Kündigung durch Vermieter wegen Einzug des Ehepartners

Guten Abend,
mein aktuelles Mietverhältnis für meine Wohnung besteht seit dem 01.01.2019. Mein Ehepartner (gleichgeschlechtliche Ehe) ist im Rahmen des Familienzuzugs letzten Monat aus der Türkei nach Deutschland zugezogen.

Hierfür hat er durch das Deutsche Konsulat ein dreimonatiges Visum erhalten. Der Antrag für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis wurde beantragt. Er hat am 30.10.2023 einen persönlichen Termin bei der Ausländerbehörde für die abschließende Beantragung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis. Um die Beantragung hierfür ausführen zu können, mussten wir meinen Ehepartner bereits beim Einwohnermeldeamt registrieren. Dies erfolgte am 14.08.2023.

Da der Ausgang über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch offen ist, wurde der Vermieter noch nicht vorab über einen möglichen Einzug bei mir in die Wohnung informiert. Dies erfolgte nachträglich vor zwei Wochen in einem persönlichen Gespräch. Bei dem Gespräch hat der Vermieter dem Einzug meines Ehemannes wörtlich zugestimmt.

Heute habe ich jedoch die Kündigung meines Mietvertrages erhalten mit der Begründung, dass mein Ehepartner bereits seit mehreren Monaten bei mir leben würde, was jedoch nicht stimmt. Seine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte erst am 14.08.2023. Darüberhinaus war er natürlich immer wieder für gewisse Zeiträume (2-3 Wochen) bei mir in Deutschland zu Besuch.

Ist die ausgesprochene Kündigung wirksam und rechtens? Schlussendlich benötige ich keine direkte Zustimmung zum Einzug meines Ehepartners.

Würde mich sehr wundern, wenn die Kündigung rechtens wäre.
An deiner Stelle würde ich mich blitzschnell an einen Mieterschutzbund wenden und dort Unterstützung holen.

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Hi

IANAL

rechtens ist sie m.E. durch die an den Haaren herbeigezogene Begründung nicht - ohne Begründung wäre sie es, weil eine Kündigung keinen Grund braucht, sofern die im Vertrag genannten Fristen eingehalten werden,

Wirksam wird sie aber trotzdem, wenn du nicht widersprichst. Ich würde der Kündigung widersprechen um Zeit zu gewinnen und mich an einen Anwalt mit Schwerpunkt Mietrecht wenden.

Der Zuzug des Ehe(-partners) und auch seine Besuche bei bislang getrennten Wohnungen gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.

Das kann und darf der Vermieter nicht verbieten, es sei denn die Wohnung wäre so winzig, dass sie nur für einen Menschen alleine ausreicht und im Mievertrag wäre das auch so festgehalten.

Wann der Partner zugezogen ist, kann nur zB für die Nebenkostenabrechnung interessant sein, wenn die Errechnung und Verteilung einzelner Positionen pro Kopf erfolgt

Gruß h.

P.S: trotzdem würde ich mir jetzt schon eine andere Wohnung suchen, weil die Wahrscheinlichkeit auf dauerhaften Ärger mit diesem Vermieter zu erahnen ist

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Nicht bei Wohnraummietverhältnissen außerhalb der „Erleichterten Kündigung des Vermieters“.
Eine ordentliche Kündigung kann nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters wirksam erfolgen. Die Begründung ist anzugeben. Es werden auch nur die Gründe berücksichtigt, die im Kündigungsschreiben stehen - nachträgliche Begründungen werden nur berücksichtigt, wenn sie auch nachträglich entstanden sind.

Weiß ich nicht. Aber wenn in der Kündigung nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wurde, so kann der Widerspruch noch beim ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden.

Wichtig ist grundsätzlich:
Der Zuzug eines Lebenspartners ist nicht erlaubnispflichtig, da Lebenspartner nicht als „Dritte“ im Sinne des Mietrechts gelten.

Ich denke, dass die genaue Begründung interessant wäre. Eventuell wird mit dem Unterlassen des Meldens des zusätzlichen Bewohners argumentiert, was dem Vermieter eventuell über die Nebenkosten sauer aufstößt.

Wohnungen sind extrem wichtig. Wenn jemand einem die Wohnung aus vermutlich unhaltbaren Gründen kündigt, ist das ein Angriff auf eines der höchsten Rechtsgüter. In einem Laienforum wie unserem kannst du dir nur eine simple Laienmeinung einholen. Mein dringendes Rat:
Wehre so einen Angriff nur mit einem Rechtsanwalt ab. Verlasse dich nicht auf unsere Einschätzungen.

Das wird vermutlich richtig sein. Leichter gesagt als getan, aber ein schlechtes Verhältnis mit einem Vermieter zehrt auch dann an den Nerven, wenn man am Ende jeden Prozess gewinnen sollte.

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Die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung bedarf der Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin. Die Nichteinholung dieser Zustimmung kann den Vermieter berechtigen, den Mietvertrag zu kündigen. Allerdings wird regelmäßig ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters bestehen. In diesem Fall greift die Kündigung auch dann nicht durch, wenn der Mieter es versäumt hat, die Zustimmung einzuholen.

Letztlich kann das dahinstehen. Der Vermieter hat seine Zustimmung ja erteilt.

Bei der Meldebehörde meldet man seinen Wohnsitz. Es ist nicht etwa umgekehrt so, dass man wohnt, wo man gemeldet ist. Darum spielen diese Aspekte hier wie auch der ganze ausländerrechtliche Aspekt keine Rolle.

Entgegen der in diesem Thread aufgestellten Behauptung wird die Kündigung nicht dadurch wirksam, dass der Mieter ihr nicht widerspricht.

Ich finde Idee mit dem Mieterbund gut.

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