Hallo, lieber Klausi
Du erwähnst, dass du in einem Altrsheim arbeitest. Was Du nicht erwähnt hast, ist, ob es sich bei dem Altenheim um eine öffentlich rechtliche Institution, um eine religiöse oder eine private Institution handelt. Dies ist jedoch bei der rechtlichen Beurteilung sehr wichtig, da im 1. Fall öfffentlich Recht, im 2. Fall kirchlische Vertragsverhältnisse greifen und bei der 3. das allgemeine Mietrecht des BGB. Das soll nicht heißen, dass das Mietrecht des BGB nicht eingreift, sofern mietrechtliche Fragen in den Verträgen keine Berücksichtigung finden.
Von Bedeutung kann sein, ob in Deinem Dienstvertrag vereinbart wurde, ob Du die Dienstwohnung aus betrieblichen Gründen beziehen musstest. Darauf ist zu achten.
Selbstverständlich hat der Dienstherr (Vermieter) die Fristen einer Kündigung einzuhalten. Dabei sind die §§ 573 c und 576 BGB zu berücksichtigen. Sofern Du nach Paragrafen des BGB oder anderen Gesetzen und Verordnungen überprüfen willst, kannst Du diese unter www.dejure.org finden. Dies ist sehr verständlich eingerichtet. Man braucht nur anzugeben ob im BGB, der ZPO oder Ähnlichem gesucht werden soll. Man gibt den § ein und klikt auf aufschlagen und schon hhat man den Text und hinweise auf folgende Paragrafen. Dies vorab als Hinweis, wo man was schnell findet und aufschlagen kann.
Unter bestimmten vertraglichen Regelungen ist oder kann der Dienstherr verpflichtet sein, Kosten für die Suche (Makler et zetera) der Wohnung, den Umzug, erforderlicher Aufwand bei der Einrichtung der Wohnung, vorhänge, andere Energiequelle Gas statt Elektrizität oder umgekehrt von Haushaltsgeräten et zetera. Dies ergibt sich in der Regel aus Tarifverträgen oder öffentlich rechtlichen Verordnungen oder bei religiösen Einrichtungen um deren arbeitsrechtliche Richtlinie.
So wie ich die Sache beurteile, obwohl ich keine besonderen Kenntnisse im Mietrecht für Dienst- und Werkswohnungen habe, dürfte die Kündigung für deinen Dienstherrn nicht ganz einfach sein. In einem Fall, bei dem ich ebenfalls einem Betroffenen Lehrer Hilfestellung geleistet habe, ist zwischen der Schulbehörde eine gütliche Vereinbarung getroffen worden, wobei der Lehrer eine ordentliche Abfindung erhalten hat, mit der er den Umzug und alle damit verbunden Kosten gut abdecken konnte. Dabei ging es auch darum, die Wohnräume für schulische Zwecke zu nutzen. Man muss sich da nur auf die Hinterfüße stellen und alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen und ausschöpfen.
Auch solltest Du Dich in einem solchen Fall mit Eurem Betriebsrat, sofern einer vorhanden ist, in Verbindung setzen. Der kann über seine Gewerkschaft auch einige Hilfen erfahren. Auch in rechtlichen Dingen wird die Verbraucher Zentrale Dir Hilfe und Tipps gewähren. Da sind die Kosten nicht so rücksichtslos wie bei Rechtsanwälten. Oft weiß diese Intuition besser Bescheid als die vorgenannten.
Dessen ungeachtet habe ich Dir eine Menge rechtliche Hilfen zusammen getragen, die Du Dir nach und nach ansehen kannst. Auch eine Entscheidung des Bundes Arbeitsgerichts im Zusammenhang mit einer Dienstwohnung füge ich bei. Daraus kannst Du eine ganze Reihe von relevanten Hinweisen für Deine Sache finden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi P. S. Sende eventuell noch was nach
Paragrafen von eventueller Bedeutung:
§ BGB, 576 b, 611 ff., 133, 557 bis 561, 542, 549 Abs.2 Nr. 2, 549 FF: und 568 FF:; 574, 574a, 546a, 571,
Kündigung Mietvertrag einer Dienstwohnung
Unter Dienstwohnung versteht man eine Wohnung, die einem Inhaber eines öffentlichen Amtes durch seinen Dienstherren unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Dienstwohnung“ zugewiesen wird.
