Krankenversicherung ohne Aufenthaltserlaubnis möglich?

Hallo zusammen,

eine Australierin kommt zu ihrem deutschen Ehegatten nach Deutschland und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Nachzugs zum deutschen Ehegatten. Man verlangt von ihr aber unter anderem eine deutsche Krankenversicherung. Der deutsche Ehegatte ist gesetzlich versichert und sein Einkommen würde für eine eventuelle private Krankenversicherung seiner ausländischen Ehegattin nicht ausreichen.

Eine Reisekrankenversicherung akzeptiert die Ausländerbehörde nicht als einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Die Krankenkasse würde die ausländische Ehegattin ohne Aufenthaltstitel nicht versichern. Sie kann aber auch den Aufenthaltstitel ohne deutsche Krankenversicherung nicht bekommen.

Meine Frage ist, was soll man tun, um diesen Teufelskreis zu brechen? Kann man eine gesetzliche Krankenkasse irgendwie doch zu einer Familienversicherung überreden, wenn man eine Heiratsurkunde und Meldebescheinigung vorlegt, aber noch keinen Aufenthaltstitel hat? Gibt’s vielleicht ein Gesetz, das dies zulässt?

Danke

Hallo,

die Frage aus dem Betreff kann ich nicht beantworten, aber die private Versicherung ist nicht zwingend die alternative zur gesetzlichen, keine Ahnung, woher der Irrglaube (grundsätzlich, nicht nur bei dir!). Man kann sich auch freiwillig in der gesetzlichen KV versichern lassen.

Eher nein:


Daran dürfte es schon scheitern:
„Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.“

Kann sein, Nachzug kann nur von Australien aus beantragt werden. Hier steht allerdings:
„Angehörige bestimmter Staaten – neben den EU-Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und die USA
– dürfen visumfrei nach Deutschland einreisen. Sie können auch nach der
Einreise die Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit ihren
Familienangehörigen beantragen.“

Vielleicht sollten sie da nochmal mit der Ausländerbehörde reden …

Gruß
Christa

Hallo,

nach § 10 sGB V ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland eine Voraussetzung für die kostenlose Familienversicherung in Deutschland:

Ein Wohnsitz besteht dort, wo der Betreffende eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 SGB I).
Quelle: https://www.aok-business.de/nc/bayern/fachthemen/personalrecht-online/datenbank/anzeigen/poc/docid/420583/#gld2.

Die Heirat und den beantragten Aufenthaltstitel im Rahmen des Familiennachzugs würde ich als argument für den „gewöhnlichen Aufenthalt“ anführen.

Gruß
RHW

Hi,

aber ohne Aufenthaltstitel dürfte man wohl kaum vom „gewöhnlichen Wohnsitz“ oder Aufenthalt sprechen.

Gruß
Christa

Hallo Christa,

hiernach wird auch dem Willen der betreffenden Person eine größere Bedeutung beigemessen:

Die Heirat ist m.E. auch ein Indiz für den Willen zu einem gewöhnlichen Aufenthalt.

Hier sind Fälle angedeutet, ib denen in dieser Konstellation die Familienversicherung durchgeführt wurde: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-krankenversicherung-im-aufenthaltsrecht_024881.html

Im Zweifelsfall entscheidet der Widerspruchsausschusas der Krankenkasse und ggf. das Sozialgericht.

Gruß
RHW

Erinnert an den " Hauptmann von Köpenick" . Der bekam keinen Pass ohne Nachweis der Aufenthaltsgenehmigung. Und keine Aufenthaltsgenehmigung ohne Pass.

:blush:

Hallo,
der oder die Ratsuchende hat die Frage offenbar in mehreren Foren gestellt - die Antwort deshalb auch hier -
ich schliesse mich RHW an, wonach bei Heirat und damit verbundenem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland die Familienversicherung zum Zuge käme und genau dies kann die Krankenkasse auch schriftlich bestätigen gegernüb er der Ausländerbehörde, sozusagen als vorläufige Versicherungsbescheinigung.
Gruss
Czauderna