Kreditvergabe von privat: Welche Volumen- Grenzen?

Hallo,

mal angenommen, Herr Jemand hat 500.000€ auf der hohen Kante, und möchte das Geld in Form einer Kreditvergabe an mit ihm nicht verwandte Personen anlegen. Jemand glaubt, hier mehr Rendite als woanders zu erzielen.

Könnte dann dieser Jemand z.B. Person A 100.000€ Kredit geben, Person B 200.000€ etc, oder gibt es Kreditvolumengrenzen, oberhalb derer eine Lizenz zur gewerblichen Kreditvergabe notwendig wäre?

Die Thematik des Kreditausfallrisikos ist dem Jemand bekannt.

Danke.

Erdbeerzunge

Hallo,

Könnte dann dieser Jemand z.B. Person A 100.000€ Kredit geben,
Person B 200.000€ etc, oder gibt es Kreditvolumengrenzen,
oberhalb derer eine Lizenz zur gewerblichen Kreditvergabe
notwendig wäre?

es gibt keine explizit definierte Betragsgrenze, sondern nur § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, der natürlich ausgelegt werden will. Den von Dir geschilderten Fall würde ich als grenzwertig bezeichnen wollen, da es um Kredite an Dritte zwecks Erzielung von Mehrerlösen geht (also keine Gefälligkeiten, sondern Kreditvergabe mit Gewinnerzielungsabsicht).

Gruß
C.

Hallo,

Hallo,

es gibt keine explizit definierte Betragsgrenze, sondern nur §
1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, der natürlich ausgelegt werden
will.

danke!

Ich weiß z.B., dass viele private Kreditgeber bei den „Social Lending Plattformen“ wie auxmoney/smava/kiva Geld verleihen.

Irgendeine Umsatzgrenze musss da doch geben ?!

Grüße

Erdbeerzunge

Gruß
C.

Hallo,

Ich weiß z.B., dass viele private Kreditgeber bei den „Social
Lending Plattformen“ wie auxmoney/smava/kiva Geld verleihen.

Irgendeine Umsatzgrenze musss da doch geben ?!

nicht wirklich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind die Gewerbsmäßigkeit bzw. ein Geschäftsumfang, der eine kaufmännische Geschäftsführung erfordert.

Die Definition von Gewerbsmäßigkeit ist so eindeutig wie wenig greifbar: Dauerhaftigkeit, Gewinnerzielungsabsicht. Das würde ich bei den von Dir genannten Beträgen bzw. der dahinterstehenden Absicht nicht sofort von der Hand weisen wollen.

Im Zusammenhang mit dem kaufmännischen Geschäftsbetrieb habe ich mir mal einen Blick in den Kommentar zum KWG geworfen. Dort wird in den Raum gestellt, daß gerade bei der Kreditvergabe schon viel eher ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich wird als bei den meisten anderen Handelsgewerben. Dort ist weiterhin die Rede davon, daß man bei einem Darlehen von T€ 500 wohl keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb braucht, bei 100 Darlehen à 500 Euro schon. Es ist also weniger eine betragsmäßige Frage als eine Frage des Zeitaufwandes und der Komplexität der Aktivitäten.

Die von Dir erwähnten Plattformen nehmen dem Geldgeber aber - korrigier mich, falls es anders ist - die Abwicklung und Verwaltung ab, d.h. insbesondere Überwachung der Zahlungseingänge, (falls vorhanden) Berechnung der Zinsen, ggfs Mahnung usw., so daß der eigentliche Geldgeber auf den Geschäftsbetrieb des Vermittlers aufsetzen kann und selber nur dann eine zusätzliche Buchführung braucht, wenn ihm danach ist.

Zusammenfassend: eine betragsmäßige Grenze gibt es nicht und am kaufmännischen Geschäftsbetrieb wird es auch nicht hängen. Eher sehe ich die Gefahr der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit. Bekanntermaßen gibt es dort sowohl keine Zahl (Geldbetrag oder Zahl von Transaktionen), ab der man sicher sagen kann, daß ein Gewerbe vorliegt, als auch keine Zahl, bis zu der man sich noch sicher im privaten Rahmen bewegt.

Es ist halt wie bei Ebay: irgendwann stößt mal einer drauf und stellt blöde Fragen. Ich fürchte, genauer läßt sich Deine Frage nicht beantworten.

Gruß
C.