Kreisverkehre innerorts und ausserorts

Nachdem hier nun schon ein paar Fragen zu Kreisverkehren aufgetaucht sind hab ich auch mal eine. Einige Städte behandeln Kreisverkehre innerorts vorrangtechnisch anders als Kreisverkehre innerorts:

Innerorts haben an Kreisverkehren Radfahrer und Fußgänger Vorrang (und dies wird manchmal auch mit einem Zebrastreifen gekennzeichnet), vor dem einfahrenden Verkehr (durch Verkehrszeichen 205 + 215) und vor dem ausfahrenden Verkehr (durch STVO §9 (3)).

Ausserorts (wobei das bei uns quasi direkt im Ort ist, aber technisch gesehen hinterm Ortsausgangsschild) stellt sich die Lage anders dar. Da findet sich an jedem Rad/Fußweg ein Verkehrszeichen 205. Offenbar soll damit geregelt werden, dass die Radfahrer/Fußgänger hier gegenüber den einbiegenden und ausfahrenden Fahrzeugen Vorrang gewähren müssen. Diese Regelung ist recht verbreitet und findet sich teilweise auch in offiziellen Broschüren einiger Kleinstädte.

Die Frage ist: Ist das rechtlich überhaupt zulässig? Darf Verkehrszeichen 205 als Negativzeichen überhaupt ohne Positivzeichen aufgestellt werden? Woran sollen eigentlich die Autofahrer erkennen, dass sie nun plötzlich Vorrang haben?

Kurzum: Darf die Stadt das eigentlich und wenn ja, warum?

Hallo,

Innerorts haben an Kreisverkehren Radfahrer und Fußgänger Vorrang (und dies wird manchmal auch mit einem Zebrastreifen gekennzeichnet), vor dem einfahrenden Verkehr (durch Verkehrszeichen 205 + 215) und vor dem ausfahrenden Verkehr (durch STVO §9 (3)).

Die Frage ist: Ist das rechtlich überhaupt zulässig? Darf Verkehrszeichen 205 als Negativzeichen überhaupt ohne Positivzeichen aufgestellt werden? Woran sollen eigentlich die Autofahrer erkennen, dass sie nun plötzlich Vorrang haben?

Ich denje, dass wissen sie, weil sie in der Fahrschule aufgepasst haben udn sich auch regelmäßig über die Fortentwicklung der StVO auf dem Laufenden halten.
Die Regelung dient wohl eher dem Schutz der Radfahrer, die ja schon innerhalb trotz der von Dir beschriebenen Situation oft genug an-/überfahren werden. Außerhalb wäre das wohl angesichts der höheren Geschwindigkeiten noch dramatischer. Nicht jeder Radfahrer hat eine Fahrschule besucht, also setzt man hier vielleicht nochmal extra ein Zeichen, welches im Grunde entbehrlich wäre. Außerdem wäre es auch ökologisch/ökonomisch weniger sinnvoll, dass da ein Auto wegen eines Radfahrers bis zum Stillstand abbremsen müsste, um dann wieder zu beschleunigen.

Kurzum: Darf die Stadt das eigentlich und wenn ja, warum?

Beides weil es so in der StVOVwV festgelegt ist. Dort heißt es zu Zeichen 215 unter Ziffer 6: Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete , ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.

Grüße

Hallo

Kurzum: Darf die Stadt das eigentlich und wenn ja, warum?

Beides weil es so in der StVOVwV festgelegt ist. Dort heißt es
zu Zeichen 215 unter Ziffer 6: Ist der baulich angelegte
Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der
Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete
, ist für den
Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.

Das Zitat stimmt soweit.

Die Frage aber sollte wohl besser lauten, inwieweit durch solche nach VZKat nicht zugelassenen Schildchen eine rechtliche Verbindlichkeit für den einzelnen Verkehrsteilnehmer geschaffen werden kann.

Ob es eine verwaltungsinterne Vorschrift gibt und was diese, noch dazu unausgesprochen, bezweckt, brauchen die in der Regel nicht bei der Straßenverkehrsbehörde arbeitenden Verkehrsteilnehmer erst mal nicht zu wissen.

Bleibt die StVO § 9 (3). Und darin steht, dass aus dem Kreisverkehr nach rechts ausfahrende Fahrzeuge in der geschilderten Situation Fußgängern wie Radfahrern Vorrang zu gewähren haben. Das unabhängig davon, was für (nur für Radler und Fußgänger erkennbare) Schildchen eine Kommune aufstellt. Um so mehr, als sich diese Ze. 205-Schildchen, wenn überhaupt, allein an Radler, nicht aber an Fußgänger richten können.

Fazit: Die Verwaltungsvorschrift schafft per Verwirrung des eigentlich glasklar geregelten verkehrsrechtlichen Sachverhalts, nämlich durch Aufstellung von Spielzeugschildchen erst einen unsicheren Zustand.

