Kreislaufwirtschaftsgesetz freiwillige Rücknahme

Hallo zusammen
habe eine Frage zur freiwilligen Rücknahme nach §26 KrWG. Hier ist von Erzeugnissen die Rede.
Betrifft das auch den Fall, dass Elektrogeräte geleast werden und nach einem Zeitraum x vom Hersteller zurückgenommen werden, wobei dem Leasingnehmer nicht bekannt ist ob diese Geräte danach als Abfall entsorgt oder nach Inspektion und ggf. Instandsetzung wieder in den Verkehr gebracht werden.
Welche Pflichten hat der Leasingnehmer in einem solchen Fall?
Vielen Dank vorab

Hallo,

Betrifft das auch den Fall, dass Elektrogeräte geleast werden
und nach einem Zeitraum x vom Hersteller zurückgenommen
werden,

ist der Hersteller auch der Leasinggeber?

wobei dem Leasingnehmer nicht bekannt ist ob diese
Geräte danach als Abfall entsorgt oder nach Inspektion und
ggf. Instandsetzung wieder in den Verkehr gebracht werden.

was kümmert es den Leasingnehmer was der Leasinggeber nach Ablauf des Leasingzeitraumes mit den alten Geräten macht?

Welche Pflichten hat der Leasingnehmer in einem solchen Fall?

Keine, da er kein Gerät mehr hat

Gruß vonsales

äähh…vonsales…bist du dir da wirklich sicher…und hast mal was von kreislaifwirtschaftsgesetz gehört???

Ja. der Inverkehrbringer ist gleichzeitig Leasinggeber-der rest deiner Aussage klingt aber heftig nach nicht richtig mit der Materie beschäftigt. kann das sein?

Hallo,

Ich kann dir versichern mich damit beschäftigt zu haben, aber laut deiner Aussage läuft ja der Leasingvertrag aus, das Gerät gehört dem Leasinggeber. Vielleicht ist ja auch deine Frage nicht richtig gestellt, oder ich habe sie nicht richtig verstanden.

Der Leasinggeber bleibt ja weiterhin Eigentümer des Gerätes, er kann es reparieren, verwerten, oder einem Entsorger zum Recyclen überlassen. Der Leasingnehmer war ja nie Eigentümer, sonder vorübergehend der Besitzer. Der Besitzer (Eigentümer) ist von jeder Nachweispflicht befreit wenn das Gerät an den Hersteller oder Vertreiber zurückgeht.

Es wäre vielleicht zu klären ob „Besitzer“ gleich „Eigentümer“ ist. Diese Frage stellt sich aber bei diesem Leasingfall wohl nicht.

Da es sich um ein Elektrogerät handelt greift das Elektrogesetz. Die Entsorgung/Wiederverwertung fällt in den Bereich der Stiftung EAR. (Elektro-Altgeräte-Register). Diese Organisation verteilt den anfallenden Elektroschrott auf diejenigen Hersteller die Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringen.

Welches Elektrogerät soll es den sein? Auch das Elektrogesetz kennt Ausnahmen…

Gruß vonsales …

Hallo,

habe eine Frage zur freiwilligen Rücknahme nach §26 KrWG. Hier
ist von Erzeugnissen die Rede.

Du meinst

(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch :der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben :dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, :soweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst.

nach meiner Auffasung regelt das Gesetz überhaupt nichts, solange nur Erzeugnisse im Spiel sind und gar keine Abfälle (und das müssen hier ja sogar gefährliche sein) angefallen sind.

Absatz fünf trifft einige Aussagen zu den Besitzern (unter anderen) der Abfälle, die aber eher eltlastender Natur sind (Befreiung von der Nachweispflicht).

MfG,

ujk