Ist dies der Fall, beruht das Benutzungsrecht auf der öffentlich-rechtlichen Zuweisung und nicht auf einem Mietvertrag.
Der Dienstherr kann die Zuweisung widerrufen. Entzogen werden kann die Wohnung dem Bewohner aber erst, wenn eine angemessene Ersatzwohnung vorhanden ist.
Dienstwohnung / Werkmietwohnung
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Mein Arbeitsvertrag läuft aus und ich soll zu diesem Termin die an mich vermietete Dienstwohnung verlassen. Das ist aber nicht möglich, da ich noch keine neue Arbeitsstelle habe und nicht weiß, wohin ich ziehen muss (auf jeden Fall ein Ortswechsel innerhalb Deutschlands).
Muss ich sofort ausziehen? Die Wohnung wird nicht dienstlich gebraucht, sondern um-gewidmet in eine Wohnung für Eltern, die ihre Kinder während einer Kur betreuen wollen.
Eine schnelle Nachricht ist notwendig!!!
#2
§576 BGB Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen:
Zitat:
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses ver-mietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab-weichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
-
bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
-
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Ver-pflichteten benötigt wird.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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So mancher wird später nochmal viel arbeiten müssen…
Wie weiter?
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Der Arbeitgeber verlangt, dass ich eine Kündigung der Wohnung ausspreche, was ich bisher abgelehnt habe. In meinem Arbeitsvertrag steht auch nichts von einer Dienstwohnung. Diese ist mir unabhängig vom Arbeits-vertrag gegeben worden, weil ich von auswärts zu dieser Arbeitsstelle kam.
Soll ich auf das Begehren einer Kündigung eingehen?
#4
Hi,
ob in deinem Arbneitsvertrag von einer Dienstwohnung die Rede ist spielt keine Rolle. Maßgeblich ist oben der Mietvertrag die Wohnung als Dienstwohnung ausweist.
Wird die Wohnung aber nach deinem Auszug nicht mehr als Dienstwohnung benötigt, gelten die normalen Kündigungsfristen, nicht die nach § 576 BGB
gruß
Rpfl.
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Nemo me impune lacessit
Dienstwohnung ist nicht gleich Dienstwohnung
Betriebsrat hat bei Vergabe und Kündigung Mitbestimmungsrecht
Andreas Dittmann
Bei manchen Arbeitsverhältnissen erhalten Mitarbeiter eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Hierbei ist zwischen Werkmiet- und Werkdienstwohnungen zu unterscheiden.
Unter einer Werkmietwohnung versteht man Regelungen, bei denen zwei getrennte und selbstständige Verträge vorliegen - über das Arbeitsverhältnis und über das Mietverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Bei Werkmietwohnungen wird zwischen einem Mietverhältnis einer gewöhnlichen Werks-wohnung und einer funktionsgebundenen Werkmietwohnung unterschieden. Die so genannte funktionsgebundenen Werkmietwohnung liegt vor, wenn für die Arbeit ein Wohnraum notwendig ist, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zum Arbeitsplatz steht.
Bei einer Werkdienstwohnung ist die Wohnraumnutzung dagegen Bestandteil des Arbeits-vertrages und des Gehaltes. Bei Werkdienstwohnungen kann das Mietverhältnis nicht isoliert gekündigt werden, da ein einheitlicher Vertrag vorliegt.
Bei Werkmietwohnungen gilt das allgemeine Mietrecht, so dass die Höhe der Miete den ent-sprechenden Erhöhungsregelungen des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen. Da bei ihnen den Mietvertrag unabhängig vom Arbeitsvertrag besteht, ist eine Beendigung auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses möglich, solange die Parteien nicht eine Benutzungs-pflicht vereinbart haben.
Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch das Mietverhältnis beendet wird. Es bedarf jeweils separater Kündigungs-erklärungen. So genannte auflösende Bedingungen, wonach das Mietverhältnis automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, sind unwirksam.
Bei Werkdienstwohnungen endet das Mietverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis. Eine Be-sonderheit besteht jedoch darin, dass in dem Fall, in welchem der Arbeitnehmer die Wohnung überwiegend mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder mit seiner Familie darin seinen Hausstand führt, dennoch die üblichen Kündigungsvorschriften des Mietrechts greifen.
Zustimmung per Einigungsstelle
Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser gemäß Paragraf 87 Betriebsverfassungs-Gesetz über Werkswohnungen mitzubestimmen, soweit diese als soziale Einrichtungen betrieben werden. Daneben hat er ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen sowie bei der Festlegung der allgemeinen Nutzungsbedingungen.
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nach dem Gesetzestext nur auf Werkmietwohnungen. Da jedoch Werkdienstwohnungen eine Vergütungskomponente darstellen, ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ebenfalls zu bejahen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Zustimmung mit Hilfe der Einigungsstelle zu erreichen
Dienstwohnung
Wir wohnen seit mehreren Jahren in einer Dienstwohnung mit einem normalen Mietvertrag, der nicht aussagt, dass es sich um eine Dienstwohnung handelt. Im Dienstvertrag meines Mannes steht jedoch ein Passus, dass die Wohnung nach Vollendung des aktiven Dienstes ohne Kündigung zu räumen ist. Mein Mann ist in Rente gegangen. Wir haben im Januar an die Dienststelle den Antrag gestellt, in der Wohnung wohnen bleiben zu dürfen. Daraufhin bekamen wir jetzt die Antwort, dass die Wohnung zur Zeit nicht benötigt wird, aber vielleicht in kommenden Jahren. Wir müssten also jederzeit damit rechnen, ausziehen zu müssen. Ist dies rechtlich erlaubt oder geht durch diese Mitteilung der Dienststelle der Status der ehemaligen Dienstwohnung in eine normale Mietwohnung mit unserem normalen Mietvertrag über (der Dienstvertrag gilt ja jetzt nicht mehr)?
Antwort vom 18.05.2009 | 12:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die recht-liche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Fristen für die ordentliche Kündigung bei Werkmietwohnungen ergeben sich aus § 576 BGB. Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit folgenden Fristen kündigen:
- bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 576 Abs. 2 BGB un-wirksam. Die von Ihnen beschriebene Vertragsregelung, wonach die Wohnung nach Voll-endung des aktiven Dienstes ohne Kündigung zur räumen sei, ist insoweit nach § 576 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Vermieter kann unter den genannten Fristen des § 576 Abs. 1 BGB ordentlich kündigen. Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
Nachfrage vom 18.05.2009 | 14:48
Kann der Vermieter auch noch nach 1 oder 2 Jahren unter den genannten Fristen die
Werkwohnung kündigen oder greifen dann die üblichen Kündigungsvorschriften des all-gemeinen Mietrechts? (Die Wohnung wird zur Zeit nicht benötigt.)
Antwort vom 18.05.2009 | 15:47
Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Vermieter hat die Möglichkeit wahlweise ordentlich nach § 573 c BGB oder nach § 576 BGB mit den dort genannten kürzeren Fristen zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
BAG, Urteil vom 23.8.1989 - 5 AZR 569/88 -
Werkmietwohnung - Kündigung der Wohnungsverpflichtung
Fundstellen: AP Nr. 3 zu § 565e BGB; EzA Nr. 3 zu § 565b-e BGB; NZA 1990, 191; BB 1989, 2403; DB 1990, 740
Leitsatz:
Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung kann nicht selbständig unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden (un-zulässige Teilkündigung).
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, eine am Arbeitsplatz zur Ver-fügung gestellte Dienstwohnung zu bewohnen.
