Kündigung Arbeitsverhältnis

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage in Bezug auf die Kündiung meines Arbeitsverhältnisses. Ich werde am 29.02. meine Kündigung bei meinem Arbeitgeber (nach 18 Jahren) abgeben, so dass ich zum 31.03.2016 ausscheide. Ich habe für die ersten 3 Monate noch Anspruch auf 4 Tage Urlaub (20 Tage : 12 x 3 - 1 Tag genommener Urlaub). Ist die Berechnung richtig, dass mein letzter Arbeitstag der 23.03.2016 ist? Sollte ich dies in dem Kündigungsschreiben angeben?

Vielen Dank im voraus.

Nenni

Hi,

Gibt es im Arbeitsvertrag keine Regelung, dass die Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB auch für den Arbeitnehmer gelten?

Das muss zwar nicht sein, ist aber ziemlich üblich.

Sofern Du am Wochenende nicht arbeitest, ist das korrekt.

Das kannst Du machen.
Wie ist denn normalerweise der Prozess für die Urlaubsgewährung?

VG
Guido

In meinem Arbeitsvertrag steht nur, dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Ansonsten steht nichts in Bezug auf Kündigung weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer. Ich gehe demnach davon aus, dass dann bei mir die gesetzliche Kündigungsregelung gilt.

Meine Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag.

Normalerweise fragen wir (mündlich) nach dem Urlaub. Bei uns wird kein schriftlicher Antrag oder so gestellt, da wir nur 4 Angestellte sind. Ich meine nur, ob es sinnvoll wäre in dem Kündigungsschreiben u. a. mit anzugeben, dass nach meiner Berechnung der 23.03.2016 mein letzter Arbeitstag wäre.

Wie gesagt: Es muss ja nicht sein und wenn sonst nix vereinbart ist, dann gilt halt Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.

Im Zweifel ein „ja“ von mir.
Nicht zuletzt ist es für den Empfänger dann auch einfacher klar zu ersehen und er könnte sich im Streitfall nicht rausreden.