Kreisverkehrfrage

Das hatte sich heute morgen genau so ereignet. Der Lkw hatte angehalten und den Pkw passieren lassen. Der Lkw stand vorher „abschüssig“ und war daher etwas schneller; das Auto fuhr eher langsam. Daher kam die Frage auf, ob er (der Lkw-Fahrer) das wirklich musste.

Gruß Oberberger

Menstruationsbeschwerden? Ernsthaft? Was hast du getan?

Ich kringele mich gerade. Woher hat dieser Wahnsinnstaggenerator dieses Wort aus deinem Posting rausgelesen? Wahrscheinlich hast du „ob“ benutzt. :joy:

Data

Wie ? Bei euch wird noch geblinkt? Hier bei uns blinkt fast keiner mehr…und nicht nur beim Kreisel.

Gruß

1 Like

Ich habe es manuell eingegeben :stuck_out_tongue_closed_eyes:

Ich hatte es manuell eingegeben :stuck_out_tongue_closed_eyes:

Das ist zuviel. Kann es nicht löschen. Der Button ist weg! :angry:

Passt schon, einmal Perfekt und einmal Plusquamperfekt :joy:

Übrigens, laut Bildunterschrift ist es ein Kreisel des guten Willens. Laut meiner Leseart gelten hier die Vorschriften der StVo sowieso nicht. Natürlich §1, aber mehr nicht.

Moin,

Ich darf noch einmal das Urteil bemühen: http://www.focus.de/finanzen/recht/gerichtsurteile/unfall-kreisverkehr-ist-nicht-gleich-kreisverkehr_id_3488674.html

Das Amtsgericht München (AG) gab der Frau aber nur zum Teil Recht (Az. 343 C
8194/12). Autofahrer hätten im Kreisverkehr nicht immer Vorfahrt,
erklärte die Richterin. Dies gelte nur dann, wenn an der Einmündung zum
Kreisel die Zeichen „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ angebracht
seien. Ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts-vor-links“. Das
Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht.

Das Vorschriftzeichen 215 http://verkehrszeichen.woxikon.de/37/kreisverkehr-vorschriftzeichen-nr-215 bedeutet:

Oft befindet sich das Verkehrszeichen an der Einmündung in den
Kreisverkehr, unterhalb des Zeichens Vorfahrt gewähren (Verkehrszeichen
205), das die Vorfahrt der im Kreisverkehr Fahrenden festlegt. Ist das
Zeichen „Vorfahrt gewähren“ nicht angebracht, dann muss der Verkehr
innerhalb des Kreisverkehrs den einfahrenden Fahrzeugen Vorrang
gewähren. Dies ist aber seltener der Fall. Ausgenommen von Fahrzeugen
die wegen Überlänge nicht durch den Kreisverkehr kommen, dürfen keine
Fahrzeuge die Mittelinsel überfahren.

Also 215 allein heißt rechts vor links im Kreisverkehr, kommt 205 http://verkehrszeichen.woxikon.de/33/vorfahrt-gewaehren-vorschriftzeichen-nr-205 dazu, hat der im Kreis fahrende die Vorfahrt.
So lese ich das.

Ohne Zeichen 215 gilt rechts vor links. Nur weil etwas rund ist, muss es nicht zwangsläufig ein echter Kreisel sein. Ich stimme dir zu, ich weiß es nicht, da das Bild im ersten Beitrag keine Zeichen trägt, sie könnten nicht existieren oder einfach weg gelassen worden sein. Für eine besser Beurteilung der Situation wäre aus meiner Sicht wichtig gewesen, die Beschilderung zu nennen.
Aber, wie schon gesagt, Kreis ist nicht gleich Kreis. Daher meine Verwirrung.

Ulrich

:sunglasses: Nicht nur „laut Bildunterschrift“…

damo - Falls in ein paar Jahren die Bagger anrollen, um eine endgültige Lösung zu schaffen, dann könnte dieser Kreisverkehr auf den Namen „Kreisel des guten Willens“ getauft werden. Denn legt man nur die objektiven Kriterien zugrunde, müssten die Daadener wohl noch ziemlich lange auf den gewünschten Kreuzungsumbau warten.

Gruß Oberberger

Hallo,
nochmal, dass in der Mitte etwas rund aussieht, soll die Fahrer veranlassen, aussenrum zu fahren. Ob es ein Kreisverkehr oder eine Kreuzung ist, sieht man nicht am Runden, sondern an den Schildern an den Zufahrten. Fuer eine Beurteilung, wer im Runden Vorfahrt hat, gelten die Schilder und nicht das Runde. In der Ursprungsfrage ohne Schilder ist eine Situation rechtens, mit nachtraeglich hinzugefuegten Schildern aendert sich die Rechtslage der Fahrzeuge in der Skizze.
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In Daaden gibt es tatsaechlich Kreisverkehrschilder. Sieht man auch hier ganz am Bildrand rechts, noch vor der Ampel und dem abgeklebten Stopschild. http://www.siegener-zeitung.de/portalsuite/image//27060f93-508e-4ffc-a8ee-dbe0cf700f19/mainMediaSize=600x0_type=image_publish=true__image.jpg
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Mit Kreisverkehr-Beschilderung ist der LKW schon lange im Kreisel, befindet sich in der Vorfahrt-Position zum nachher einfahrenden PKW. Nachher, weil der LKW den Kreisel schon fast durchfahren hat, muss er deutlich vor dem PKW eingefahren sein. Der Kleine packts also noch rechtzeitig vorher durchzuschluepfen oder reiht sich hinter dem LKW ein. Das ist ja grad der Vorteil beim Kreisel. dass alle langsam fahren und man mit 3 Meter Abstand vor oder hinter fahren KANN.
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Gruss Helmut

