Krankmeldung in der ersten vier wochen

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand helfen.

Am 07.10.2013 habe ich eine neue Stelle angetretten, am 17.10. hatte ich einen Arbeitsunfall.
Am 18.10 bin ich darauf hin ins Krankenhaus zu einem sogenannten Da Arzt gegangen, dieser hat mich daraufhin 1Woche Krankgeschrieben.
Nach dieser Woche war es leider nur nicht besser, somit bin ich wieder zum Hausarzt der mich weiter Krankgeschrieben hat.
Da es leider danach immer noch nicht besser geworden ist, war ich nun wieder beim Da Arzt der mich nun zur Physiotherapie geschickt hat.
Natürlich hat er mich gleich weiter Krankgeschrieben, diesmal gleich zwei Wochen.

Nun ist es so das meine Krankenkasse nur noch bis heute für meine Lohnfortzahlung verpflichtet war.
Mein Arbeitgeber will sich nun weigern mein Lohnfort zu zahhlen.
Angeblich sei er nicht dazu verpflichtet da der Unfall in den ersten vier Wochen war.

Bei meinen Infos die ich mich überall ein holen konnte, musste ich feststellen das mein Arbeitgeber zahlen muss.
Ab nun 6Wochen lang.

Daher meine Frage wer muss den nun weiter zahlen?
Da die ersten vier Wochen vorbei sind. Krankenkasse muss ja nun erst wieder nach 6Wochen einpsringen.

Kann mir jemand vielleicht aus Erfahrung weiterhelfen???

Hallo,

naja, weniger Erfahrung als (hoffentlich) Wissen, § 3 Abs. 1 EntgFG:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

–> Anspruch besteht ohne wenn und aber

§ 3 Abs. 3 EntgFG:

Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

–> Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, was den Anspruch selbst aber nicht berührt.
–> Ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber zahlen, für sechs Wochen.

LG
S_E

Hi -

wenn es ein Arbeitsunfall war, wurde der denn nicht der Berufsgenossenschaft gemeldet? Dann muss der Arzt auf der AU auch ankreuzen „Arbeitsunfall“. Auch in diesem Fall wird nach 6 Wochen keine Lohnfortzahlung mehr erfolgen, in diesem Fall folgt dann das Verletztengeld.

Gute Besserung
A.A.

Servus,

diese Schilderung:

07.10.2013 neue Stelle
17.10. Arbeitsunfall.
18.10. Durchgangsarzt
seither ununterbrochen a.u. erkrankt

lässt doch eigentlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung erkennen, oder versteh ich da was ganz falsch?

Ganz merkwürdig auch, dass die KK offenbar vom ersten Tag der AU an geleistet hat, aber dann die Leistungen aus irgendeinem kühlen Grund eingestellt hat.

Mir kommt es so vor, als würden da irgendwie alle auf die BG warten, und die weiß noch gar nichts von ihrem Glück, z.B. weil der Lohnsachbearbeiter des AG den Zettel noch irgendwo auf dem Stapel hat, sozusagen nach Gefühl „Berufsgenossenschaft ist doch bloß ein Mal im Jahr im Frühjahr dran“.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

lässt doch eigentlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung
erkennen, oder versteh ich da was ganz falsch?

Meines Erachtens ist es wurscht, ob man einen Arbeitsunfall oder eine Grippe hat. Dem EntgFG lässt sich nicht entnehmen, dass hier ein Unterschied gemacht wird. Dort steht nur, „…Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft“.

In der AU-Richtlinie steht bei der Defnition AU:

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine
zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.

Der Begriff „Krankheit“ wird wohl über die Definition von Gesundheit abgeleitet, welchen die WHO in den 1960ern festgelegt hat (bin ich mir aber nicht zu 100 % sicher). Grob gesagt ist man dann krank, wenn man nicht gesund ist =)

Ich habe jetzt auch nichts gefunden, dass zwischen Arbeitsunfall und kein Arbeitsunfall unterscheidet, das dürfte lediglich für die Zuständigkeit der zu erbringenden Sozialleistung maßgeblich sein und sich nicht auf den eigentlichen Anspruch der Lohnfortzahlung auswirken. Kernpunkt für die Lohnfortzahlung dürfte daher die Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung sein.

