Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

Da mich meine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr befriedigt, habe ich mir eine neue Stelle gesucht. Jener Vertrag beginnt Mitte September; allerdings habe ich meinem bisherigen Arbeitgeber bereits zum Monatsende August gekündigt, um mir noch zwei Wochen zusätzliche Freizeit zu gönnen, bevor ich erneut durchstarte.

Durch meine Kündigung habe ich natürlich für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Doch was geschieht in dieser Zeit mit meiner Krankenversicherung? Bringt es was, sich für die zwei Wochen arbeitslos zu melden oder besteht in diesem Fall auch dadurch keine Absicherung?

Hallo,

bitte unbedingt sich auch für die zwei Wochen Arbeitslos melden.

Nette Grüße
fi-con Team

2 wochen zwischen zwei Beschäftigungen ist kein Problem, denn du hast nach ende einen 4 wöchigen nachgeheden Leistungsanspruch.
da das arbeitsamt das auch weiß würde die für die zeit eh keine beiträge zahlen.

um in den zwei wochen geld zu erhlaten lohnt es sich natürlich auf jeden fall arbeitslosengeld zu beantragen

Hallo,

wenn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht in der Kankenversicherung bestand, hat man 1 Monat lang einen sogenannten nachgehenden Anspruch auf die bisherigen Leistungen (außer auf Krankengeld). Bestand bisher aufgrund der Beschäftigung eine freiwillige Mitgliedschaft (Entgelt der letzten 3 Jahre jährlich über € 49.950) dann besteht kein nachgehender Leistungsanspruch.In diesem Fall ist es ratsam, sich während der Zeit der Unterbrechung freiwillig zu versichern.

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

Hallo,

also meines Wissens nach bekommst du Krankenschutz bezahlt wenn du Arbeitslosengeld beziehst, auch wenn es nur fuer 2 Wochen ist.

Ich nehme an du bist GKV-versichert? Dann muesstest du wenn du kein ALG I beziehen wirst dich freiwillig fuer die 2 Wochen versichern, dazu muesstest du keinen Versicherer mal anschreiben. Das geht allerdings nur wenn du die Vorversicherungszeiten erfuellst, naemlich entweder die letzten 12 Monate GKV-versichert warst oder aber mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre, bei welcher GKV-versicherung ist dabei egal.

Da du in der Zeit nichts verdienen wirst muesste es dich fuer 2 Wochen so ca. 75 Euro kosten.

Hallo,

normalerweise hast du für 1 Monat nach Versicherungsende einen sog. „nachgehenden Anspruch“.

Möglicherweise wird dich deine bisherige Kasse befragen, was du nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses machst und dir eine freiwillige Versicherung anbieten.

Am besten du setzt dich mit denen in Verbindung und teilst auch gleich mit, dass du ab September wieder ein neues Arbeitsverhältnis hast.

Mfg

Hallo Baltar,

leider kann ich in deisem Fall nicht hundertprozenzig weiterhelfen, da ich in der privaten Krankenversicherung und nicht in der Sozialversicherung tätig war.

In der privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge nur weiterhin entrichtet werden damit Versicherungsschutz besteht.

IN der Sozialversicherung sieht es anders aus.
Was ich zu deinem Thema im Internet gefunden habe macht eine Arbeitlosmeldung sinnvoll:

„Während des Zeitraums einer Sperrzeit ist der Arbeitslose bei Erfüllung aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen krankenversichert. Im ersten Monat nach der Beschäftigung erfolgt keine Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, denn die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Beendigung eines Versicherungsverhältnisses für einen Monat zur Nachversicherung verpflichtet. Ab dem zweiten Monat der Sperrzeit erfolgt die Übernahme der Beitragszahlung zur Krankenkasse durch die Agenturen für Arbeit.“

Um sicher zu gehen, sollte man sich bei der Krankenkasse absichern. Am besten telefonisch einfach nachfragen.

Sorry, dass ich nicht mehr sagen kann.

Gruß
Jeanny P.

Hallo,
sofern Du vorher pflichtversichert gewesen bist (in den letzten 3 Jahren jählich weniger als 46.000 Eur Verdienst) dann bist Du in der Lücke beitragsfrei versichert. Bei höhrem Verdienst aber verheiratet und
Ehefrau ist ebenfalls gesetzlich versichert, besteht der Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung.
Bei einer privaten Krankenversicherung: Pech gehabt,
Beitragszahlung…
Gruß
Olaf

Hallo Baltar,

so lange die entstehende Versicherungslücke unter 4 Wochen ist (wie bei dir), brauchst du dir keine Gedanken machen. In dieser Zeit bist du nach § 19 SGb V „nachgehend krankenversichert“ - der Arzt kann dich also ohne Probleme behandeln.

Das einzige Manko: Es ist eine Zeit, wo du wirklich keine aktive Versicherung hast, d.h. wenn später mal Vorversicherungszeiten ausgezählt werden, dan sind diese Wochen auch wirklich nicht mit anzurechnen. Dies ist z.b. nötig, wenn man eine Rente beantragt und geklärt wird, wie man versichert wird bzw. wenn man z.b. Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt.

