Hallo zusammen, mich beschäftigt derzeit folgende Frage und vielleicht kann jemand von Euch entsprechende Auskunft geben:
Die normale Kündigungsfrist lt. BGB beträgt 4 Wochen auf Mitte oder Ende des Monats. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber gelten entsprechend längere Fristen z.B. Betriebszugehörigkeit fünf Jahre, dann Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende.
Bei der kath. Kirche (Erzbistum Freiburg) soll die Kündigungsfrist gem. AVO (Arbeitsvertragsordnung) § 39 Absatz 1 bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren dann 4 Monate zum Ende eines Monates betragen.
Meine Frage: Gelten bei der Kirche keine getrennten Fristen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Ist es also egal, wer kündigt? Das würde ja heißen dass ein Arbeitnehmer mit diesen Bedingungen regelrecht an den kirchlichen Arbeitgeber geknebelt wird.
Ist das wirklich so oder gibt es hier noch weitere mir nicht bekannte Abschnitte?
Zusatzfrage: Hat jemand Vorschläge wie man aus diesem Arbeitsverhältnis früher rauskommen kann?
Euch schon jetzt herzlichen Dank!
Das BGB räumt doch in Absatz 4 Abweichungen im Tarifvertrag ein.
siehe hier:
„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.“
Man kann und sollte immer mit dem AG sprechen, wenn man früher kündigen will. Einvernehmliche Vertragsauflösung ist ja nicht verboten.
MfG
duck313
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Aufhebungsvertag?