Kündigung meiner Arbeit - Fristgerecht - Einschreiben im Postfach

Guten Abend, bevor ich mich verrückt mache, frag ich lieber mal die Gemeinschaft.
Falls jemand das genau weiß, wäre ich über die Antwort sehr dankbar.
Ich selbst will auch nicht undankbar erscheinen, doch bitte keine Spekualtionen u. ä., da es mich wirklich nur noch verrückter macht. Es geht mir - vermutlich verständlicherweise - auch so nicht sehr besonder.

Danke fürs Verständnis :slightly_smiling_face:

Jetz auch um was es geht:
Ich habe gestern meine Kündigung an meinen Arbeitgeber abgeschickt. Wie mir empfohlen wurde per Einschreiben mit Unterschrift. Kündigungsfrist vier Wochen bis zum 15. November. Es ist eine Filiale eines großen Unternehmens in Deutschland, und ich war davon ausgegangen, das Schreiben wird persönlich im Laden abgegeben, so wie ich als Mitarbeiterin ja täglich selbst viel Post; Pakete etc angenommen habe, und auch den Zugang bestätigt hab per Unterschrift.
Nun habe ich bei der Sendungsverfolgung das gelesen:
„Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 15.10.2019 zur Abholung bereitgelegt.“
Oh Schreck.

Weiß jemand sicher, wie es sich damit verhält?

Danke im Voraus für eine Antwort und einen schönen Abend!

lulamae

Oder ein Monat?
Wenn es vier Wochen sind dann mach dich nicht verrückt, dann ist der 12. November, also noch 3 Tage Frist.

1 Like

Vielen Dank für die nette Antwort. :slightly_smiling_face: Ja, ich versuche mich, nicht weiter verrückt zu machen
Überall wo ich es nachgelesen habe, hieß es ausdrücklich, es seien 4 Wochen und eben kein Monat. Eben, wie Du so gut sagst, dann reicht es noch am Donnerstag.
Doch wenn es im Postfach gelandet ist, weiß ich nicht, ob ich damit die Frist eingehalten habe :thinking:
Naja, ich werde es sehen :upside_down_face::wink:

Danke nochmals und einen schönen Abend!

Hallo

Postfach scheint blöd zu sein. Hier hat die Frage mal einer bei Frag-einen-Anwalt gestellt:

Also nicht per Einwurfeinschreiben?
Dann gilt es auf jeden Fall erst dann als zugestellt, wenn da jemand das Postfach gelehrt UND den Einschreibbrief bei der Poststelle abgeholt hat. Im Postfach liegt nämlich nicht der Brief, sondern eine Benachrichtigung über den Brief, und den holt man dann am Schalter ab, mit Perso und Unterschrift.

Und wenn der Empfänger den Brief nicht haben will, dann wartet er damit eben noch ein bisschen …

Fristsachen immer per EINWURF - Einschreiben schicken.
Wie das da aber mit einer Zustellung im Postfach aussieht, weiß ich nicht. D. h. der wird da eingeworfen, aber ab wann der juristisch gesehen als zugestellt gilt, weiß ich nicht. Oder es ist das, was der Anwalt (im Link) schreibt, ich weiß nicht, ob es da um ein Einwurf- oder anderes Einschreiben ging.

Wenn dir die Kündigung sehr wichtig ist, dann würde ich sie morgen vormittag nochmal als Express-Brief verschicken, und schreib nicht nur den Firmennamen und die Stadt drauf, sondern die genaue Adresse, wo das hinsoll.

Express kostet ca 11-14 Euro, online buchen ist billiger als im Geschäft.

1 Like

Laut Angabe der Post/DHL gilt jedes Schreiben im Moment der Ankunft im Postfach als zugestellt.


Und da: https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=13821&ccheck=1 die Auskunft eines Anwaltes vor 13 Jahren, wobei sich an der Rechtslage bis heute nichts geändert haben wird.
ramses90

1 Like

#ramses90 Vielen Dank! :slightly_smiling_face:

Ich hab eine Auskunft verlinkt, die von vor 6 Jahren ist, und der Anwalt hat was anderes gesagt …

Vielen lieben Dank auch für Deine Nachricht! :slightly_smiling_face:
Es wird bei der Post ausdrücklich empfohlen, die Version, die ich gewählt hatte, für Kündigungen zu nutzen :roll_eyes:
Herzlichen Dank für den Link, ich denke doch, dass dieser Teil für mich spricht :thinking:
"… Der Zugang einer schriftlichen Kündigung ist nach der ständigen Rechtsprechung (BGH NJW 80, 990; 04 1320; BAG NJW 93, 1093) erfolgt, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen und Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Der Zugang gilt danach als erfolgt, wenn dem Empfänger nur schon die faktische Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt worden ist. n
" Der Zugang einer schriftlichen Kündigung ist nach der ständigen Rechtsprechung (BGH NJW 80, 990; 04 1320; BAG NJW 93, 1093) erfolgt, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen und Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Der Zugang gilt danach als erfolgt, wenn dem Empfänger nur schon die faktische Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt worden ist. "

Die faktische Möglichkeit der Kenntisnahme sollte doch gegeben sein, wenn ich es so früh abgeschickt habe und es im Postfach landet.

Dir auch einen schönen Abend :slightly_smiling_face:

Du könntest natürlich auch versuchen, da irgendjemand von der Firma am Ort, wo du es hingeschickt hast, anzurufen und zu fragen, wie es bei denen mit der Post gehandhabt wird.

Von einer sehr großen Firma würde ich ja eigentlich erwarten, dass da täglich jemand die Post abholt.