Gruß
s.

Hallo,
keine Ahnung, was Du mit Spielzeugschildchen willst. Das war gar nicht Thema der Frage. Die Frage war korrekt und abschließend beantwortet.
Natürlich kommt es immer wieder zu Fehlinterpretationen oder es fehlen schlicht die Kenntnisse zur aktuellen StVO. Wer sie kennt, weiß, dass ein Radfahrer, der eine Straße überquert, und dass ist bei von der Straße abgesetzten Radwegen neben der Straße, außerorts nun mal keine Vorfahrt hat. Er hätte sie also auch ohne (Spielzeug)Schildchen nicht und auch ein Spielzeugschildchen kann nicht in die Richtung interpretiert werden, dass es nicht gelte also muss das Gegenteil gelten. Glasklar ist dann manchmal nur die subjektive Einschätzung eines geregelten Sachverhaltes.

Grüße

Hallo

keine Ahnung, was Du mit Spielzeugschildchen willst. Das war
gar nicht Thema der Frage.

Jedenfalls an den Kreisverkehren, die ich kenne, findet man solche Vorfahrt-gewähren-Schilder für Radfahrer, wenn überhaupt, im Spielzeugformat mit ca. 20 cm Kantenlänge.

Die Frage war korrekt und abschließend beantwortet.

Nun ja. Und es waren vier Fragen.

Natürlich kommt es immer wieder zu Fehlinterpretationen oder
es fehlen schlicht die Kenntnisse zur aktuellen StVO.

Dann mach uns doch mal schlau und zitiere einen Paragrafen aus der StVO - und nicht aus der amtsinternen Verwaltungsvorschrift dazu.

Wer sie
kennt, weiß, dass ein Radfahrer, der eine Straße überquert,
und dass ist bei von der Straße abgesetzten Radwegen neben der
Straße, außerorts nun mal keine Vorfahrt hat.

Es drohen einem Radler (oder Fußgänger), der eine Kreisverkehrzufahrt überqueren will, Gefahren aus zwei Richtungen: Aus dem ein fahrenden Verkehr, und nur der kann begrifflich Vor fahrt vor querenden Radlern haben - der aus dem Kreisverkehr aus fahrende Verkehr ist einer reinen Vor rang regel unterworfen, und die ist, der UP hat da korrekt zitiert, in § 9 III StVO abschließend geregelt.

Wenn dagegen ein Radweg von der Kreisverkehrsfahrbahn baulich abgesetzt ist, was außerorts zugegeben häufig der Fall ist, aber eben mitunter auch innerorts, dann ist es - innerorts wie außerorts mit verkehrsrechtlich denselben Folgen - oft so, dass die für den einfahrenden Verkehr geltende Schilderkombination 205/215 „Vorfahrt gewähren/Kreisverkehr“ erst zwischen Radweg und Kreisverkehrsfahrbahn angeordnet ist.

Nur: Dann gehört der Geh- und/oder Radweg eben gar nicht mehr zum Kreisverkehr, sondern quert die Fahrbahn davon unabhängig, und das für einfahrende wie für ausfahrende Kfz. Wenn diese Kfz trotzdem wartepflichtig sein sollen, dann hält die StVO auch dafür eine Lösung parat. Sie sieht so aus.

Ob es unökologisch ist, das Auto zugunsten von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern zum Abbremsen bis zum Stillstand zu zwingen, ist übrigens unbeachtlich. Vermutlich denkt sich der Gesetzgeber aber, dass es global gesehen allemal ökologischer ist, durch entsprechende Bevorrechtigung im Konfliktfall den Radfahrer/ÖPNV-Fahrgast für die Wahl seines Verkehrsmittels zu belohnen statt des Autofahrers.

Das Aufstellen von Schildern für den umgekehrten Fall, ob im Spielzeugformat oder nicht, ist rechtlich überflüssig, da Radler ohne Radwegfurt sowieso warten müssen und Fußgänger ohne Zebrastreifen auch. Dass die Straßenverkehrsbehörde aufgrund einer verwaltungsinternen Handlungsanweisung außerorts für Radler Schildchen anbringt, die sie auf diesen Sachverhalt nochmal hinweist, ist nett gemeint, ändert aber nichts an der sowieso gegebenen Rechtslage, insbesondere nicht für Fußgänger. Allein deshalb ist eine korrespondierende Beschilderung für den Kfz-Verkehr („Vorfahrtstraße“) überflüssig, und das war eine der zentralen Fragen des UP.

Glasklar ist dann manchmal nur die subjektive Einschätzung
eines geregelten Sachverhaltes.

Zumindest ist der Sachverhalt nunmehr in allen vier gestellten Fragen erschöpfend beantwortet.

Gruß
s.