Kündigung unwirksam?

Hallo,

eine Rechtsschutzversicherung läuft seit dem 01.01.2015.

Dummerweise gab es zwei Rechtsschutzfälle, die die Rechtsschutzversicherung übernommen hat.

Aufgrunddessen kündigt die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 04.03.2015 die Versicherung zum 11.03.2015, 0:00 Uhr lt. § Abs. 2 ARB 2009.

Beträgt die Kündigungsfrist nicht einen Monat, also wäre hier das Versicherungsende nicht der 04.04.2015, 24:00 Uhr? Hierbei handelt es sich ja um eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB. D. h., der 04.03.2015 wird bei der Fristenberechnung nicht mitgerechnet, die Frist beginnt also erst am 05.03.2015 zu laufen. Einen Monat vom 05.03.2015 an gerechnet, wäre dann der 04.04.2015, 24:00 Uhr.

Ist die Kündigung jetzt von vornherein nichtig/unwirksam oder muss der Versicherte diese Kündigung anfechten oder Widerspruch einlegen oder zurückweisen?

Gruß

Hallo Salut Plata,

als erstes möchte ich sagen das es sich recht schwierig gestaltet jetzt eine genaue Aussage zu treffen, da du leider nicht beschrieben hast auf sich der Versicherer bezieht um zu kündigen.

Sicher hast du geschrieben dass er kündigt wegen Eintritt eines Schadenfalls. Allerdings hat der Versicherer eine Frist von einem Monat laut §92 abs. 2 VVG.

Wichtig wäre den besagten Paragraphen, auf den sich der Versicherer bezieht, zu kennen.

Leider konnte ich dir nicht mehr dazu sagen.

Mit freundlichen Grüßen

Allianz Gerloff

Hallo,

als erstes möchte ich sagen das es sich recht schwierig
gestaltet jetzt eine genaue Aussage zu treffen, da du leider
nicht beschrieben hast auf sich der Versicherer bezieht um zu
kündigen.

na, das kann man doch herauslesen: auf das ao-Kündigungsrecht nach zwei Schadensfällen gem. ARB.

Gruß
C.

Hi C,

na, das kann man doch herauslesen: auf das ao-Kündigungsrecht
nach zwei Schadensfällen gem. ARB.

Ich habe mir schon gedacht das die Formulierung etwas ungenau war.
Es kann genauso gut sein das der Versicherer sich bei der Kündigung nicht auf die Schadensfall bezieht sonder auch auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers und das kann zu Änderungen der Kündigungsfristen führen.
Deswegen ist es wichtig die genaue Formulierung der Kündigung zu kennen.

Gruß

Allianz Gerloff

Hallo,

Es kann genauso gut sein das der Versicherer sich bei der
Kündigung nicht auf die Schadensfall bezieht

ich darf dann mal zitieren:
_Dummerweise gab es zwei Rechtsschutzfälle, die die Rechtsschutzversicherung übernommen hat.

Aufgrunddessen kündigt die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 04.03.2015 die Versicherung zum 11.03.2015, 0:00 Uhr lt. § Abs. 2 ARB 2009._

Und wenn man dann noch in §13 ARB schaut, findet man in Absatz 2 folgende Passage:
Bejaht die [Versicherung] ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, ist die [Versicherung] nach
Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

Gruß
C.

allerdings legt jede versicherung die AVB selber fest im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten also müsste man schon wissen um welche Versicherung es geht.

Außerdem ging es in der Frage um die kündigungsfrist des Versicherers und die kann durch z.B: Obliegenheitsverletzung verändert werden.

Es kann also sein das eine Obliegenheitsverletzung vorliegt durch die der Versicherer nicht leistungsfrei geworden ist aber eine verkürzte Kündigungsfrist hat.

Deshalb stellt ich in Frage ob er tatsächslich anlässlich der Schäden gekündigt hat oder wegen z.B.: einer Obliegenheitsverletzung…

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Hallo,

auch wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wäre ( was ich für unwahrscheinlich halte, denn die MA der Vers. werden damit öfters zu tun haben ), wäre ich an Deiner Stelle froh, eher mit den Beitragszahlungen aufhören zu können. Einen dritten Rechtsschutzfall wird die Versicherung wohl nicht mehr übernehmen und die beiden bestehenden muss sie doch zu Ende führen. Oder sehe ich das falsch?

Freundliche Grüße

Thomas