Jetzt hast Du aber aus dem Urteil alles rausgeschnitten, was den im konkreten Fall betroffenen Kreisel beschreibt :wink:

Zitat: „In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur“

Es gibt zwei typische Arten unechter Kreisel. Das eine Modell ist die Variante, die dem Urteil zugrunde liegt, und die ich auch als „Hannoveraner Kreisel“ beschrieben habe. Das sind recht komplexe Anordnungen von Fahrbahnen mit einzelnen Abbiegespuren, … Das andere Modell sind die erst in den letzten Jahren vorwiegend in Wohngebieten aufgekommenen ganz normalen Kreuzungen, die man mit einer oft nur farbig markierten Mittelinsel „verziert“ hat, um hierüber eine Senkung der Geschwindigkeit zu erreichen. Die sind baulich regelmäßig von den geraden Zu- und Abfahrten her als Kreuzungen erkennbar, und haben keine echte Kreisform.

Wenn mit zusätzlichen Aufpflasterungen oder Bausatzsystemen da etwas in Richtung Kreisform nachgeholfen wurde, ist immer Vorsicht in Bezug auf die Vorfahrtsregeln geboten. Üblicherweise sind diese Bauformen zwar nicht als Kreisverkehre ausgeschildert, wenn die Sache so auf Dauer angelegt ist. Ich habe aber auch schon solche Modelle (gerade unter Verwendung dieser Baukastensysteme) als Zwischenlösung bis zu einer größeren baulichen Umgestaltung gesehen, die dann schon als Kreisel ausgeschildert waren.

Da das Bild einen runden Kreisel mit nur einer Spur zeigt, spricht hier alles gegen einen unechten Kreisel, was ja dann auch durch die Nachlieferung der Beschilderung bestätigt wurde.

Moin,

Das war keinesfalls meine Absicht, mir ging es einzig und allein um die Beschilderung. Die dazu nötigen Infos wurden nachgereicht und damit ist das für mich gegenstandslos, weil geklärt.
Aber: ich hätte besser aufpassen sollen und habe mit meinem Zitat leider eine Fehlreaktion ausgelöst.

Ulrich

Wären sie zeitgleich eingefahren, wäre der LKW noch nicht so weit in der Mitte. So wie es auf dem Bild aussieht hat der Pkwfahrer bei Einfahrt des LKW angehalten und will warten bis der Laster vorbei ist

Hallo,

ich halte mal kurz fest und fasse zusammen:
Es handelt sich um einen Kreisverkehr, der ganz ordentlich mit dem Zeichen 215 („Kreisverkehr“) und den Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) gekennzeichnet wurde.

Ein LKW fährt nun in den Kreisverkehr ein und der Fahrer stellt fest:
„Ich passe auf Grund meiner Abmessungen nicht durch den Kreisverkehr. Ich muss die Fahrbahn verlassen und die Mittelinsel befahren.“
Hinweis:
Die Mittelinselt gehört nicht zur Fahrbahn.
Hinweis Nr.2:
Es befindet sich eine Fahrbahnbegrenzung zwischen Fahrbahn und Mittelinsel (Zeichen 295 der StVo). Das alleine besagt schon, dass ich mich nun außerhalb der Fahrbahn befinde!

Beim wieder Einfahren in die Fahrbahn ist nun zu beachten:

  1. Die Hinweise der StVo zu Zeichen 215:
    Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

  2. Die Hinweise der StVO zu Zeichen 295:
    Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

  3. Der gesunde Menschenverstand des PKW-Fahrers:
    So, wie es eingezeichnet wurde, wäre der PKW höchstwahrscheinlich im „Toten Winkel“, also vom LKW Fahrer nicht zu sehen. Es wäre dringend angeraten, hier auf Vorfahrtrechte zu verzichten.

  4. Die Regel zum Einfahren und Anfahren aus §10 der StVO:
    Wer aus (…) oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren (…) will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

  5. Die grundsätzliche Reglung der Vorfahrt aus §8 der StVO:
    An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
    wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder (…)

    Beachte! Diese Situation IST KEINE Kreuzung oder Einmündung! Es handelt sich um das Einfahren in die Fahrbahn von einem „anderen Straßenteil“.

An den LKW Fahrer:
Bitte beachte mehr deine besondere Sorgfaltspflicht, wenn du die Fahrbahn verlässt, um über die Mittelinsel zu fahren.

An den PKW Fahrer:
Bitte beachte, dass LKW Fahrer auch nur Menschen sind und eine teils ERHEBLICH einegschränkte Sicht haben.