Liebe/-r Experte/-in,
Was ist eine Verpfändung von Kaufpreisrückerstattungsanssprüchen und Bürgschaft nach
§ 7 MaBV ?
Vielen Dank für Ihre Antworten
Liebe/-r Experte/-in,
Was ist eine Verpfändung von Kaufpreisrückerstattungsanssprüchen und Bürgschaft nach
§ 7 MaBV ?
Vielen Dank für Ihre Antworten
Hallo!
Worum geht es denn? Ist der Bauträger insolvent geworden? Ich brauche mehr Details! Ansonsten ist das Thema MaBV einigermaßen verständlich bei Wiki beschrieben! Einfach mal googlen!
Im groben geht es darum dass Bauträger die Gelder der Kunden zum Schutz der Kunden anlegen müssen und nur für das beauftragte Projekt und nicht einfach so verschleudern dürfen… Bauträger können auch eine Bürgschaft ablegen…
Gruß Thomas
bauträger ist insolvent geworden aber erst 4 jahre nach
verkauf, steht aber als eigentümer im grundbuch.
Sorry, als Österreicher möchte ich auf diese deutsche Rechtsfrage nichts sagen…
Hallo,
ich habe zuwenig Kenntnisse um eine solide Antwort zu geben.
Sorry und Gruss
Barbara
Und ihr/du zahlt quasi einen monatlichen Betrag um das Objekt abzuzahlen, oder?!
Dann wird diese Zahlung die macht verpfändet! D. H. das erhält dann nicht mehr der Bauträger sondern der Gläubiger … Eine Bank o.ä. Wenn ihr „ganz normale“ Käufer und Kreditnehmer seit ändert sich für euch nicht so viel!
Gruß
bauträger ist insolvent geworden aber erst 4 jahre nach
verkauf, steht aber als eigentümer im grundbuch.
Moin, moin:
folgende Antwort habe ich bei Wikipedia gefunden:
Die Gelder, die der Bauträger vom Erwerber einer Immobilie erhält, muss er entsprechend absichern und darf sie nur für das betreffende Projekt verwenden. Grundsätzlich darf der Bauträger Zahlungen nur entsprechend dem Baufortschritt entgegennehmen. Die von seinen Kunden empfangenen Zahlungen, muss er im Sinne der getrennten Vermögensverwaltung (§ 6 MaBV) von seinen privaten Geldern strikt trennen. Sofern die genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt werden können, hat der Bauträger die Möglichkeit, gegenüber dem Kunden eine umfassende Bürgschaft zu stellen (§ 7 Abs. 1 MaBV). Diese soll die Leistungserfüllung bzw. alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner eingebrachten Vermögenswerte absichern. Eine Fertigstellung des Bauobjekts wird durch eine Bürgschaft nach der MaBV nicht garantiert. Für den Fall, dass der Erwerber bereits Zahlungen leistet, obwohl das Objekt noch nicht fertiggestellt ist, sieht die MaBV eine Staffelung vor, die an bestimmten Bauabschnitten orientiert ist (§ 3 Abs. 2 MaBV).
Vereinbarungen zwischen Bauträger und Immobilienerwerber sind nichtig, wenn sie von den Vorgaben der MaBV abweichen (§ 12 MaBV). So sind auch hinzugezogene Notare den Regelungen der MaBV verpflichtet und dürfen nicht davon abweichend beurkunden (§ 14 BNotO, § 4 BeurkG).
Also, es ist die Absicherung eines Bauträgers mittels Bürgschaft f+r die erhaltenen Beträge. Die Bürgschaft wird i.d.R. durch eine Bank oder Versicherung gestellt.
OK?
Gruß Thomas