Hallo zusammen,
angenommen es gibt eine GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern zu jeweils 50%. Einer der beiden betreut die Kunden, der andere Gesellschafter-Geschäftsführer ist kreativ tätig (gelernter Mediengestalter). Beide haben durch ihre Anteile maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, sind privat versichert bzw. freiwillig in der gesetzlichen KV und nicht sozialversicherungspflichtig. Stimmen dann die
folgenden Aussagen bzgl. der Künstlersozialkasse:
A) Beide Gesellschafter-Geschäftsführer sind Angestellte der GmbH aber aufgrund ihrer 50% Anteile haben beide maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und sind somit aus Sicht der KSK selbstständig
B) Somit muß der kreativ tätige Gesellschafter-Geschäftsführer X,X % seines Bruttogehaltes an die KSK abführen
C) Dafür bekommt dieser aber von der Künstlersozialkasse automatisch 50% seiner Aufwendungen für seine Krankenversicherung etc. erstattet da die KSK dann die Rolle des Arbeitgebers übernimmt.
Oder kann es gar sein, das ein Gesellschafter-Geschäftsführer X,X % an die KSK zahlen muß aber als gelernter Mediengestalter keine Leistungen erhält, weil er kein Künstler ist?
Vielen Dank