankengeld (klare gesetzliche Regelung für den Auslandsurlaub in § 16 Abs.1 Nr.1 SGB V).
Ich gehe nicht davon aus, dass Ihre Schwester den „Urlaub“ beantragt hat oder gar ihn vorab mit der Krankenkasse (und nicht dem Arzt - der zahlt ja auch nicht das Krankengeld) besprochen hat, ansonsten wäre sie jetzt nicht so von der Kürzung überrascht gewesen.
Ich stehe als Versicherungsmakler auf der Seite meiner Mandanten, das ist klar, aber ich muss auch die Versicherungen verstehen und dementsprechend handeln.
Beste Grüße
tripleZ
Die Streichung kann, muss aber nicht korrekt sein.
Man muss für eine konkrete Aussage aber die kompletten Vertragsbedingungen kennen.
Daher empf. ich, den Vermittler / Betreuer des Vertrags zu kontaktieren, wenn es sich hierbei um einen unabhängigen Menschen handelt (Versicherungsmakler / -berater). Wenn Vertrter, ist die Konsultation eines anderen Fachmannes sinnvoll, weil der Vers.-Vertreter nicht die Int. des VN vertritt, sondern die des Versicherungsunternehmens…
VG Jens
www.jens-sternberg.de