Kündigungsfrist Teilzeit

Hallo,

Eine Person fängt als Minijob-Aushilfe in einem Unternehmen als Abrufkraft an zu jobben. Dieser Vertrag hat keinen zeitlichen Rahmen. Nach etwa 6 Monaten fängt die Person dort als Teilzeitkraft an, befristet auf 7 Monate. Eine Probezeit gibt es somit nicht mehr.

Wie sieht es hier mit der Kündigungsfrist aus? Gilt hier für den Arbeitnehmer eine Frist von 2 Wochen? Wie wird der Resturlaub gehandhabt?

lg

Hallo!

Es gelten nach BGB § 622 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende

„(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, auch ein Tarifvertrag könnte Abweichungen enthalten.

Resturlaubsanspruch muss vor dem Ende der Kündigungsfrist genommen werden (bezahlt !), nur wenn das betrieblich nicht möglich wäre muss der Urlaub in Geld abgegolten werden.

MfG
duck313

Unter normalen Umständen kann ein befristeter AV vor Ablauf der vereinbarten Zeit weder vomn AN noch vom AG gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigungen sind bei Vorliegen der entsprechenden Gründe immer möglich (einem AN, der z.B. Kunden bestiehlt, kann immer fristlos gekündigt werden - ebenso kann ein AN kündigen, wenn er z.B. vom AG sexuell belästigt wird).

Im Arbeitsvertrag können vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten vereinbart sein, zudem ist ein einvernehmliche Lösung über einen Aufhebungsvertrag immer möglich.

Ich glaube nicht, dass das für befristete Verträge gilt!
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html

Hallo,

doch, doch, § 622 BGB gilt auch für befristete Verträge - wenn der Vertrag eine Kündigung vor Ablauf der Befristung überhaupt zulässt.
Lediglich das Auslaufen am Ende der Befristung geschieht automatisch - ohne das der AG irgendetwas tun muß.
Diese beiden Fälle muß man strikt auseinanderhalten.

Die Frage ist halt uneindeutig gestellt. Es ist nicht klar, ob der UP eine vorfristige Kündigung meint oder das Auslaufen.

Im Übrigen könnte man aufgrund der Schilderung auch bezweifeln, ob die Befristung rechtswirksam ist. Es gibt viele AG, die der irrigen Meinung sind, daß 450€-Jobber völlig rechtlos sind und ein 450€-Arbeitsverhältnis kein „vorher“-Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wäre.
§ 14 TzBfG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

&tschüß
Wolfgang

Aus dem TzBfG:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Also muss die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung explizit erwähnt sein oder reicht es, wenn sie nicht ausdrücklich untersagt ist?

Hallo,

eine vorzeitige Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsvertrages muß entweder ausdrücklich im Vertrag zugelassen sein oder aber in einem geltenden Tarifvertrag ebenso ausdrücklich geregelt sein.

&tschüß