Hallo zusammen,
nehmen wir an Person A hat eine Wohngebäudeversicherung bei Versicherer S. Hauptfälligkeit ist der 01.01.
Nehmen wir weiter an am 05.12.2013 erhält A die Gebäudeversicherungsrechnung für das Jahr 2014. Der Beitrag hätte sich um ca. 60,-- EUR erhöht. Weil sich der Beitrag zum Vorjahr erhöht hat faxt A die Kündigung zum 01.01.2014 aufgrund der Erhöhung an die Versicherung.
Nehmen wir weiter an, dass Versicherer S mit Schreiben vom 10.01.14 die Kündigung nicht akzeptiert, da diese spätestens zum 11.11.2013 erfolgt hätte müssen; sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Beitragserhöhung. D.h. die Versicherung würde behaupten, dass A bereits mit Schreiben vom 24.09.2013 über die Beitragserhöhung informiert wurde.
Nehmen wir weiter an, dass A von der Erhöhung erstmals mit Schreiben vom 05.12.2013 erfahren hat, und kein Schreiben im September erhielt. Dies teilt A der Versicherung S mit Schreiben vom 13.01.2014 mit und dass er folglich erst im Dezember auf die Erhöhung reagieren konnte.
Nehmen wir weiter an, dass Versicherer S mit Schreiben vom 18.02.2014 die Kündigung abermals ablehnt bzw. an ihr festhält. Nehmen wir an, die Begründung liegt darin, dass dem Versicherer S zu dem Schreiben vom 24.09.2013 kein Postrückläufer zuging, und deshalb davon auszugehen sei, dass der Brief ankam.
Würde der Versicherer in diesem fiktiven Fall durchkommen? Muss nicht der Versicherer beweisen, dass der Brief ankam? Was wäre wenn der Postbote den Brief ausversehen beim Nachbar einwarf?
Kennt sich da jemand aus?
Viele Grüße
Pitufino