Kündigung beim Chef der Niederlassung oder an die Zentrale

Hallo Leute,

ich will meinen Job wechseln und benötige jetzt eure Hilfe bei der Kündigung.

Ich bin in einer Niederlassung einer großen Spedition angestellt. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich meine Kündigung an die Personalabteilung in der Zentrale schicken muss oder ob ich es auch meinem Niederlassungsleiter geben kann?

Oder soll ich es an die Zentrale Adressieren, aber persönlich bei meinem Niederlassungsleiter abgeben soll?Wie würdet ihr es machen?
Bitte helft mir.

Danke euch

Hi,

Empfänger der Kündigung ist hier der Niederlasungsleiter. Der wird die schon weiterleiten.

Gruss
K

Hallo,

die Kündigung gibt man jeweils beim direkten Vorgesetzten ab und lässt sich von diesem den Empfang bestätigen (Kopie mit „Erhalten am“ und Otto). Es ist dann dessen Aufgabe, die entsprechend weiterzuleiten.

Gruß,
Steve

Hallo,

Adressat einer Kündigung sollte immer die personalrechtlich verantwortliche Person sein. Dies ist idR die Sachbearbeitung in der Personalabteilung, sofern der AG keine ausdrückliche andere Person bzw. Stelle benannt hat.
Von dort aus werden auch die erforderlichen weiteren Informationen veranlasst.
Deswegen sind die Ratschläge der Vorposter zwar gut gemeint, aber nicht unbedingt rechtssicher.
Es spricht zwar nichts dagegen, unmittelbare Vorgesetzte zu unterrichten, aber der rechtssichere Weg ist das Schreiben an die Personalabteilung. Um ggfs. den Zugang des Schreibens beweisen zu können, ist die Gebühr für ein Einschreiben mit Rückschein idR gut angelegtes Geld - wie auch im übrigen Rechtsverkehr.

&Tschüß
Wolfgang

Gekündigt wird bei dem, der den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, oder dessen Nachfolger oder Rechtsnachfolger.

Gekündigt wird bei dem, der den Arbeitsvertrag unterschrieben
hat, oder dessen Nachfolger oder Rechtsnachfolger.

Unsinn.Gekündigt wird beim Unternehmen. Dazu reicht es, wenn die Kündigung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Davon kann man im Allgemeinen ausgehen, wenn die Kündigung in der Niederlassung eingeht, denn Niederlassungen sind in der Regel zur Entgegennahme von Willenserklärungen von der Zentrale bevollmächtigt.

Dass bei dem gekündigt werden muss, der den Vertrag unterschrieben hat, ist natürlich Unsinn. Denn man schließt ja keinen Vertrag mit dem Prokuristen Herrn Müller oder dem GF Herrn Schmidt sondern dem Unternehmen. Dementsprechend muss man den Vertrag auch dem Unternehmen gegenüber kündigen.

Wenn die Empfangstussi in der Regel die Post entgegen nimmt, kann man auch ihr die Kündigung in die Hand drücken (natürlich nachweisbar). Das reicht.