Hallo,
normalerweise vereinbart man mit seinem Kunden lediglich ein Zahlungsziel und hat entweder auf jeder Rechnung oder im Vertrag mit dem Kunden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis auf Zins- und Aufwandsberechnung vereinbart. Dann kann auch für diese Beträge ein Mahnbescheid beantragt werden.
Bei einem Klageverfahren sind zwar die „drei kaufmännischen Mahnungen“ nicht mehr notwendig, der Kunde muss aber außergerichtlich in Verzug gesetzt worden sein. Dies ist nicht automatisch mit dem Ablauf des Zahlungsziel erreicht. Man sollte also in jedem Fall mindestens einmal den offenen Betrag anmahnen. In dieser Mahnung sollte nicht nur ausdrücklich der Zahlungsverzug beschrieben sondern auch die anfallenden Mehrkosten (Mahngebühren und Zinsen) einzeln genannt sein. Nach meiner Erfahrung sind bis zu 50,- EUR Mahngebühr und Zinsen ( 3% über dem Leitzins) in jedem Fall vor Gericht durchsetzbar.
Also vor Beatragung des Mahnverfahrens mindestens einmal mahnen. Mahnt man nicht, kann man zwar das Klageverfahren bestreiten und die Rechnungszahlung auch in den meisten Fällen durchsetzen; auf evtl. Mahnkosten bleibt man aber dann sitzen.
Die Frage ist aber auch ob Du einen Kunden verlieren willst und ob es keine andere Einigung gibt, die zukünftige Verspätungen verhindert und vielleicht durch Folgegeschäfte den Mahnaufwand wett macht…
Gruß
Carina
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