Kündigungsfrist nach § 11 MTV Chemie

Hallo zusammen,

ich habe 2 Fragen zum Thema Kündigungsfrist!

lt. einem Arbeitsvertrag richten sich die Kündigungsfristen nach den tarifvertraglichen Vorschriften.
Diese besagen im Manteltarivfertrag Chemie:


§ 11 MTV Chemie (IGBCE) lautet:

III.
Ende des Arbeitsverhältnisses

  1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, soweit im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gelten folgende Kündigungsfristen; dabei ist maßgebend die Summe aus Lebens- und Unternehmenszugehörigkeitsjahren (Meßzahl):

Bis zu einer Unternehmenszugehörigkeit von zwei Jahren 2 Wochen,

bis Meßzahl 25 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren 2 Wochen zum Monatsende,
ab Meßzahl 26 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren 1 Monat zum Monatsende.

  1. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist die dem Arbeitnehmer zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zustehende angemessene Freizeit ohne Entgeltminderung zu gewähren.

Ist das richtig zu verstehen, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 2 Jahren die Kündigungsfrist von 2 Wochen nicht zum Monatsende gilt. Würde also heißen, dass man z.B. auch am 11. eines Monats zum 24. kündigen könnte?

Zweite Frage:

Wie ist Nr. 6 des selben Paragraphen zu verstehen? Wie wird diese „Freizeit“ bemessen ?

Hallo

Ist das richtig zu verstehen, dass bei einer
Betriebszugehörigkeit von weniger als 2 Jahren die
Kündigungsfrist von 2 Wochen nicht zum Monatsende gilt. Würde
also heißen, dass man z.B. auch am 11. eines Monats zum 24.
kündigen könnte?

Den bisherigen Angaben zufolge: Ja. Allerdings sind hier nur Fragmente des Paragraphen niedergeschrieben.

Zweite Frage:

Wie ist Nr. 6 des selben Paragraphen zu verstehen? Wie wird
diese „Freizeit“ bemessen ?

Die „objektiv notwendige Zeit“. Wenn ein Vorstellungsgespräch anfällt, ist dem AN die notwendige Zeit freizugeben. Das wäre bei einem Vorstellungsgespräch in einer 400km entfernten Stadt mehr, als wenn es beim AG um die Ecke stattfindet. Der AG ist berechtigt, einen Nachweis hierüber zu verlangen. Zudem kann diese Freistellung auch nicht maßlos abgerufen werden (also 14 Vorstellungsgespräche in zwei Wochen) und sollte unverzüglich mitgeteilt werden (also nicht „Ey Chef, ich hab gleich übrigens ein Vorstellungsgespräch und bin jetzt wech.“).

Gruß,
LeoLo

Den bisherigen Angaben zufolge: Ja. Allerdings sind hier nur
Fragmente des Paragraphen niedergeschrieben.

Habe eigentlich auch nur die m.M. nach relevanten Passagen kopiert.
Hier ist der komplette Auszug des Paragraphen aus dem MTV:

http://www.felser.de/tarifrechtde/kndigungsfrist-nac…

Sollte also wirklich stimmen, mit der Kündigungsfrist innerhalb eines Monats.

Vielen Dank soweit schonmal für die Antwort!

Grüße