Hallo,
eine Rechtsschutzversicherung läuft seit dem 01.01.2015.
Dummerweise gab es zwei Rechtsschutzfälle, die die Rechtsschutzversicherung übernommen hat.
Aufgrunddessen kündigt die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 04.03.2015 die Versicherung zum 11.03.2015, 0:00 Uhr lt. § Abs. 2 ARB 2009.
Beträgt die Kündigungsfrist nicht einen Monat, also wäre hier das Versicherungsende nicht der 04.04.2015, 24:00 Uhr? Hierbei handelt es sich ja um eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB. D. h., der 04.03.2015 wird bei der Fristenberechnung nicht mitgerechnet, die Frist beginnt also erst am 05.03.2015 zu laufen. Einen Monat vom 05.03.2015 an gerechnet, wäre dann der 04.04.2015, 24:00 Uhr.
Ist die Kündigung jetzt von vornherein nichtig/unwirksam oder muss der Versicherte diese Kündigung anfechten oder Widerspruch einlegen oder zurückweisen?
Gruß