Kündigung von Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag

Hallo,

hypothetische Grundsituation: Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer gesagt, er müsse Zusatzvereinbarungen unterschreiben, die die zu erbringende Leistung genauer definieren. Eine individuelle Vereinbarung davon ist zwar aus Sicht des Arbeitnehmers sinnlos (strikte Befolgung eines veralteten weil rein quantitativen Vertriebskonzeptes), aber er ist überrumpelt und unterschreibt aus Angst um seinen Arbeitsplatz.

Im Nachgang schaut sich der Arbeitnehmer nach einer neuen Stelle um, wird fündig und gedenkt, seine aktuelle Stelle zu kündigen. Er hat aber 6 Monate Kündigungsfrist. Das ist auch in Ordnung und von beiden Seiten so gewollt.

Nun möchte der Arbeitnehmer die Zusatzvereinbarungen widerrufen. Eine davon eine Regelung für Krankmeldungen, die zum Nachteil des Arbeitnehmers  von der allgemeinen Vertragsregelung abweicht. Und eben die über den normalen Arbeitsvertrag hinausgehende Regelung der quantitativen Erfüllung von vertrieblichen Aktivitäten.

Kann man solche Zusatzvereinbarungen widerrufen? Was kann ein Arbeitgeber bei Unterschreitung dieser Vorgaben tun? Konkret: Könnte ein Arbeitgeber VORZEITIG kündigen, weil diese Vereinbarung nicht erreicht wird?

Vielen Dank für eventuelle Antworten!
Gruß

Hallo,

Hallo,

hypothetische Grundsituation: Ein Arbeitgeber hat einem
Arbeitnehmer gesagt, er müsse Zusatzvereinbarungen
unterschreiben, die die zu erbringende Leistung genauer
definieren. Eine individuelle Vereinbarung davon ist zwar aus
Sicht des Arbeitnehmers sinnlos (strikte Befolgung eines
veralteten weil rein quantitativen Vertriebskonzeptes), aber
er ist überrumpelt und unterschreibt aus Angst um seinen
Arbeitsplatz.

So hart es klingen mag: Selber schuld. Der AG hätte diese Änderungen (sofern sie nicht sowieso seinem Direktionsrecht nach § 106 GewO unterliegen) gegen den Willen des AN nur mit einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG durchsetzen können.
Verlangt ein AG für Änderungen des Arbeitsvertrages eine sofortige Unterschrift ohne Bedenkzeit, sollte jedem AN klar sein, daß an dieser Änderung etwas faul sein muß.

Im Nachgang schaut sich der Arbeitnehmer nach einer neuen
Stelle um, wird fündig und gedenkt, seine aktuelle Stelle zu
kündigen. Er hat aber 6 Monate Kündigungsfrist. Das ist auch
in Ordnung und von beiden Seiten so gewollt.

Wo ist dann das Problem ???

Nun möchte der Arbeitnehmer die Zusatzvereinbarungen
widerrufen. Eine davon eine Regelung für Krankmeldungen, die
zum Nachteil des Arbeitnehmers  von der allgemeinen
Vertragsregelung abweicht.

Sofern die Vorlagefrist der AU-Bescheinigung nicht im Arbeitsvertrag geregelt war, hätte der AG für die Verkürzung der Vorlagefrist gar keine Vertragsänderung benötigt, da dies ein Fall für das o.a. „Direktionsrecht“ wäre.

Und eben die über den normalen
Arbeitsvertrag hinausgehende Regelung der quantitativen
Erfüllung von vertrieblichen Aktivitäten.

Der Sinn dieser Maßnahme bleibt im Dunkeln, wenn der AN sowieso eine Beendigungskündigung beabsichtigt.

Kann man solche Zusatzvereinbarungen widerrufen? Was kann ein
Arbeitgeber bei Unterschreitung dieser Vorgaben tun? Konkret:
Könnte ein Arbeitgeber VORZEITIG kündigen, weil diese
Vereinbarung nicht erreicht wird?

Eine „Teilkündigung“ eines Arbeitsvertrages (vom Rechtscharakter her etwas anderes als eine Änderungskündigung) ist für beide Seiten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme wäre nur dann denkbar, wenn diese Teilkündigung im Arbeitsvertrag für beide Seiten ausdrücklich vorgesehen wäre.

Vielen Dank für eventuelle Antworten!
Gruß

&Tschüß

Hallo,

womöglich ist es in dieser Situation hilfreich um ein Arbeits-Zwischen-Zeugniss zu bitten.
Intelligenten Arbeitgebern geht dann oft ein Licht auf.

MfG Frank