Jetzt hast Du aber aus dem Urteil alles rausgeschnitten, was den im konkreten Fall betroffenen Kreisel beschreibt
Zitat: „In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur“
Es gibt zwei typische Arten unechter Kreisel. Das eine Modell ist die Variante, die dem Urteil zugrunde liegt, und die ich auch als „Hannoveraner Kreisel“ beschrieben habe. Das sind recht komplexe Anordnungen von Fahrbahnen mit einzelnen Abbiegespuren, … Das andere Modell sind die erst in den letzten Jahren vorwiegend in Wohngebieten aufgekommenen ganz normalen Kreuzungen, die man mit einer oft nur farbig markierten Mittelinsel „verziert“ hat, um hierüber eine Senkung der Geschwindigkeit zu erreichen. Die sind baulich regelmäßig von den geraden Zu- und Abfahrten her als Kreuzungen erkennbar, und haben keine echte Kreisform.
Wenn mit zusätzlichen Aufpflasterungen oder Bausatzsystemen da etwas in Richtung Kreisform nachgeholfen wurde, ist immer Vorsicht in Bezug auf die Vorfahrtsregeln geboten. Üblicherweise sind diese Bauformen zwar nicht als Kreisverkehre ausgeschildert, wenn die Sache so auf Dauer angelegt ist. Ich habe aber auch schon solche Modelle (gerade unter Verwendung dieser Baukastensysteme) als Zwischenlösung bis zu einer größeren baulichen Umgestaltung gesehen, die dann schon als Kreisel ausgeschildert waren.
Da das Bild einen runden Kreisel mit nur einer Spur zeigt, spricht hier alles gegen einen unechten Kreisel, was ja dann auch durch die Nachlieferung der Beschilderung bestätigt wurde.