Krankmeldung mit Unterbrechung

Ich arbeite immer von Samstag bis Dienstag und brauche bis 3 Tage keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Leider musste ich mich von 23.Juni bis 26. Juni (Samstag bis Dienstag) krankschreiben (Schwerbehinderung) lassen. Danach hatte ich 3 Tage frei an denen es mir besser ging. (Mittwoch, Donnerstag und Freitag frei). Am 30. Juni ging es mir erneut nicht gut, da es ein Samstag war, bin ich nicht nochmal zum Arzt. Heute meinte mein Arbeitgeber ich müsse noch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 30. Juni abgeben.
Da ich nach der ersten Krankmeldung 3 Tage gesund war, hatte ich die neue Krankheit im darauf folgenden Samstag als neue Krankmeldung bewertet und keine AU- Bescheinigung geholt, da ich bis zu 3 Tage ohne krank sein „darf“.

Hätte ich eine verlängerte Bescheinigung vom 23. Juni bis 30. Juni holen müssen?

Aha, der Arbeitgeber reitet noch auf Dingen herum, die vor einem Monat passiert sind. Dein behandelnder Arzt kennt ja deine Krankheit und weiß, dass du nicht markierst. Es sollte kein Problem sein, das geforderte Attest nachzureichen.
Das würde ich auch dringend tun, vielleicht sucht man einen Kündigungsgrund, um dich loszuwerden?

Ich arbeite seit 5 Jahren für eine Tochter einer niederländischen Firma. Die Nachricht kam aus den Niederlanden. Ich werde morgen gleich bei meinem Arzt nachfragen, ob das überhaupt geht, noch etwas auszustellen. :confused:

Ja, hättest Du.

Man geht zwar nicht automatisch davon aus, dass man an den arbeitsfreien Tagen krank war, wenn man anschließend wieder gesund ist (hier wäre der Arbeitgeber in der Beweispflicht), jedoch darf der Arbeitgeber allgemein annehmen, dass dies der Fall ist, wenn man unmittelbar vor und nach der arbeitsfreien Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist.

Gruß
Guido

Natürlich ist es ein Problem, da der Arzt die AU nicht mehr ausstellen darf.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 5, Abs. 3, Satz 2

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Hast du dafür irgendeinen Beleg?

Ja, zB ErfK, Reinhard, § 3 EFZG Rn 43 zur Unterbrechung durch freie Tage definiert die sog. „Einheit des Verhinderungsfalls“, sowie RN 44, die dem AN die Darlegungs- und Beweislast aufbürdet, wenn der AG das Vorliegen einer neuen Erkrankung bestreitet.

&Tschüß
Wolfgang

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Das ist aber nicht das, was Guido geschrieben hat.

Doch,

dieser Sachverhalt

ist genau das, was auch Guido beschrieben hat und beim UP vorliegt.

&Tschüß
Wolfgang

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Vielen Dank - ich und mein halbes Netzwerk sind aufgrund der Hitze ausgefallen und die nicht mehr ganz aktuellen Bücher liegen drei Etagen tiefer, was ich heute nicht geschafft hätte (runter schon, aber wenn ich schon mal unten bin, gehe ich auch nach Hause :slight_smile: )

VG
Guido

Hallo,

seit ich hier mal so um den März 2006 herum angeblafft wurde, ich solle doch, wenn ich einem Guido widerspreche, Fakten in Form von Urteilen oder Fachkommentaren liefern :stuck_out_tongue_winking_eye: , habe ich meine diversen „Bibeln“ immer hart am Mann in Griffweite meiner Tastatur.

Schönen Feierabend

Wolfgang
(der darüber nachdenkt, mal nach Duisburg zu fahren, um den wiedererstarkten KFC anzuschauen, weil ja mit „meinen“ weiß-blau-gestreiften jedes Jahr nur noch schlimmer wird).

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:joy:

… und die spielen auch noch im Wohnzimmer „meiner“ Weiß-Blauen …

VG
Guido