Einen wunderschönen guten Morgen!
Hier wird ja einiges erzählt…
Nehmen wir uns doch einfach mal ein Urteil zur Hand, wie wäre das?
Und wie wäre es, wenn wir uns anschauen, was das Bundesarbeitsgericht dazu 2012 gesagt hat?
https://lexetius.com/2012,3253
[21] (1) Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 – [2 AZR 328/92](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 328/92) – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 – [7 AZR 587/87](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 587/87) – zu I 1 der Gründe, [BAGE 58, 9](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 58, 9); BGH 11. April 2002 – [I ZR 306/99](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 306/99) – zu II der Gründe, [NJW 2002, 2391](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2391)). Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie zB ein Briefkasten (Palandt/Ellenberger 70. Aufl. § 130 BGB Rn. 5). Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen (BAG 8. Dezember 1983 – [2 AZR 337/82](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 337/82) – zu B II 2 a der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13; BGH 3. November 1976 – [VIII ZR 140/75](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 140/75) – zu 2 b aa der Gründe, [BGHZ 67, 271](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 67, 271); Palandt/Ellenberger aaO; Staudinger/Dilcher BGB § 130 Rn. 21). So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (vgl. BAG 8. Dezember 1983 – [2 AZR 337/82](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 337/82) – aaO; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 6; jurisPK-BGB/Reichold 5. Aufl. § 130 Rn. 12). Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (vgl. BGH 21. Januar 2004 – [XII ZR 214/00](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 214/00) – zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3; Palandt/Ellenberger aaO). Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können (Reichold aaO).
Was bedeutet das?
Man kann bei einer größeren Firma davon ausgehen, dass das Postfach täglich geleert wird, zumindestens montags bis freitags und außerhalb von Feier- und Brückentagen
Wenn ein Brief am 15.10.19 im Postfach liegt, dann ist er (unter üblichen Voraussetzungen) auch am 15.10.19 zugegangen.
Dass die Post die Ablage im Postfach als „ist zugestellt“ bezeichnet, hat damit nichts zu tun. Die postalische Zustellung bedeutet, dass die Post ab jetzt keine Verantwortung mehr für die Sendung hat, für sie hat sich mit der Zustellung alles erledigt.
Wirft man dagegen am Nachmittag des 24.12.19 einen Brief persönlich in den Briefkasten, dann sollte einem beim Blick auf den Kalender und die üblichen Gepflogenheiten klar sein, dass frühestens am 27.12.19 der Zugang erfolgte, auf Grund der üblichen Nutzung von Brückentagen wäre auch denkbar, dass erst am 30.12.19 oder gar am 02.01.20 mit dem Zugang zu rechnen ist.