Kündigung unserer Dienstwohnung wegen Eigenbedarf !

Hallo,
zu den Besonderheiten bei Werkwohnungsverträgen kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß suver

Kommtdrauf an, was im Mietvertrag steht. Steht dort vermietet auf unbestimmte Zeit, dann muss er beui Nutzungsänderung eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung stellen. Steht aber im Mietvertrag, dass eine Änderung möglich ist, dann siehts schlecht für Euch aus. Fragt am Besten einen Anwalt.
MfG Chris

Vielen Dank für die Antwort !

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Sehtr ausführlich, vielen Dank !

Hallo Klausi,

bei manchen Arbeitsverhältnissen erhalten Mitarbeiter eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Hierbei ist zwischen Werkmiet- und Werkdienstwohnungen zu unterscheiden.

Unter einer Werkmietwohnung versteht man Regelungen, bei denen zwei getrennte und selbstständige Verträge vorliegen - über das Arbeitsverhältnis und über das Mietverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Bei Werkmietwohnungen wird zwischen einem Mietverhältnis einer gewöhnlichen Werkswohnung und einer funktionsgebundenen Werkmietwohnung unterschieden. Die so genannte funktionsgebundenen Werkmietwohnung liegt vor, wenn für die Arbeit ein Wohnraum notwendig ist, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zum Arbeitsplatz steht.

Bei einer Werkdienstwohnung ist die Wohnraumnutzung dagegen Bestandteil des Arbeitsvertrages und des Gehaltes. Bei Werkdienstwohnungen kann das Mietverhältnis nicht isoliert gekündigt werden, da ein einheitlicher Vertrag vorliegt.

Bei Werkmietwohnungen gilt das allgemeine Mietrecht, so dass die Höhe der Miete den entsprechenden Erhöhungsregelungen des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen. Da bei ihnen den Mietvertrag unabhängig vom Arbeitsvertrag besteht, ist eine Beendigung auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses möglich, solange die Parteien nicht eine Benutzungspflicht vereinbart haben.

Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch das Mietverhältnis beendet wird. Es bedarf jeweils separater Kündigungserklärungen. So genannte auflösende Bedingungen, wonach das Mietverhältnis automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, sind unwirksam.

Bei Werkdienstwohnungen endet das Mietverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass in dem Fall, in welchem der Arbeitnehmer die Wohnung überwiegend mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder mit seiner Familie darin seinen Hausstand führt, dennoch die üblichen Kündigungsvorschriften des Mietrechts greifen.

Kündigungen des Vermieters wegen Eigenbedarf ist in deinem Fall übrigens nicht gegeben, da der Vermieter die Wohnung nicht für sich oder eine Person seines Hausstandes braucht.

Der Vermieter kündigt wegen der Möglichkeit der besseren wirtschaftlichen Verwertung, dies ist allerdings nur bei Gewerberäumen möglich. Nach meiner Erfahrung ist die Kündigung daher von vornherein unwirksam.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Tolle Antwort, vielen Dank ! Eine Frage hab`ich aber noch. Gibt es einen Paragraphen, der sich auf den letzten Abschnitt („Gewerberäume“) bezieht ?

Hallo Klaus,
in Eurem Fall beträgt die Kündigungsfrist 1 Jahr,und natürlich muß die Kündigung schriftlich erfolgen.Da der VM Eigenbedarf anmelden,muß er ausserdem ausführlich schildern,warum er die Wohnung benötigt.Wenn der VM eine gleichwertige freie Wohnung besitzt muß er Euch diese anbieten.Kosten für den Umzug oder Renovierung muß er nicht übernehmen.
Wartet die schriftliche Kündigung ab und laßt sie von einem Rechtsanwalt oder Mieterverein überprüfen.Da er die Nutzung der Wohnung ändern will,weiß ich nicht ob das überhaupt unter Eigenbedarf fällt.

MfG

Andrea

Vielen Dank !

Hallo Klausi,

bei Gewerbemietverträgen herrscht so genannte Vertragsfreiheit, d.h. alle Vorschriften, die im BGB gelten könnten, können auch rechtswirksam ausgeschlossen werden.

Es gibt daher leider nur wenige Paragraphen, die für Gewerberaummietverträge greifen.

Schönen gruß
Lendzy

Hallo Klausi,

ich habe mich vom 10.07.- 30.07. als abwesend (Urlaub) gemeldet. Da ich gerade erst zurückgekommen bin, konnte ich deshalb bisher nicht antworten.
Sollte noch eine Antwort gewünscht sein, gib mir umgehend eine kurze Nachricht.

Mfg,
walser