Aus derselben Quelle:
„Wenn der Vermieter mehrere Wohnungen besitzt, muss er auch erklären, warum genau die betreffende Wohnung für den Eigenbedarf benötigt wird. Kann er dies nicht überzeugend darlegen, könnte die Kündigung unter Umständen unwirksam sein. Wenn mehrere Wohnungen geeignet sind, kann der Vermieter beispielsweise diejenige mit der niedrigsten Miete wählen. Er ist nicht verpflichtet, eine Sozialauswahl im Voraus zu treffen (Landgericht Berlin, 64 S 91/18). Soziale Kriterien würden erst bei einer möglichen Härtefallprüfung eine Rolle spielen.“
Aus Alles, was Sie über Eigenbedarfskündigungen wissen müssen:
„Wenn ein Vermieter mehrere Wohnungen in seinem Bestand hat und eine davon wegen Eigenbedarfs kündigen möchte, muss er erklären, warum er sich gerade für diese Wohnung entschieden hat. Falls die betreffende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt, kann der Vermieter selbst entscheiden, welchem Mieter er kündigt. Er muss also keine Sozialauswahl treffen oder sich für den Mieter entscheiden, der zuletzt zugezogen ist.“
Wenn ich dich richtig verstehe, dann geht es um 2 Wohnungen im selben Haus? Dann muss der Vermieter nicht begründen, warum er genau für Wohnung X Eigenbedarf anmeldet, und nicht für eine andere Wohnung im selben Objekt.
Er muss natürlich grundsätzlich begründen, worin genau der Eigenbedarf besteht, und warum Wohnung X diese Anforderungen erfüllt („Mein Enkel soll in eine Wohnung an meinen Wohnort ziehen, um hier zu studieren und um mir zu helfen. Wohnung X ist dafür gut geeignet. Eine leerstehende Wohnung, die dafür auch geeignet wäre, und deren Eigentümer ich bin, gibt es nicht.“) Der Vermieter muss nicht begründen, warum es genau Wohnung X sein muss, auch wenn alle anderen Wohnungen im Objekt ebenfalls geeignet wären.
Man könnte auf die Idee kommen, dass für den Studenten eine 40-45 qm Wohnung ausreicht, und deswegen dem Mieter dieser Wohnung gekündigt werden müsste, und nicht dem Mieter in der 63 qm Wohnung, weil 63 qm für einen Studenten ja übertrieben seien. Hier ist der erforderliche „weit überhöhte Wohnbedarf“ nicht zu erkennen. 63qm für einen Studenten sind sicher großzügig, aber eben nicht vollkommen abgehoben. Siehe dazu auch
Eigenbedarfskündigung / 8 Weit überhöhter Wohnbedarf | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Konkretes Beispiel:
140 m² sind für alleinstehenden Sohn nach Abschluss der Schulausbildung „weit überhöhter Wohnbedarf“, zumal auch eine 35 m² Wohnung und eine 60 m² Wohnung zur Verfügung stehen.
Neupärtl • Kehlringer - Rechtsanwälte & Fachanwälte - Erding & München