Der Kläger ist als „Erster Schlosser“ beim Autobahnamt in F. in der Autobahnmeisterei in L.
beschäftigt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 26.6.1979 vereinbart, daß der Kläger im Bedarfsfall Rufbereitschaft zu leisten hat und in eine ihm angebotene Dienstwohnung ein-ziehen muß.
Das beklagte Land hat ihm dementsprechend ab 26.6.1981 eine Dienstwohnung in der
Autobahnmeisterei L. zugewiesen und einen Vertrag über die Nutzungsbedingungen ab-geschlossen sowie darin auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Wohnraum und auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Hessen Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen für eine Entbindung nach 4.2 der Verwaltungsvorschriften vorliegen. Er hat dem beklagten Land mitgeteilt, daß er aus der Werkdienstwohnung ausziehen möchte, weil die Wohnung für seine fünfköpfige Familie zu klein sei. Insbesondere gelte dies deshalb, weil für seine drei Kinder im Alter von 12, 16 und 19 Jahren nur zwei Kinderzimmer von elf und dreizehn Quadratmetern vorhanden seien. Außerdem seien in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten und hätten zu gesund-heitlichen Beeinträchtigungen geführt. Da er in nur einem Kilometer Entfernung von seinem Beschäftigungsort ein Haus mieten könne, sei seine Dienstbereitschaft nicht gefährdet.
Das beklagte Land hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, er müsse die Wohnung im dienst-lichen Interesse weiterbewohnen. … Der Kläger könne von der Verpflichtung zum Bezug der Werkdienstwohnung nur befreit werden, wenn er die Funktion eines „Ersten Schlossers“ auf-gebe und einen neuen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Kraftfahrer mit der Lohn-gruppe VII MTL II abschließe. Nach weiteren Meinungsverschiedenheiten hierüber hat der Kläger nur das Mietverhältnis unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fristlos und hilfs-weise fristgemäß zum 31.12.1987 gekündigt.
Kernaussagen des Urteils:
Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet. Zwar kann der Kläger das Rechtsverhältnis über die Werkdienstwohnung nicht selbständig kündigen. Das Urteil des LAG war jedoch nach Maßgabe des Seite 1 Hilfsantrages des Klägers auf Feststellung, daß er zum Bewohnen der Werkdienstwohnung nicht verpflichtet ist, aufrechtzuerhalten.
I. Der Kläger hat in erster Linie die Feststellung begehrt, daß seine fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung das Mietverhältnis über die Werkdienstwohnung beendet hat. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist außer Streit. …
- Die Verpflichtung zum Bewohnen der Werkdienstwohnung ist grundsätzlich Be-standteil des Arbeitsvertrages; sie ist nicht mit einem selbständigen Mietvertrag verbunden (BAG AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; MünchKomm-Voelskow, 2. Aufl., vor §§ 565b bis 565e BGB Rz. 2; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl. 1981, §§ 565b bis 565e Rz. 53; Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 3. Aufl. 1966, § 565e Rz. 2; Schmidt-Futterer, Die Werkdienstwohnung nach neuem Recht, BB 1976, 1033).
- Das gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer funktionsbezogenen Werkmietwohnung, für die § 565c Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, daß der Wohn-raum in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, so daß seine Überlassung nach der Art der Arbeitsleistung erforderlich ist.
Das haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrages vom 26.6.1979 ausdrücklich vereinbart, damit der Kläger in unmittelbarer räumlicher Nähe seiner Arbeitsstätte für eine Rufbereit-schaft zur Verfügung steht.
Zwar haben die Parteien über die Benutzung der Werkdienstwohnung einen besonderen
„Dienstwohnungsvertrag“ vom 7.7.1981 abgeschlossen. Die Regelung der Nutzungs-bedingungen in einer besonderen Vertragsurkunde bedeutet aber nicht, daß neben dem Arbeitsvertrag ein vom Mieter frei kündbarer Mietvertrag abgeschlossen worden wäre.
Die Vereinbarung der Nutzungsbedingungen in einer besonderen Vertragsurkunde ändert nichts an der funktionellen Verknüpfung zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Wohnraumüberlassung.
