Hallo
keine Ahnung, was Du mit Spielzeugschildchen willst. Das war
gar nicht Thema der Frage.
Jedenfalls an den Kreisverkehren, die ich kenne, findet man solche Vorfahrt-gewähren-Schilder für Radfahrer, wenn überhaupt, im Spielzeugformat mit ca. 20 cm Kantenlänge.
Die Frage war korrekt und abschließend beantwortet.
Nun ja. Und es waren vier Fragen.
Natürlich kommt es immer wieder zu Fehlinterpretationen oder
es fehlen schlicht die Kenntnisse zur aktuellen StVO.
Dann mach uns doch mal schlau und zitiere einen Paragrafen aus der StVO - und nicht aus der amtsinternen Verwaltungsvorschrift dazu.
Wer sie
kennt, weiß, dass ein Radfahrer, der eine Straße überquert,
und dass ist bei von der Straße abgesetzten Radwegen neben der
Straße, außerorts nun mal keine Vorfahrt hat.
Es drohen einem Radler (oder Fußgänger), der eine Kreisverkehrzufahrt überqueren will, Gefahren aus zwei Richtungen: Aus dem ein fahrenden Verkehr, und nur der kann begrifflich Vor fahrt vor querenden Radlern haben - der aus dem Kreisverkehr aus fahrende Verkehr ist einer reinen Vor rang regel unterworfen, und die ist, der UP hat da korrekt zitiert, in § 9 III StVO abschließend geregelt.
Wenn dagegen ein Radweg von der Kreisverkehrsfahrbahn baulich abgesetzt ist, was außerorts zugegeben häufig der Fall ist, aber eben mitunter auch innerorts, dann ist es - innerorts wie außerorts mit verkehrsrechtlich denselben Folgen - oft so, dass die für den einfahrenden Verkehr geltende Schilderkombination 205/215 „Vorfahrt gewähren/Kreisverkehr“ erst zwischen Radweg und Kreisverkehrsfahrbahn angeordnet ist.
Nur: Dann gehört der Geh- und/oder Radweg eben gar nicht mehr zum Kreisverkehr, sondern quert die Fahrbahn davon unabhängig, und das für einfahrende wie für ausfahrende Kfz. Wenn diese Kfz trotzdem wartepflichtig sein sollen, dann hält die StVO auch dafür eine Lösung parat. Sie sieht so aus.
Ob es unökologisch ist, das Auto zugunsten von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern zum Abbremsen bis zum Stillstand zu zwingen, ist übrigens unbeachtlich. Vermutlich denkt sich der Gesetzgeber aber, dass es global gesehen allemal ökologischer ist, durch entsprechende Bevorrechtigung im Konfliktfall den Radfahrer/ÖPNV-Fahrgast für die Wahl seines Verkehrsmittels zu belohnen statt des Autofahrers.
Das Aufstellen von Schildern für den umgekehrten Fall, ob im Spielzeugformat oder nicht, ist rechtlich überflüssig, da Radler ohne Radwegfurt sowieso warten müssen und Fußgänger ohne Zebrastreifen auch. Dass die Straßenverkehrsbehörde aufgrund einer verwaltungsinternen Handlungsanweisung außerorts für Radler Schildchen anbringt, die sie auf diesen Sachverhalt nochmal hinweist, ist nett gemeint, ändert aber nichts an der sowieso gegebenen Rechtslage, insbesondere nicht für Fußgänger. Allein deshalb ist eine korrespondierende Beschilderung für den Kfz-Verkehr („Vorfahrtstraße“) überflüssig, und das war eine der zentralen Fragen des UP.
Glasklar ist dann manchmal nur die subjektive Einschätzung
eines geregelten Sachverhaltes.
Zumindest ist der Sachverhalt nunmehr in allen vier gestellten Fragen erschöpfend beantwortet.
Gruß
s.