Krankenversicherung nach SS während Arbeitslosigkeit?

Hallöchen,

ich hätte mal eine Frage zu folgender Situation: Er arbeitet VZ, ist privat versichert, sie studiert und arbeitet sozialversicherungspflichtig (als studentische Hilfskraft), ist gesetzlich versichert. Beide sind verheiratet und haben ein Kind im Grundschulalter. Nun verliert sie ihre Stelle oder kündigt, meldet sich folglich arbeitslos.
Hier schon mal der erste Knackpunkt: Bekommt sie ALG? Sie studiert noch, hat aber ja vorher auch sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Daher steht sie dem Arbeitsmarkt ja zur Verfügung, nur eben nicht Vollzeit.
Nun weiter im Text: Gehen wir mal davon aus, sie bekommt ALG. Wird dann unerwartet schwanger. Wird dann das Erziehungsjahr auf das Jahr ALG drauf gerechnet? Was geschieht danach? Hat sie einen Anspruch auf Mutterschutz von 3 Jahren (sie ist ja immer noch arbeitslos)? Wie verhält es sich mit der KV? Muss ihr Mann sie nach der Zeit mitversichern oder ist sie kostenfrei in der GKV versichert wegen Mutterschutz und Erziehung eines Kindes?
Hartz 4 schließe ich mal aus, da der Mann zu gut verdient.

Vielen Dank im Vorraus für eure Antworten!
Für Tipps, wo man Informationen hierzu erhalten kann, bin ich ebenfalls dankbar.

Leider kann ich derzeit aus beruflichen Gründen keine Anfragen bearbeiten. Tut mir Leid!

Hallo, zunächst müsstest du einmal mitteilen, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auch Beitrag zur Arbeitslosenversicherungzahlt. Ist dies der Fall, hätte sie - soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - auch Anspruch auf Arbeitslosengeld und in diesem Rahmen - auch wieder soweit die gesetzlichen Vorgaben zur Mutterschaftsschutzfrist vorliegen, Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Alles in allem solltest du diese Fragen mit der z.Zt. zuständigen Krankenkasse abklären, da doch gewisse Punkte abzuklären sind, die man so schriftlich nicht beantworten kann, da die Einzelheiten nicht bekannt sind.
VG
ayro

Sorry - das ist nicht mein Fachgebiet, hier kann ich leider keine Auskunft geben / nicht helfen.

Die sachkunde bezieht sich auf die Versicherer und Tarife…
Liebe Grüße
HG

Antwort auf 1.Frage bekommt als
Studentin kein ALG.

Zur Ergänzung: Sie bezahlt AV-Beitrag.

Hallo!

Mit ALG & Co. kenne ich mich nicht aus. Ich gehe davon aus, dass nach dem 1 Jahr, das man max. ALG erhält, das Kind beim Mann versichert werden muss, ich befürchte, die Mutter auch, bin aber nicht sicher. Natürlich heißt „beim Mann versichert“ auch, dass es für die Mutter möglich ist, bei der eigenen Krankenkasse zu bleiben, aber der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen des Mannes. Ich würde zu diesem Thema bei der Arbeitsagentur nachfragen.

Gruß

H.C.

Hallo,
wenn sie über 6 Monate (?) Alv Beiträge gezahlt hat, dürfte sie auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Wenn sie in diesem Zeitraum des Alg. schwanger wird, dürfte dann mit Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor voraussichtl. Entbindung) anstatt Alg die Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche KK e4intreten. Hierzu holen sie sich bitte noch nähere Informationen von Ihrer Krankenkasse.

Hallo,
sorry…das ist fast ausschließlich Arbeitslosenrecht und hat mit KV nix zu tun…am besten zur ArGe gehen.

Wenn sie sich nicht freiwillig versichert, muss der Mann sie orivat versichern.
Hier mal direkt die KK fragen.

Hallo,
da sie über einen längeren Zeitraum Beiträge zur ALV gezahlt hat - egal ob TZ oder VZ erhält Sie ALG und ist über das AA weiter plichzversichert. Dann greifen auch alle anderen sozialen Komponente wie Mutterschutz (8Wo davor und 10 WO danach.Beim Mutterurlaub (3J) muss sie sich selber versichern. freiwillig oder beim Mann privat.
Gruß H

Hallo,
ALG bekommt man, wenn man eine bestimmte Zeit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit bezahlt hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Die Mitgliedschaft besteht solange fort, solange Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezahlt wird (maximal also 14 Monate), dann ist die Mitgliedschaft aus. Die 3 Jahre gibt es nur, wenn man vorher in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Um danach weiterhin krankenversichert zu sein, ist eine freiwillige Versicherung notwendig. Als Grundlage für die Beitragsberechnung wird die Hälfte des Familieneinkommens hergenommen, für gesetzlich versicherte Kinder gibt es noch Abzüge, wenn der privat versicherte Vater des Kindes über 4350 € verdient, müssen die Kinder gesondert versichert werden, entweder privat oder gesetzlich.
Bitte einfach bei der Krankenkasse nachfragen. Leider kann ich aus Ihrer Anfrage nicht ersehen, ob der Ehemann Beamter ist oder nicht. Dann ergäbe sich evtl. eine andere Rechtslage.
MfG
Frankie