Beim Verletztengeld wird im Übrigen auch nur auf AU abgestellt, § 45 Abs. 1 SGB VII:

_Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

  1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind …_

Die Vorschriften zur Erbringung von Kranken- und Verletzengeld sind im übrigen so gut wie deckungsgleich, z.B. orientiert sich die Berechnung des Verletzengeldes an der Berechnung des Krankengeldes.

Auch ist bei beiden gleich, dass grundsätzlich der Anspruch ab dem ersten Tag der AU besteht, nur bei gleichzeitigen Bezug von beitragspflichten Arbeitsentgelt (z.B. wegen der Lohnfortzahlung) der Anspruch von Krankengeld ruht bzw. eine Anrechnung auf das Verletztengeld erfolgt.

LG
S_E

Hi -

also ich hatte selbst während der Probezeit einen Arbeits-wege-unfall. Ich habe in den Wochen der AU mein Gehalt vom Arbeitgeber weiter bezogen. Überhaupt keine Frage. Ich bin mir nicht sicher, ob im Falle eines Unfalls - also unter Einbeziehung der BG - der AG von der BG die Lohnkosten erstattet bekommt. Das könnte der mögliche Unterscheid zur „normalen“ Krankheit sein.

Auf jeden Fall liegt ein erheblicher Unterschied bei den Zuzahlungen des Verunfallten bei Therapiemaßnahmen, was ja auch nicht zu verachten ist. Im Falle von Behandlungen über die BG werden nämlich 0 (NULL) Zuzahlung fällig. Außerdem wird man bei diagnostischen Untersuchungen (MRT, CT etc) gleichwertig mit Privatpatienten behandelt - soll heißen: man hat kaum Wartezeiten (hier in Berlin kann man 2-3 Monate auf einen MRT-Termin warten). UND man bekommt auch vom Umfang der Therapiemaßnahmen mehr verordnet.

Gruß
A.A.

Servus,

das Stichwort „Probezeit“ aus dem Sachverhalt ist m.E. eine Nebelkerze. Die Kalenderdaten aus dem Sachverhalt zeigen aber, dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung beim Eintritt der AU wegen § 3 Abs III EntgFG nicht entstanden war - nicht wegen Probezeit, sondern wegen Eintritt der AU bereits nach zehn Tagen (= weniger als vier Wochen) Beschäftigung.

Es hat also von Anfang an ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bestanden, der subsidiär ist und wegfällt, wenn gleichzeitig Ansprüche auf andere Leistungen bestehen - im vorliegenden Fall sind mögliche Ansprüche der auf Lohnfortzahlung (scheidet aus) und der auf Verletztengeld (ist der Sache nach gegeben, wenn es tatsächlich um einen Arbeitsunfall geht - das wird aber von den BGn unabhängig von den Angaben des Durchgangsarztes und von der Einschätzung der KK beurteilt).

Die zweite Nebelkerze sind die im Sachverhalt genannten sechs Wochen, nach denen die KK die Leistung offenbar eingestellt hat - die dürften eher zufällig mit den sechs Wochen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zusammenfallen, der bestünde, wenn das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der AU schon vier Wochen bestanden hätte.

Ohne den Wortlaut des Bescheids von der KK über Einstellung der Krankengeldzahlung kommt man hier nicht gut weiter - möglicherweise gibt es gar keinen Bescheid, sondern es handelt sich schlicht um einen technischen Ablauf bei der KK, bei dem Krankengeld an Versicherte ohne LFZ-Anspruch und Krankengeld an Versicherte mit LFZ-Anspruch eventuell getrennt behandelt werden, und die Leistung wurde nur deswegen eingestellt, weil der Fall administrativ nach sechs Wochen von einem Verfahren in ein anderes übernommen werden müsste.

