Kündigung einer Fondsgebundenen RV

Guten Tag!

Da mein Fall weiter unten evtl. untergeht, wollte ich ihn hier noch einmal zur Diskussion stellen.

Es handelt sich um den Versicherer Nürnberger. Fonds-Renten-Tarif NFR2110*F mit Anlage der Sparbeträge im FT Frankfurt-Effekten-Fonds und planmäßiger Erhöhung von Beitrag und Versicherungsleistung.

A hat die Fondsgebundene Rentenversicherung nach knapp 13 Jahren gekündigt (die Altversicherung kann nach 12 Jahren steuerfrei ausgezahlt werden).

In den Vertragsbedingungen steht u.a. zum Thema Kündigung:

(1) Bei Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beträge.

(2) Als Rückkaufswert erhalten sie die Rückvergütung ggf vermindert um einen Selektionsabschlag.

(3) Die Rückvergütung entspricht nicht der Summe der von ihnen eingezahlten Beträge, sondern dem Geldwert des Deckungskapitals zum Kündigungszeitpunkt vermindert um einen als angemessenen angesehenen Abzug in Prozent der Beitragssumme (Summe der Beiträge für die Hauptversicherung über die vereinbarte Beitragszahlungsdauer). Der Abzug sinkt gleichmäßig von 3% bei Vertragsbeginn auf 0% zum Beginn der Abrufphase.

(4) Ist bei Kündigung vor Beginn der Abrufphase die Rückvergütung zum Kündigungszeitpunkt höher als der Wert der vertraglichen Todesfallleistung, wird auf den übersteigenden Betrag ein zusätzlicher als angemessen angesehener Selektionsabschlag in Höhe von 20 % der Differenz aus Rückvergütung und Todesfallleistung erhoben. Der Rückkaufswert ergibt sich in diesem Fall aus der Rückvergütung abzgl. des Selektionsabschlags.

Ich bin nun in vielerlei Hinsicht verwirrt (nochmal zur Erinnerung: A hat die Versicherung Mitte 2000 abgeschlossen, Ende 2012 gekündigt. A wollte schon früher raus, aber nach den 12 Jahren konnte er die Auszahlung steuerfrei beantragen.):

Die Versicherung teilte A nach der Kündigung das Deckungskapital mit, das ihm zusteht (also Anzahl der Anteile * Anteilswert zum Kündigungszeitpunkt). Damit ist A auch einverstanden. A wird aber davon ein „Selektionsabschlag“ abgezogen, den A sich nicht erklären kann.
A dachte, es würden 0-3% des Deckungskapitals nach der Kündigung abgezogen. Stattdessen ist ja richtig, dass 0-3% der „Beitragssumme“ abgezogen werden (s. Absatz 3). Mit dem Begriff kann A aber nichts anfangen. Die Versicherung teilte auf Anfrage nur mit, wie hoch die Beitragssumme sei. Wie wird diese aber berechnet? Der Versicherer meinte, das seien die „zu zahlenden Beträge“ bzw. wie in Absatz 3 steht: Summe der Beiträge für die Hauptversicherung über die vereinbarte Beitragszahlungsdauer. A versteht das so, dass alle monatlichen Beiträge zu einer Summe summiert werden, als wäre die Versicherung bis zur Rente des Versicherten aufrecht erhalten worden. Zur Info: Zu Beginn des Vertrags wurden 100 Mark, in 2008 dann 25 Euro als monatlicher Beitrag vereinbart (Die monatlichen Beiträge wurden dann jährlich um 5% angehoben; A konnte die steigenden Beiträge nicht mehr tragen und bat um Reduzierung). Führt A nun die Rechnung vom jetzigen Zeitpunkt (also mit den seit 2008 reduzierten Beiträgen) hypothetisch fort bis zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn bzw. Beginn der Auszahlung (unter der Voraussetzung, dass A nicht noch einmal um die Reduzierung des monatlichen Beitrags bitten würde), kommt A nie und nimmer auf die „Beitragssumme“, die die Versicherung genannt hat. Der Betrag, den A berechnet hat, ist wesentlich höher!

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, was der Versicherer hier genau berechnet?
Und ist es sauber, die knapp 3% der „Beitragssumme“ dann als „Selektionsabschlag“ zu bezeichnen? Wenn ich den Vertrag richtig lese, ist in Absatz 4 der Selektionsabschlag beschrieben und das scheint mir etwas ganz anderes zu sein und hat nichts mit den 0-3% zu tun. Der beschriebene Fall in Absatz 4 trifft in diesem Fall gar nicht zu, da die letzte von der Versicherung genannte Todesfallleistung höher ist als das nach der Kündigung berechnete Deckungskapital.

