Hallo Baltar,
ich beantworte die Frage so gut ich kann und weise wie immer darauf hin, dass ich zu einer Rechtsberatung nicht in der Lage und auch nicht berechtigt bin. Ich teile Ihnen nun meine persönliche Einschätzung mit ohne die Gewähr zu geben, dass sie richtig ist.
Vorweg: Ich nehme an, dass Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Sollten Sie hingegen privat krankenversichert sein, dann ergänzen Sie das bitte noch, dann würde sich der Sachverhalt anders darstellen.
Mit Ende Ihrer bisherigen Angestelltentätigkeit endet zunächst die aus Ihrer Berufstätigkeit resultierende Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie beginnt dann erneut Mitte September mit dem neuen Angestelltenverhältnis.
Für die Zwischenzeit kann ein so genannter Nachgehender Leistungsanspruch nach §19 SGB V zum Tragen kommen, mit dem Sie Lücken von bis zu einem Monat überbrücken können. In dieser Zeit haben Sie den normalen Versicherungsschutz, zahlen aber keinen Beitrag.
Eine Alternative wäre die Familienversicherung. Sie setzt voraus, dass Ihre Ehefrau - so Sie denn verheiratet sind - ebenfalls Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (als versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied wegen einer eigenen Berufstätigkeit oder aus anderem Grund). Dann sind Sie - weil ohne eigenes Einkommen - vorübergehend bei Ihrer Ehefrau beitragsfrei mitversichert (Sie kennen die Familienversicherung vielleicht von Kindern, die beitragsfrei über ihre Eltern versichert sind).
Eine Arbeitslosmeldung bringt Ihnen hingegen keinen Vorteil. Zwar löst der Bezug von ALG eine Versicherungspflicht in der Krankenkasse aus (und die Arbeitsagentur zahlt den Beitrag), aber das setzt wie gesagt den Anspruch auf ALG voraus. Da Sie selbst gekündigt haben, hätten sie eine Sperrfrist und damit dann auch keinen Anspruch auf ALG und auf die daraus resultierende (für Sie) beitragsfreie Krankenversicherung über die Arbeitsagentur.
Mein Rat: Informieren Sie Ihre Krankenkasse kurz über die Situation und fragen Sie nach dem „nachgehenden Leistungsanspruch“ als Überbrückung bzw. lassen Sie die beitragsfreie Familienversicherung prüfen (wenn Sie verheiratet sind). Sollte die Krankenkasse das ablehnen, dann wird man Ihnen eine andere Lösung vorschlagen. Ganz ohne Krankenversicherungsschutz werden (und dürfen) Sie nicht sein. Werden Sie von sich aus nicht aktiv, wird sich die Krankenkasse vermutlich sowieso bei Ihnen melden. Einfacher ist es für beide, wenn Sie die Sache gleich klären.
Geniessen Sie Ihre zwei freien Wochen und alles Gute im neuen Job.
Tintin