Wie auch immer - wenn die KK nicht mehr leistet, weil ein Anspruch auf Verletztengeld besteht, und wenn die BG aus irgendeinem Grund (eventuell - das steht im Sachverhalt nicht - einfach weil kein Antrag gestellt wurde) nicht leistet, ist das zuallererst mit KK und BG zu klären - das sind die beiden möglichen Adressaten von Leistungsansprüchen, der Arbeitgeber scheidet von vornherein aus.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Moin,

Die Kalenderdaten aus dem Sachverhalt zeigen aber,
dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung beim Eintritt der AU
wegen § 3 Abs III EntgFG nicht entstanden war - nicht wegen
Probezeit, sondern wegen Eintritt der AU bereits nach zehn
Tagen (= weniger als vier Wochen) Beschäftigung.

Richtig, bei Eintritt der AU gab es keinen Anspruch. Jetzt besteht das Arbeitsverhältnis aber die geforderten vier Wochen ununterbrochen. Daher gibt es auch ab dem 4.11. einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die zweite Nebelkerze sind die im Sachverhalt genannten sechs
Wochen, nach denen die KK die Leistung offenbar eingestellt
hat - die dürften eher zufällig mit den sechs Wochen Anspruch
gegenüber dem Arbeitgeber zusammenfallen, der bestünde, wenn
das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der AU schon vier Wochen
bestanden hätte.

Ehrlich gesagt steht das etwas von einem Monat und nicht von sechs Wochen.

Gruß

TET

also ich hatte selbst während der Probezeit einen
Arbeits-wege-unfall.

Ob Probezeit oder nicht ist ja egal, Arbeitsverhältnis ist Arbeitsverhältnis und nur darauf zielt das EntgFG ab.

Ich habe in den Wochen der AU mein Gehalt
vom Arbeitgeber weiter bezogen. Überhaupt keine Frage. Ich bin
mir nicht sicher, ob im Falle eines Unfalls - also unter
Einbeziehung der BG - der AG von der BG die Lohnkosten
erstattet bekommt. Das könnte der mögliche Unterscheid zur
„normalen“ Krankheit sein.

Ich denke selbst bei einem Wegeunfall kommt die Erstattung im AAG-Verfahren (Umlage U1) in Betracht, weil diese stellt nur auf die Entgeltfortzahlung ab:

§ 1 Abs. 1 AAG
_Die Krankenkassen (…) erstatten den Arbeitgebern (…)

  1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,_

Voraussetzung natürlich, der AG ist überhaupt U 1-pflichtig.

Nicht U1-pflichtige AG gucken mE in die Röhre, weil die Erstattung ist ja für Kleinbetriebe gedacht, die sich einen sechswöchigen Arbeitsausfall trotz Lohnzahlung nicht „leisten“ können. Großbetriebe können das eher verschmerzen (zumindest wenn man sich den Willen des Gesetzgebers anschaut).

Auf jeden Fall liegt ein erheblicher Unterschied bei den
Zuzahlungen des Verunfallten bei Therapiemaßnahmen,

Das steht natürlich auf einem anderen Blatt =) Hat aber mE originär auch nichts mit der Lohnfortzahlung zu tun.

LG
S_E

Richtig, bei Eintritt der AU gab es keinen Anspruch. Jetzt
besteht das Arbeitsverhältnis aber die geforderten vier Wochen
ununterbrochen. Daher gibt es auch ab dem 4.11. einen Anspruch
auf Lohnfortzahlung.

Das habe ich mal als bekannt unterstellt, dass ab der 5. Woche bis zur 11. Woche der AG an der Reihe ist.

LG
S_E

PS: Genau die selbe Problematik mit den vier Wochen und wer zahlt wann was versuchen wir gerade in unserem Haushalt dem Hausarzt beizubringen…