Krankenversicherung für die Beamtengattin

Ein Beamter i.R. ist über Beihilfe und PKV krankenversichert. Seine asiatische Ehefrau war bisher überhaupt nicht in D versichert, hat jetzt einen Beihilfeanspruch. Sie wird in D wohl keine nennenswerten Einkünfte beziehen, ohnehin halten sich die beiden hauptsächlich außerhalb der EU auf.
Wie soll die Ehefrau der KV-Pflicht am besten nachkommen? PKV-Ergänzung oder in die Gesetzliche? Und: falls sie in GKV geht, ist sie dann nicht überversichert, weil ihr Beihilfeanspruch ja unbenommen bleibt? Müsste sie die GKV-Beiträge eigentlich auch zahlen, wenn die beiden, sagen wir mal, 9 Monate im Jahr sowieso nicht in D sind?

Hallo,
die Fragestellung ist m.E. zu umfassend, als das diese über dieses Forum geklärt werden kann. Vor einer Beratung müssten auch weitere Fragen gestellt und abgeklärt werden, u.U. erübrigt sich auch die Frage nach GKV-Versicherung, da dort evtl. keine Aufnahmeverpflichtung besteht. Wie war die Ehefrau denn bisher krankenversichert? Kann dies nachgewiesen werden?
Eine Überversicherung scheidet aus; bei evtl. Versicherung in der GKV verzichtet die dort versicherte Person - bis auf wenige Ausnahmen - auf den Beihilfeanspruch.
Gruß
J.K.

Hallo,
so, wie geschildert stimme ich J. König zu, die GKV scheidet hier wohl aus.
Gruss
Czauderna

Hallo, wenn sie in Deutschland gemeldet ist, muss sie krankenversichert sein. Mindestens in der Zeit, in der sie hier ist. Ohne Krankenversicherung könnte auch die Beihilfe auf die Idee kommen, Leistungen zu verweigern.

Die PKV braucht ja nur für 30% abgeschlossen zu werden und gilt im Gegensatz zur GKV bei entsprechender Vertragsgestaltung auch außerhalb der EU. (Ob die Beihilfe zahlt, ist eine andere Frage.) Auch besteht für die PKV Kontrahierungszwang innerhalb von 6 Monaten nach Heirat. In die GKV reinzukommen, dürfte deutlich schwieriger sein.

Eine Überversicherung besteht in der GKV nicht, weil sie auf die Sachleistungen der GKV dann keine Beihilfe mehr bekommen.

Viel Glück

Barmer

Danke Euch beiden für die kompetenten Antworten. Zur weiteren Klärung: Das Paar ist seit mehr als 6 Monaten verheiratet. Die Ehefrau (35J.) war noch nie in ihrem Leben krankenversichert.
Sie kann also, entnehme ich den Antworten, ohnehin nur den privaten Ergänzungstarif wählen? Und einer ggf. geringfügigen Arbeitstätigkeit in D steht diese PHV auch nicht im Wege, richtig?
Darf ich noch eine Nachfrage anfügen? Die Frau könnte auch in ihrem Heimatland eine Reise-KV abschließen, die weltweit außer in ihrem Heimatland gilt und vielleicht 1€/Tag kostet. Würde sie damit der Versicherungspflicht in D ebenfalls genügen?

Hallo,
eine Reisekranken genügt den Anforderungen der Pflicht zur Krankenversicherung nicht.
Ein „Mini-Job“ löst keine Krankenversicherungspflicht in der GKV aus und „stört“ dementsprechend auch nicht den PKV-Schutz.
Die Pflicht zur Krankenversicherung, wie bereits geschrieben, wohl in der PKV. Ist die Person gesund - dann kann ein „PKV-Normaltarif“ gewählt werden, ansonsten lediglich der „Basistarif“. Da der Pflicht zur Krankenversicherung bisher nicht nachgekommen wurde (diese greift ab Anmeldung in D!) werden Strafzahlungen fällig.
Gruß
Jörg König

Danke für die sehr interessante Antwort. Die Frage ist damit geklärt.

Der letzte Satz („Strafzahlungen“) löst dann aber doch noch eine Nachfrage aus: WER ist es denn, der ggf. eine Strafe erhebt? Dazu müsste doch wohl die PKV, bei der der Gatte bislang die Anwartschaft hat, Mitteilung an eine Strafverfolgungsbehörde machen ???

Hallo,
siehe § 193 (4) VVG
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Kommt der Versicherungsnehmer der Verpflichtung nicht nach, so wird die PKV weitere Schritte (Inkassobüro o.ä.) einleiten.
Gruß
J.K.

Besten Dank noch einmal für die kompetenten Antworten und für den Link. Jetzt sind alle Fragen beantwortet.

Sorry - aber dieser Hinweis auf den Basistarif ist Unsinn.

Wenn gesundheitliche Dinge hier entgegen stehen, greift die Beamten-Öffnungsklausel mit einem Zuschlag von maximal 30 %,

siehe https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/oeffnungsaktion-der-pkv-fuer-beamte-und-angehoerige/

(Teilnahmeberechtigter Personenkreis - erstmalig bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige)

Gruß Apolon

Hallo,
nein. Der Hinweis ist kein Unsinn. Denn laut Fragesteller liegt die Heirat länger als 6 Monate zurück!!
Gruß J.K.

Maßgebend ist nicht der Tag der Heirat, sondern der Zeitpunkt, wann die Frau in Deutschland ankommt und polizeilich angemeldet wird.

Hallo,

Dieser Zeitpunkt gilt für die Pflicht zur Krankenversicherung. Beihilfeanspruch besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der (anerkannten) Eheschließung, unabhängig vom Aufenthaltsort oder - Land.
Gruß J.K.

Sorry - aber Du gehst hier von einer falschen Grundlage aus.
Nicht der Beginn des Beihilfeanspruchs ist maßgebend, sondern der Zeitpunkt, ab dem sich die Ehefrau privat über die Beamten-Öffnungsklausel versichern kann.

Und solange sie sich in irgendeinem Land z.B. in Asien aufhält, besteht diese Möglichkeit nicht.

Du musst hier auch berücksichtigen, dass solch eine Heirat sehr oft im Ausland statt findet und es dann Wochen/Monate dauert bis diese Ehefrau eine Erlaubnis der Ausreise nach Deutschland erhält.

Außerdem steht dies sogar in den Bestimmungen zur Beamten-Öffnungsklausel die Du sicherlich nicht gelesen hast.

Bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige, die als ehemals Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind innerhalb von 6 Monaten ab 'Eintritt der Versicherungspflicht. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, ab dem ein deutscher Wohnsitz besteht und damit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift.

Gruß Apolon

Hallo,
der genannte Passus greift nicht - die Person ist nicht GKV-versichert.
Im Rahmen der Öffnungsaktion muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt werden. Massgebend ist erstmalige Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe. Antragstellung ist auch aus dem Ausland möglich. Der Versicherungsbeginn muss nicht in der genannten Frist liegen.
Gruß

Und Beihilfe erhält die Ehefrau erst, wenn sie in Deutschland angekommen ist.
Davor besteht kein Beihilfeanspruch.

Bitte nicht alles durcheinander werfen!

Gruß Apolon

Hallo,

Diese Aussage trifft nicht zu.
Gruß

@jörg-könig,

Dann mache Du es so wie du es für richtig hältst.

Ich dagegen, werde entsprechend meiner Information weiterhin die Ehefrauen meiner Kunden PKV-Versichern.
Und so wird es auch von allen Beihilfestellen gesehen.

Gruß Apolon