Kündigung 12 Monate vor der Rente

Nach 16 Jahren im Betrieb als Verkäuferin, 64 jährig, 5 Monate vor dem 65 Geburtstag, möchte der Arbeitgeber eine Trennung herbeiführen, weil gerade ein junger Mitarbeiter verfügbar wäre.
16 Jahre im Betrieb und ohne schriftlichen Arbeitsvertrag.
Rente wird regulär erreicht in 12 Monaten.

Welche Möglichkeiten sind zu empfehlen? Wie sind die Rahmenbedingungen? Was kann man im Vorfeld tun?

Sobald man von der Möglichkeit einer Kündigung erfährt, sollte man sich umgehend mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten abzuklären.

Hi

Damit hast du zumindest mal einen unbefristeten Vertrag …Auch wenn der nicht schriftlich ist. Wie groß ist die Firma? Habt ihr einen Betriebsrat?

Gruß h

Ist ein Angestelltenverhältnis bei einem selbständigen Kaufmann. Der Laden ist klein, um 10 Mitarbeiter.
Ein Betriebsrat existiert dort nicht.
Aber überregional bei der Kölner Zentrale gibt es einen Betriebsrat.
Wie da die Zuständigkeiten sind???

Wenn es eine Zentrale mit BR gibt würde ich ernsthaft da mal nachfragen!!

Hallo,

wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, gelten die gesetzlichen Regelungen unmittelbar. Für die Kündigungsfrist ist dies dann § 622 Abs. 2 BGB, der bei 16 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vorsieht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Sofern der Betrieb mehr als 10 AN hat, gilt auch das KSchG. Da kann dann nicht mal eben so gekündigt werden, bloß weil gerade ein Ersatz „verfügbar“ wäre.
Gerade Kündigungen kurz vor der abschlagfreien Rente sehen Arbeitsgerichte äußerst kritisch.

Also mache Deinem AG mal klar, daß das alles nicht so locker-flockig geht, wie er sich das vorstellt und du Dir ggfs. rechtlichen Beistand holen würdest.

Das Wichtigste: Unterschreibe auf keinen Fall irgendeinen Auflösungsvertrag, den Dir Dein AG unter die Nase reibt und den du nicht in angemessener Bedenkzeit überprüfen lassen kannst. Unterschreibe erst recht dann nicht, wenn Dir Dein AG droht.
Seine Position dürfte sehr schwach sein.
Prüfe, ob du einen Rechtsschutz im Arbeitsrecht hast - sei es über Gewerkschaftsmitgliedschaft, sei es über eine private Rechtsschutzversicherung.

Und bei der AA mußt Du Dich erst dann melden, wenn Du eine schriftliche Kündigung in Händen hältst - vorher nicht.

&Tschüß
Wolfgang

Das ist ne Frage, die sehr vielschichtig ist:
bist du denn bereit und auch willens, vorher zu gehen?
Dann wäre es sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber über einen goldenen
Handschlag zu verständigen (er hat allerdings keine gesetzliche Verpflich-
tung dazu) und sich dann, wenn man sich einig ist, per Aufhebungsvertrag
zu trennen.
Wenn du jedoch nicht gehen möchtest bzw. er keinen goldenen Handschlag geben will, dann keine Panik: ganz ruhig abwarten.
Sollte er dir kündigen, dann gehst du sofort zum Arbeitsgericht und klagst auf Weiterbeschäftigung.
Vor dem Arbeitsgericht wird dann meistens abgewogen und die gütliche Einigung angestrebt, meist wird dann eine Abfindung vorgeschlagen und du kannst gehen.
Andernfalls klagst du auf Weiterbeschäftigung. Wenn das eintritt, dann bist du halt weiterbeschäftigt (und wenn dir eine Weiterbeschäftigung nicht angenehm ist, kannst du immer noch zum Arzt und dich die restlichen Monate zu Hause auskurieren lassen).

Wie gesagt, es hängt eben auch davon ab, was du selbst möchtest!

Wie wird denn die Anzahl der Mitarbeiter berechnet?
Es sind einige Teilzeitarbeiter und Geringfügige vor Ort.

Hallo,

TZ-Beschäftigte (zu denen auch „Mini-Jobber“ gehören) werden anteilig gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG angerechnet. Mach’ Dir darüber keinen allzu großen Kopf.
Wenn Du der Meinung bist, daß es einschl. TZ-AN grob mehr als 10 AN sein könnten, kannst Du das einfach mal behaupten. Dann muß der AG detailliert darlegen, daß dem nicht so wäre.

&Tschüß
Wolfgang

Öhm nö.
Der Weg ist genau andersrum.
Man klagt auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.

In jedem zivilrechtlichen Prozess steht zunächst einmal ein Gütetermin an - und selbst in den folgenden Instanzen kann man sich immer noch vergleichen.

… was dann die Begründung für eine außerordentliche Kündigung wäre, da eine Weiterbeschäftigung bei einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Dank deines Tipps könnte der Fragesteller dann auch noch mit einer 12wöchigen Sperre beim Bezug des ALG leben.

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Da kann man sich recht weit zurücklehnen und entspannen.

Da das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 existierte, gelten hier nicht 10 sondern 5 Arbeitnehmer.

Nach Deiner Aussage

müssten es weniger als 10 sein und alle maximal 19,99 Std/Woche arbeiten, damit man unter den geforderten 5 Arbeitnehmern bleibt.

VG
Guido

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Hallo,

wenn es sich um einen dieser nationalen Einzelhandelskonzerne handelt, die sich gerade um die Einverleibung eines Dritten gebalgt haben, dann dürfte der BR der „Zentrale“ nicht für Dich zuständig sein.
Wenn nämlich der Laden von einem selbstständigen Kaufmann eigenständig geführt wird, ist er rechtlich komplett unabhängig und wird insbesondere bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten völlig isoliert betrachtet. das ist auch so gewollt bei dieser Unternehmenskonstruktion.

&Tschüß
Wolfgang

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