Das gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Werkdienstwohnung und ist zu unter-scheiden von einer Werkmietwohnung, die nur „mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet“ wird (§ 565b BGB).
-
Die Verpflichtung zur Benutzung der dem Kläger überlassenen Werkdienst-wohnung kann als Vertragsbestandteil des Arbeitsvertrages nicht selbständig aufgekündigt werden, denn das wäre eine unzulässige Teilkündigung des Gesamtvertrages (ebenso LAG Frankfurt NJW 1967, 800; Gaßner, „Rechts-anwendung beim doppeltypischen Vertrag am Beispiel der Werkdienstwohnung“, AcP Bd. 186, S. 325, 344, unter V 2 a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rz 268). Das Arbeits-verhältnis zwischen den Parteien besteht unstreitig fort. Der Kläger will nur erreichen, daß er von der Verpflichtung zum Bewohnen der Werkdienstwohnung befreit wird.
-
Von der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses unterscheidet sich die Teilkündigung dadurch, daß die Kündigung das Vertragsverhältnis in seinem gesamten Bestand erfaßt, mit der Teilkündigung dagegen eine Vertragspartei sich unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen nur von einzelnen Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag lösen will (BAG AP Nr. 5 zu § 620 BGB
Teilkündigung). Eine solche Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig, weil durch sie das von den Parteien vereinbarte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge gestört wird und sie nicht darauf Rücksicht nimmt, daß Rechte und Pflichten der Parteien in vielfachen inneren Beziehungen stehen; durch die Teilkündigung entzieht sich somit eine Ver-tragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten (BAG APNr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung). Das wird gerade im Streitfall deutlich. Denn wenn dem Kläger
das Recht zur freien Kündigung der Wohnungsverpflichtung im Rahmen des Arbeitsverhält-nisses zustehen würde, dann könnte er unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im übrigen einen Teil der mit dem Arbeitsvertrag eingegangenen Verpflichtungen einseitig be-seitigen.
Das Recht zur Kündigung allein der Wohnungsverpflichtung des Klägers läßt sich auch nicht aus § 565e BGB herleiten. Diese Bestimmung regelt nur den Fall, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer die funktionsgebundene Werkdienstwohnung noch be-wohnt. Dann soll sich - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - die Beendigung der vom Arbeitnehmer noch weiter genutzten Werkdienstwohnung nach Vorschriften des Mietrechts richten. Dieser Sonderfall ist hier aber gerade nicht gegeben, weil der Kläger die Werk-dienstwohnung nicht ohne Arbeitsverhältnis bewohnt, sondern sein Arbeitsverhältnis gerade ungekündigt fortbesteht
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II. Das Urteil des LAG war im Ergebnis gleichwohl aufrechtzuerhalten. Der Kläger hat in der
Vorinstanz hilfsweise die Feststellung begehrt, daß er nicht verpflichtet ist, die Werkdienst-wohnung
über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu bewohnen. Damit ist der 31.12.1987 gemeint, zu dem die in der Berufungsinstanz allein noch streitige fristgemäße Kündigung das Miet-verhältnis beenden sollte.
Mit dem Hilfsantrag erstrebt der Kläger, ihn, unabhängig von der Kündigung, aber aus den gleichen Gründen, die ihn zur Kündigung veranlaßt hatten, von der Verpflichtung zum Be-wohnen der Dienstwohnung freizustellen.
- Der Hilfsantrag steht in der Revisionsinstanz zur Entscheidung an. Werden in einem
Verfahren vom Kläger ein Haupt- und ein Hilfsantrag gestellt und obsiegt er mit dem
Hauptantrag, so fällt der Hilfsantrag auch ohne Anschlußmittel in der Rechtsmittel-instanz an, und über ihn ist zu befinden, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich des Hauptantrages Erfolg hat.
Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Haupt- und Hilfsantrag ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht (BAG AP Nr. 22 zu § 102 BVerfG 1972).
- Der Hilfsantrag ist auch begründet, denn der Kläger hat nach Nr. 4.2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Hessen Anspruch darauf, von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung befreit zu werden. …
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