Vielen Dank für eure/Ihre Hilfe! Da die Verbraucherzentrale Rückkaufswerte nicht prüft, weiß ich leider nicht, an wen ich mich wenden soll. Ich habe das Gefühl, da stimmt irgendetwas nicht. Außerdem hört man in letzter Zeit ja immer wieder, dass es Klauseln gibt, die nicht rechtens sind, insb. was die Abschlusskosten/Provisionen etc. angeht. Wenn ich die Summe der bisher eingezahlten Beträge und der auszuzahlenden Summe vergleiche, sind fast 3000 Euro fort. Ich habe natürlich damit gerechnet, als ich gekündigt habe, aber ich gönne der Versicherung keinen Cent mehr als ihr zusteht, da ich so eine Art der Versicherung damals gar nicht wollte, bzw. meine Eltern, die damals nur etwas Geld für mich anlegen wollten.

Nochmals vielen Dank,
flavours

Guten Tag!

Da mein Fall weiter unten evtl. untergeht, wollte ich ihn hier
noch einmal zur Diskussion stellen.

Vielen Dank für eure/Ihre Hilfe! Da die Verbraucherzentrale
Rückkaufswerte nicht prüft, weiß ich leider nicht, an wen ich
mich wenden soll.

Man kann sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht wenden.

Diesem muss man dann auch die vollständigen Unterlagen vorlegen:
Vertragsbedingungen wie auch den Schriftwechsel + Police des Versicherers.

Gruß Merger

Im Zweifelsfall werde ich das sicherlich auch tun. Aber vielleicht ist hier dennoch ein Experte so nett und kann mir helfen. Das Problem ist ja auch, dass bei dem „Streitwert“ der Weg über einen Anwalt in keiner Relation steht. Und ich habe ja gekündigt, weil ich zur Zeit jeden Cent gebrauchen kann und da sind 200 Euro wirklich viel für mich.

Hallo,

da wir die Rechnungsgrundlagen des Versicherers nicht kennen, kann das niemand genau nachrechnen.

Aber ich verstehe folgendes:

Der Selektionsabschlag 1 ist geringer als von Ihnen erwartet und errechnet. Das ist ja schon mal erfreulich.

Warum der Versicherer das Selektionsabschlag nennt und was hier selektiert wird, verstehe ich auch nicht, aber es ist so in den AVB definiert.

Der Selektionsabschlag 2, der zusätzlich abgezogen wird, wenn die Rückvergütung höher ist als die Todesfalleistung, ist jedenfalls noch was ganz Anderes. (Trifft das hier zu ?)

Ihr Hauptproblem wird sein, dass sich die Börse in den Jahren nicht gut entwickelt hat und dass bei einer fondsgebundenen Versicherung immer der Kunde das Anlagerisiko trägt.

Bevor Sie Geld für einen Anwalt in die Hand nehmen, um zu erfahren, dass die Nürnberger korrekt gerechnet hat, wenden Sie sich an den Ombudsmann. Auch darüber dürften Sie den korrekten Rechenweg erfahren. Und es ist kostenlos.

Viel Glück

Barmer

Vielen Dank, Barmer.

Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, pardon.

Ich bin einverstanden mit der Berechnung des Deckungskapitals als Ausgangspunkt der Berechnung (Anzahl der Anteile * Wert der Anteile zum Kündigungszeitpunkt).
DAVON wurde der Selektionsabschlag abgezogen. Da setzt meine Frage an: Nürnberger spricht von Selektionsabschlag in Absatz 4. Der allerdings thematisiert die Todesfallleistung. Das trifft definitiv nicht zu, da die Todesfallleistung höher ist als das Deckungskapital.
Nürnberger reduziert mein Deckungskapital dennoch um einen „Selektionsabschlag“. Hierbei wird aber offenbar der Abschlag aus Absatz 3 vorgenommen: 0-3% der „Beitragssumme“. Hier ist eben die nächste Frage: Was genau ist denn die Beitragssumme. Wie gesagt, würde ich die Rechnung meiner monatlichen Beiträge bis zum Stichtag fortführen, an dem meine Rente ausgezahlt hätte werden müssen, ist das eine höhere Summe als die Beitragssumme, die Nürnberger zugrundelegt. Daher vermute ich, hier etwas falsch zu verstehen.

Die dritte Frage betrifft die Klausel mit den Abschlusskosten. Hier hört man ja jetzt öfter, dass diese Klauseln nicht immer rechtens sind. Vielleicht weiß hier jemand, ob die Klausel der Nürnberger i.O. ist. Ich zitiere gerne:

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

Die vierte Frage: Was ist ein Ombundsmann? An wen kann ich mich hier wenden?

Herzlichen Dank!

Moin,

Vielen Dank für eure/Ihre Hilfe! Da die Verbraucherzentrale Rückkaufswerte nicht prüft, weiß ich leider nicht, an wen ich mich wenden soll.

das hat man Dir bereits mitgeteilt. Diesen Fall mußt Du einem Fachanwalt oder einem Versicherungsberater vorlegen und zwar mit allen vorhandenen Unterlagen. Die Fragen, die Du hier stellst wird Dir niemand aus der Ferne beantworten können, und der, der sie beantworten kann, wird das sicherlich nicht für lau tun.

Gruß

Nordlicht

http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

Der wird vielleicht auch was zur letzten Frage sagen können.

Gruss

Barmer