Ich rate dir: Wenn du verheiratet bist und deine Ehefrau bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, so kannst du dich für die Zeit problemlos kostenfrei familienversichern. Ab Beginn deiner Beschäftigung wirst du wieder selber Mitglied, wie vorher. Bist du nicht verheiratet, dann könntest du eine „freiwillige Versicherung“ abschließen, die bezahlt werden muss. Aber … die 2 Wochen ohen aktive Mitgliedschaft geht auch ohne beitragszahlung. :smile:

Hallo,
frage unverbindlich bei deiner KK nach. Normalerweise gibt es bei Versicherungspflichtigen (Beschäftigten) einen nachgehenden Versicherunganspruch (§19 SGB V) von einem Monat nach Ende der Beschäftigung. Sollte dies bei dir ggfs. nicht zutreffen, wäre auch eine kurzfristige Weiterversicherung als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug durchs AA sinnvoll. Spreche jedoch am besten mit deiner KK, was zu tun ist.

Viel Glück
Ayro

Nein es bringt nix. Mit Ende deiner Beschäftigung hast Du quasi eine Nachwirkung - fachl. ausgedrückt „Nachgehender Anspruch“ - für max. ein Monat bzw. hast Anspruch auf eine Familienversicherung. Das Bedeutet, falls was passiert, die Krankenkasse leistet bis zu einem Monat.

Hallo Baltar,

ich beantworte die Frage so gut ich kann und weise wie immer darauf hin, dass ich zu einer Rechtsberatung nicht in der Lage und auch nicht berechtigt bin. Ich teile Ihnen nun meine persönliche Einschätzung mit ohne die Gewähr zu geben, dass sie richtig ist.

Vorweg: Ich nehme an, dass Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Sollten Sie hingegen privat krankenversichert sein, dann ergänzen Sie das bitte noch, dann würde sich der Sachverhalt anders darstellen.

Mit Ende Ihrer bisherigen Angestelltentätigkeit endet zunächst die aus Ihrer Berufstätigkeit resultierende Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie beginnt dann erneut Mitte September mit dem neuen Angestelltenverhältnis.

Für die Zwischenzeit kann ein so genannter Nachgehender Leistungsanspruch nach §19 SGB V zum Tragen kommen, mit dem Sie Lücken von bis zu einem Monat überbrücken können. In dieser Zeit haben Sie den normalen Versicherungsschutz, zahlen aber keinen Beitrag.

Eine Alternative wäre die Familienversicherung. Sie setzt voraus, dass Ihre Ehefrau - so Sie denn verheiratet sind - ebenfalls Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (als versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied wegen einer eigenen Berufstätigkeit oder aus anderem Grund). Dann sind Sie - weil ohne eigenes Einkommen - vorübergehend bei Ihrer Ehefrau beitragsfrei mitversichert (Sie kennen die Familienversicherung vielleicht von Kindern, die beitragsfrei über ihre Eltern versichert sind).

Eine Arbeitslosmeldung bringt Ihnen hingegen keinen Vorteil. Zwar löst der Bezug von ALG eine Versicherungspflicht in der Krankenkasse aus (und die Arbeitsagentur zahlt den Beitrag), aber das setzt wie gesagt den Anspruch auf ALG voraus. Da Sie selbst gekündigt haben, hätten sie eine Sperrfrist und damit dann auch keinen Anspruch auf ALG und auf die daraus resultierende (für Sie) beitragsfreie Krankenversicherung über die Arbeitsagentur.

Mein Rat: Informieren Sie Ihre Krankenkasse kurz über die Situation und fragen Sie nach dem „nachgehenden Leistungsanspruch“ als Überbrückung bzw. lassen Sie die beitragsfreie Familienversicherung prüfen (wenn Sie verheiratet sind). Sollte die Krankenkasse das ablehnen, dann wird man Ihnen eine andere Lösung vorschlagen. Ganz ohne Krankenversicherungsschutz werden (und dürfen) Sie nicht sein. Werden Sie von sich aus nicht aktiv, wird sich die Krankenkasse vermutlich sowieso bei Ihnen melden. Einfacher ist es für beide, wenn Sie die Sache gleich klären.

Geniessen Sie Ihre zwei freien Wochen und alles Gute im neuen Job.

Tintin

Hallo Baltar,

während dieser 2-wöchigen Lücke bist du weiterhin versichert. Du musst allerdings deine Krankenkasse darüber informieren. Das nennt sich dann „nachgehender Versicherungsschutz“
Ausnahme : Bist Du verheiratet ?
Dann hätte nämlich eine Familienmitversicherung Vorrang und Du wärst darüber abgesichert.

viele Grüße
sigi-der-schwabe

Hallo Baltar,

man ist Mitglied einer Krankenkasse, wenn man selbst oder andere Personen aufgrund einer Versicherung Beiträge an die Krankenkasse zahlt.

Sofern man Arbeitslosengeld bezieht, ist man krankenversichert und die Agentur für Arbeit zahlt Krankenversicherungsbeiträge.

Sofern man kein Arbeitslosengeld erhält, ist man nicht krankenversichert und die Agentur zahlt keine Beiträge.

Wenn die Person noch keine 23 Jahre alt bist, kann sie sich evt. für die Tage ohne Krankenversicherung bei den Eltern familienversichern. Dazu müsste einer von beiden Mitglied einer Krankenkasse sein.

Ist die Person verheiratet und die Frau ist Mitglied einer Krankenkasse, kann die Person sich dort eventuell familienversichern. Die Familienversicherung ist beitragsfrei.

Ist eine Familienversicherung nicht möglich, ist man verpflichtet dies seiner Krankenkasse zu melden und sich selbst zu versichern. Dann muss man natürlich auch die Beiträge selbst zahlen.

Eine „Arbeitslosmeldung“ könnte für das Rentenkonto eine Bedeutung haben. Dazu fragt man am besten beim Rententräger nach.

Andi