1und1 ist der Meinung, dass für vor dem 01.12.21 geschlossene Verträge das seitdem geltende Kündigungsrecht mit einmonatiger Frist nicht gilt.
1und1 ist anscheinend auch der Meinung, dass sich solche Altverträge nicht an die Regel halten müssen, dass nach der Mindestlaufzeit keine Verlängerung um 12 Monate zulässig ist.
Eigentlich nicht, nein.
1&1 wurde eine Kündigung geschickt, die haben das im besten Fall bestätigt - z.B. dadurch, dass sie behaupten, die Kündigung müsse telefonisch bestätigt werden. Das ist nicht notwendig, und es geht alleine darum, einen zum Bleiben zu überreden.
Solche Schlenker fordern die gerne ein. Ob sie es heutzutage noch praktizieren, weiss ich nicht. Früher war es mal Fax. Aber auch das ist alles nicht (mehr) zulässig.
Aber die Kündigung ist ja schon bestätigt.
Ich würde da eine Mail hinschreiben, dass aufgrund der aktuellen Rechtslage der 2023-02-26 die Kündigung vollzogen werden muss. Ich persönlich würde noch eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (BNetzA) mit schönen Worten als nächsten Schritt erwähnen.
1und1 sahen das lange anders.
1und1 sieht vieles anders - bis sie von Verbraucherschützern und Richtern eine schallende Ohrfeige bekommen.
Meines Wissens war eine ganze Zeit lang tatsächlich so, dass 1und1 die Kündigung nur auf dem Weg „schriftliche Kündigungsvormerkung“ mit anschließender „telefonischer Bestätigung“ anerkennen wollte.
Zurück zu @Kurt2022:
1und1 hat die Kündigung bestätigt. Die Frage stammt vom 23.01.23, also wäre eine einmonatige Frist zum 26.02.23 eingehalten gewesen.
Dass 1und1 diese Kündigung umdeutet und zum 26.02.24 bestätigt, kann meiner Meinung nur daran liegen, dass 1und1 davon ausgeht, dass eine längere Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre.
Dies kann zwei Gründe haben:
1und1 geht davon aus, dass die aktuellen Regeln des TKG in der Fassung vom Dezember 2021 nur für danach abgeschlossene Verträge gelten (Demnach dürften sich Verträge nicht mehr um ein Jahr verlängern, sondern wechseln nach Ablauf der Mindestlauzeit automatisch zur einmonatigen Kündigungsfrist). Andere Anbieter sind da kundenfreundlicher und wenden diese Regelung ungefragt auch auf Altverträge an.
Oder ist es ein Geschäftskundenvertrag? Für den gelten die „neuen Verbraucherrechte“ des TKG nicht zwingend. Andere Anbieter sind da kundenfreundlicher und gewähren auch Geschäftskunden de für Verbraucher gedachten Rechte.