Dasss sich unsere Antworten überschnitten haben scheint Dir entgangen zu sein und auch, dass in meiner Antwort DHL dazu was anderes sagt.
Urteile scheint´s dazu scheint´s noch nicht oder jedenfalls nicht Landgericht und höher zu geben. ramses90

1 Like

Die beim Einwurf entfällt, da ist allein die Unterschrift des Postboten maßgebend, ind dem Fall des Postmenschen der den Benachrichtigungswisch samt Brief ins Postfach gelegt hat. ramses90

Wenn es so wäre, dass es nicht als zugestellt gilt, was könnte der AN denn sonst noch machen. Er muss ja nicht persönlich hingehen können . Wenn es im Postfach landet, kann der AN ja echt nichts dafür. Ich hatte es an die Adresse des Ladens geschickt - ganz genaue Adresse, an dem wir jeden Tag die Post empfangen haben.

Lies mal auch den anderen Teil, den der Anwalt da geschrieben hat …
Aber wahrscheinlich ist doch, dass die da jeden Tag ihre Post abholen?

1 Like

Ja, dann weiß ich auch nicht.
Aber Einwurfeinschreiben wäre auf jeden Fall besser …

Es war aber gerade bei der Stelle, die du zitierst, NICHT die Rede vom Einwurfeinschreiben.
Und im Falle des Einwurfeinschreibens legt er den Brief ins Postfach, und KEINEN Benachrichtigungswisch.

Wie gesagt, wir haben da jeden Tag die Post entgegengenommen, auch unterschrieben. Darum wundere ich mich, warum es überhaupt in einem Postfach gelandet sein soll, von dem ich noch nie gehört habe :thinking:

So, vielen Dank nochmal allen, ich verabschiede mich erst mal. Wunderschönen Abend an alle! :slightly_smiling_face:

Das war ein Fehler denn die Filiale ist nicht Dein Arbeitgeber sondern der Mutterkonzern,
Wenn´s z.B. lidl wäre, hätteste dahin schicken müssen:
Lidl Stiftung & Co. KG
Stiftsbergstraße 1
74167 Neckarsulm
Sitz: Neckarsulm
Egal wer´s ist, Du mußt nach: Impressum googeln, da findet man dann die Postanschrift. ramses90

1 Like

Einen wunderschönen guten Morgen!

Hier wird ja einiges erzählt…

Nehmen wir uns doch einfach mal ein Urteil zur Hand, wie wäre das?
Und wie wäre es, wenn wir uns anschauen, was das Bundesarbeitsgericht dazu 2012 gesagt hat?

https://lexetius.com/2012,3253
[21] (1) Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 – [2 AZR 328/92](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 328/92) – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 – [7 AZR 587/87](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 587/87) – zu I 1 der Gründe, [BAGE 58, 9](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 58, 9); BGH 11. April 2002 – [I ZR 306/99](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 306/99) – zu II der Gründe, [NJW 2002, 2391](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2391)). Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie zB ein Briefkasten (Palandt/Ellenberger 70. Aufl. § 130 BGB Rn. 5). Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen (BAG 8. Dezember 1983 – [2 AZR 337/82](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 337/82) – zu B II 2 a der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13; BGH 3. November 1976 – [VIII ZR 140/75](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 140/75) – zu 2 b aa der Gründe, [BGHZ 67, 271](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 67, 271); Palandt/Ellenberger aaO; Staudinger/Dilcher BGB § 130 Rn. 21). So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (vgl. BAG 8. Dezember 1983 – [2 AZR 337/82](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 337/82) – aaO; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 6; jurisPK-BGB/Reichold 5. Aufl. § 130 Rn. 12). Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (vgl. BGH 21. Januar 2004 – [XII ZR 214/00](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 214/00) – zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3; Palandt/Ellenberger aaO). Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können (Reichold aaO).

Was bedeutet das?
Man kann bei einer größeren Firma davon ausgehen, dass das Postfach täglich geleert wird, zumindestens montags bis freitags und außerhalb von Feier- und Brückentagen

Wenn ein Brief am 15.10.19 im Postfach liegt, dann ist er (unter üblichen Voraussetzungen) auch am 15.10.19 zugegangen.

Dass die Post die Ablage im Postfach als „ist zugestellt“ bezeichnet, hat damit nichts zu tun. Die postalische Zustellung bedeutet, dass die Post ab jetzt keine Verantwortung mehr für die Sendung hat, für sie hat sich mit der Zustellung alles erledigt.

Wirft man dagegen am Nachmittag des 24.12.19 einen Brief persönlich in den Briefkasten, dann sollte einem beim Blick auf den Kalender und die üblichen Gepflogenheiten klar sein, dass frühestens am 27.12.19 der Zugang erfolgte, auf Grund der üblichen Nutzung von Brückentagen wäre auch denkbar, dass erst am 30.12.19 oder gar am 02.01.20 mit dem Zugang zu rechnen ist.

1 Like

Hallo Ramses90,
ich habe gelesen, die Kündigung ist persönlich an die Person zu richten, mit der man den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, das war in meinem Fall die Filialleiterin und niemand aus der Zentrale.

Danke auch Dir!
Auch wenn es in dem Urteil um den Hausbriefkasten geht, bin ich doch auch der Meinung, dass davon auszugehen ist, dass ein Postfach einer Filiale eines so großen Unternehmens töglich geleert wird.

Ich habe noch das gefunden:
" Die Zustellung an ein Postfach ist zunächst erst einmal noch keine wirksame Zustellung. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Absender davon ausgehen kann, daß das Postfach auch innerhalb der Frist geleert wird. Da es im vorliegenden Fall aber für den Absender nicht erkennbar ist, daß die Zustellung an ein Postfach erfolgt, kann er allerdings davon ausgehen, daß die Kündigung direkt an die angegebene Adresse zugestellt wird. Daher dürfte hier die Kündigung fristgerecht zugestellt worden sein."

Schönen Tag!