Und damit geben Gesetzgeber und Rechtsprechung natürlich genau
das richtige Signal: "Bürger, Du bist so blöd und/oder
leichtsinnig, daß wir Dir gerne Verantwortung abnehmen.
Nein das Signal ist: Lieber Bürger du kannst nicht alles
wissen und dich auch nicht mit allem Beschäftigen.
Und warum steht dann im Gesetz, daß mit 18 die volle Geschäftsfähigkeit eintritt? Irgendwie paßt da ja etwas nicht zusammen.
Im übrigen: wer einen Vertrag nicht versteht, sollte ihn tunlichst nicht unterschreiben. Darauf zu vertrauen, daß einem irgendwann der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung das Denken und das Risiko abnimmt, ist mehr als fahrlässig.
Unterschreib einfach, was Du willst und wenn Dir das am Ende
nicht mehr paßt, dann kommst Du aus der Nummer locker wieder
raus. Und falls das dann doch mal nicht geht, tuts uns leid,
daß wir Dir den Eindruck vermittelt haben, daß man aus jedem
Vertrag rauskommt, den man nicht mehr will."
Also die Verträge sind nicht nichtig! Man komm da nicht
„raus“ weil man nicht mehr will. Man darf jedeglich die Gebühr
zurückfordern.
Ich sprach generell davon, daß der Gesetzgeber spätestens seit der Schuldrechtsreform 2002 dazu neigt, dem Bürger die Verantwortung für sein Handeln abzunehmen. Das Ergebnis ist, daß halb Deutschland durch die Gegend rennt und glaubt, man müsse einem Vertrag nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen, um ihn loszuwerden.
Ich stelle mir vor wie ich einen Kredit brauche. Ich gehe zur
Bank sage brauche Summe XY und mir wird ein Kreditvertrag
vorgelegt. Daraufhin sag ich ich werde es von meinem Anwalt
nochmal durchchecken lassen.
Nun komme ich wieder zurück und sage mein Anwalt hat den
Vertrag durchgesehen und die von Ihnen erhobene
Bearbeitungsgebühr ist unzulässig.
Kommt darauf an, wann sich das abgespielt hat. Vor dem besagten Urteil hätte kaum ein Anwalt behauptet, die Klausel sei unzulässig, weil es das Urteil noch gar nicht gab.
Also frei nach dem Motto: Friß oder stirb!
Wie ich schon mehrfach schrieb: was wäre wohl, wenn ein Bundesgericht iin Tarif- und Einzelverträge eingriffe und feststellte, daß nur der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen durchsetzbar ist, obwohl sich alle Vertragsparteien darüber einig waren, daß es 26, 28 oder 30 Tage sein sollten. Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, daß die Arbeitnehmer dann sagen würden „ach so, wenn das so ist, kein Problem; schließlich ist die Klausel ja offensichtlich unrechtmäßig“. Ich gehe eher davon aus, daß zumindest die Arbeitnehmer darauf pochen würden, daß ja wohl fein das weitergelten solle, was die Vertragsparteien in vollem Bewußtsein unterschrieben haben.