Kündigung bei Krankheit in der Probezeit

Seit 01.09.2013 bin ich in einer Bäckerei angestellt,es handelt sich um eine Nachtarbeit,derzeit befinde ich mich noch in der Probezeit.
Da ich seit ca.3 Wochen krankgeschrieben bin,habe ich heute meine Kündigung zum 18.12.2013 erhalten.
Meinen vom Chef unterschriebenen Arbeitsvertrag habe ich bisher noch nicht unterschrieben,da ich zwischenzeitlich krank geworden bin,daher befinden sich beide Ausfertigungen in meinen Händen.
Die darin aufgeführte Kündigungsklausel lautet wie folgt:

Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 1 Woche kündbar.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Meine Frage dazu ist nun: Ist die Kündigung unter diesen Voraussetzungen rechtskräftig und wie sieht das mit den Urlaubstagen aus,soweit mir bekannt ist,stehen mir 2 Urlaubstage pro Monat zu,in diesem Fall wären das 6 Tage plus wahrscheinlich 1 Tag im Dezember(da bis zum 18.12. gekündigt wurde)

Wer kann mir darauf eine konkrete Antwort  geben?

Vielen dank im Voraus

hyj49

Meine Frage dazu ist nun: Ist die Kündigung unter diesen Voraussetzungen rechtskräftig

Ich würde mich fragen, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag besteht.

Meine Frage dazu ist nun: Ist die Kündigung unter diesen Voraussetzungen rechtskräftig

Ich würde mich fragen, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag
besteht.

Warum? Arbeitsvertrag erfordert keine Schriftform.

Ich würde mich fragen, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag
besteht.

Warum? Arbeitsvertrag erfordert keine Schriftform.

Ein Vertrag ist eine zweiseitige Willenerklärung. In diesem Fall mangelt es an der Zweiseitigkeit.

Woraus ist dies erkennbar? Eine Partei erbringt Arbeitsleistung, die andere nimmt sie entgegen und leistet dafür Bezahlung.

Ein Arbeitsvertrag kommt auch rechtsgültig durch konkludentes Handeln zustande - zB durch Arbeitsaufnahme des AN ohne Widerspruch des AG

  1. Arbeitsverhältnisse sind in Betrieben bis zu 10 Personen jederzeit aus betrieblichen Gründen kündbar. Es besteht kein Kündigungsschutz, wenn es sich um einen solchen kleinen Betrieb handelt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss vom Arbeitgeber im Original unterschrieben sein. Sie muss auch einen Hinweis darauf enthalten, dass Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden müssen.

  2. Ich würde meinen, es besteht deshalb ein Arbeitsverhältnis, weil a) ein vom Arbeitgeber unterschriebener Arbeitsvertrag überreicht wurde und weil b) Sie als der Arbeitnehmer Ihre Arbeit auch angetreten haben. Sicherlich haben Sie auch c) während der ersten Monate schon Ihren Lohn erhalten.

  3. Eine Kündigungsfrist von nur einer Woche ist nicht rechtskräftig, sie beträgt mindestens zwei Wochen, siehe auch nachstehender Link: http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/wichtig…

  4. Meiner Meinung nach haben Sie einen Urlaubsanspruch. Dieser ist nach Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber zu nehmen, entweder in den letzten Tagen des Arbeitsverhältnisses, sofern Sie bis dahin wieder arbeiten, oder kann stattdessen ausbezahlt werden, auch, wenn Sie noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erkrankt sind. Ich würde mir jedoch in diesem Fall, und weil Sie selbst den Arbeitsvertrag bislang nicht zurückgegeben haben, mir überlegen, ob ich wirklich darauf bestehen würde.

Alles Gute!

Fee für zu viele Fälle ?

  1. Arbeitsverhältnisse sind in Betrieben bis zu 10 Personen
    jederzeit aus betrieblichen Gründen kündbar. Es besteht kein
    Kündigungsschutz, wenn es sich um einen solchen kleinen
    Betrieb handelt.

In dieser Pauschalität falsch. Natürlich hat auch ein AG eines Kleinbetriebes weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten. Somit kann auch in Kleinbetrieben zB bei Verstößen gegen § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) oder aber § 90 SGB IX eine Kündigung angegangen werden.

  1. Eine Kündigungsfrist von nur einer Woche ist nicht
    rechtskräftig, sie beträgt mindestens zwei Wochen, siehe auch
    nachstehender Link:
    http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/wichtig…

Man sollte seine Links auch lesen und verstehen. Da steht nämlich ausdrücklich drin, daß § 622 Abs. 3 tarifdisponibel ist und somit aufgrund eines TV auch eine kürzere KüFri in der Probezeit vereinbart werden könnte.
Ob das hier gegeben ist, kann meine Glaskugel nicht erkennen.

  1. Meiner Meinung nach haben Sie einen Urlaubsanspruch.

Gut erkannt - § 5 Abs. 1 BUrlG

Dieser
ist nach Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber zu nehmen, entweder
in den letzten Tagen des Arbeitsverhältnisses, sofern Sie bis
dahin wieder arbeiten, oder kann stattdessen ausbezahlt
werden, auch, wenn Sie noch bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses erkrankt sind.

Nicht kann, sondern muß ausbezahlt werden, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann - § 7 Abs. 4 BUrlG

Ich würde mir jedoch in
diesem Fall, und weil Sie selbst den Arbeitsvertrag bislang
nicht zurückgegeben haben, mir überlegen, ob ich wirklich
darauf bestehen würde.

Was soll das denn ??? Was hat die Rückgabe des Arbeitsvertrages denn mit dem Anspruch auf Urlaub zu tun - zumindest solange es um den gesetzlichen Mindestanspruch geht ?

Alles Gute!

Mit den „Tipps“ braucht man wirklich um so mehr gute Wünsche

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Ich nehme mal an, dass die Arbeit vom 1.9. ab schon bezahlt wurde…