Kündigungsfrist Hausverwaltung bei fehlender Neuberufung

Hallo zusammen.

Wir haben eine Hausverwaltung von der sich die Eigentümer trennen wollen. (Wegen mangelnder Qualität in der Betreung)

Im Verwaltervertrag aus 2018 steht zur Kündigung:
„Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr.“

Die Hausverwaltung wurde auf der letzten Eigentümerversammlung (Ende 2023) nicht neu bestellt.

Gilt hier dann die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende?
Ist eine solche „stillschweigende Verlängerung“ wirklich rechtens?

Danke im Voraus für die Einschätzungen.

Gruß,
Legat

Was soll das denn bedeuten ?
Verwaltung ist ja bestellt laut Vertrag, will man sie loswerden ,muss man kündigen mit 6 Monaten zum Jahresende.
Und das ist üblich und auch rechtlich möglich. Schließlich habt ihr dieser Regelung zugestimmt.
Die Verwaltung ist auf unbestimmte Zeit „bestellt“,man muss und soll sie nicht jährlich neu bestätigen.
Aber man kann sie mit der genannten Frist kündigen.

MfG
duck313

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt einen Verwalter als offizielles Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es handelt sich dabei keineswegs um eine x-beliebige Person, die aufgrund eines Vertrages irgendwelche verwalterischen Tätigkeiten ausführt. Über die Bestellung und Abberufung dieses Organs entscheiden die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer nicht durch Vertrag, sondern durch Beschluss (§ 26 Abs. 1 WEG). Der Verwalter oder die Verwalterin kann jederzeit abberufen werden, ein Vertrag mit ihm oder ihr endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).