Kündigungsschutz bei Schwangerschaft in Probezeit vor Arbeitsbeginn

Hallo,
wie sieht es aus, wenn AN 1 Monat VOR Arbeitsbeginn (Arbeitsvertrag ist bereits unterschrieben (VZ, 6 Monate Probezeit, befristet bis januar 2015)) festellt schwanger zu sein (ca 4. ssw) Muss dieses dem AG jetzt schon mitgeteilt werden?? Betseht dann jetzt schon Kündigungsschutz? Oder warten bis 12 ssw (kann ja vorher noch was passieren). In der Probezeit besteht ja der Kündigungsschutz?! Danke schon mal für Antworten.

LG

Hallo!
Ich würde abwarten und später dem Arbeitgeber deine Schwangerschaft mitteilen. Kündigungsschutz hast Du eh, also kannst Du noch in Ruhe überlegen, wie Du damit Deinem Chef entgegentrittst. Kommt natürlich auf darauf an, ob Du diesen Job behalten magst.

Moin,

Muss dieses dem AG jetzt schon mitgeteilt
werden??

welcher Art ist denn die Arbeit.
Bei uns wird z.B. mit diversen Chemikalien hantiert und da ist eine Meldung ab Bekanntwerden der Schwangerschaft unabdingbar.

Ein Zwang zur Mitteilung besteht aber nicht.

Mitteilungspflicht der Schwangeren: Sobald die Schwangere von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Dieser muss die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde melden. Für werdende Mütter besteht laut Mutterschutzgesetz kein Zwang, die Schwangerschaft mitzuteilen. Allerdings verzichtet die Mutter dann auch auf die im Mutterschutz geregelten Maßnahmen.
aus: http://www.familie.de/schwangerschaft/schwanger-sein…

und
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung
mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines
Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung
der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt
bekannt geben.
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes
oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich
der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist
entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

aus: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg…

Es wird also von einem ‚soll‘ gesprochen.

Gandalf

Guten Tag,

die Tatsache „schwanger“ löst den Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.
Das ist während der Probezeit auch der einzige Kündigungsschutz.
In der Tat ist die Mitteilung nur als „Soll - Vorschrift“ geregelt, so dass Sie weder jetzt vor Beginn noch danach - bevor man es sieht - etwas sagen müssen. Eine Ausnahme besteht in der Tat dann, wenn Sie wegen der Schwangerschaft bestimmt Tätigkeiten nicht machen dürfen/können und die weiteren Schutzrechte z. B. des § 8 MuSchuG geltend machen wollten.
Alles Gute.