Hallo liebe community!
Ich habe folgendes Problem.
Ich verfasste am 29 August 2017meine Kündigung des jetztigen Arbeitsplatzes.Leider ist mir ein Fehler unterlaufen indem ich die Fristgerechte kündigung mit falschem Datum geschrieben habe.So schrieb ich also Fristgerecht bis 1.09 anstatt 1.10.2017.Die chefin versuchte mich umzustimmen und wollte das nicht akzeptieren. Ich soll in dem Fall nochmals eine Kündigung schreiben auf den 15.des folgemonats Oktober! Nun ist meine Frage mit fristgerecht meinte ich natürlich 4 wochen denn mein Vertag läuft bald 3 jahre,ist diese 1.kündigung dennoch gültig denn ich habe ja trotzdem mein Wille zu kündigen ausgesprochen und anhand des Datums an dem ich die Kündigung schrieb lässt sich ja ohnehin die Frist berechnen auch mit falschem Austrittsdatum.Ich bin jetzt recht verwirrt darüber denn sie lässt.mich nun arbeiten auf den 15 Oktober was ich aber garnicht will.Ich möchte die Firma fristgerecht zum 30 sept.verlassen.Was hab ich nun zu tun?Bin ich im Recht oder nicht?Wäre nett wenn mir evtl jemand helfen könnte Danke!
Hallo,
irgendwo in den Tiefen meines Gehirns schlummert die Erinnerung an Urteile, die sinngemäß sagen:
Wenn (fehlerhaft) steht „Ich kündige fristgemäß zum 01.09.17“, wobei dies aber gar nicht fristgemä sein, weil der 01.10.17 der nächste fristgemäße Termin wäre, so gilt auf Grund der eindeutigen Aussage „fristgemäß zum“ der Wille, zum 01.10. zu kündigen, als eindeutig genug zum Ausdruck gebracht.
Nun möge jemand anderes einen passenden Link finden - oder mein Gehirn als fehlerhaft entlarven.
Offenklundige Fehler ändern an der Wirksamkeit einer Kündigung zum eigentlich gemeinten Termin nichts:
Hi,
möchtest Du das wirklich?
Es gibt i.d.R. keine Kündigung zum 01.xx.
Immer nur (außer Februar): zum 30.xx. oder zum 31.xx., also zum Monatsende.
Der Fehler wäre @monella34 wahrscheinlich gar nicht passiert, wenn er/sie sich an diese Regel gehalten hätte.
Gruß
.
Hi!
Sorry, aber das ist Blödsinn.
Ich z.B. kann nur zum 01. eines Monats kündigen, im Umfeld (die Rede ist von ca. 800 Unternehmen) ist der 15. eines Monats die Regel.
Es kommt auf den Job und die Branche an - solange man die Fristen aus §622 BGB nicht unterschreitet, kann man sehr viele Dinge individuell vereinbaren.
Gruß
Guido
Hi!
Schmeiß mal Google an, suche nach „Umdeutung Kündigungsfrist Arbeitsrecht“ und lege Deiner Chefin die Urteile vor.
Wenn der Wille des Verfassers erkennbar ist (dem Empfänger klar sein muss), dann wird ein Gericht nämlich genau das machen: Den falschen Termin einfach umdeuten.
Ob das hier so eindeutig ist, kann man (und damit meine ich im Zweifel ein Arbeitsgericht) nur beurteilen, wenn sämtliche Fakten bekannt sind.
Vermutlich wird etlichen Gerichten schon allein das Wort „fristgerecht“ als Hinweis ausreichen.
VG
Guido
Vielen dank für die zahlreichen antworten.Werd meine Chefin heute darauf ansprechen und das klären.Ich hoffe das sie einsicht zeigt und sich nicht quer stellt.
Was für ein Frevel meinerseits, daß ich nicht alle 99 Möglichkeiten erwähnt, sondern mich am UP orientiert habe.
(ironiemodus off)
Wenn der/die UP schreibt:
bedeutet das eine Kü.frist von wenigstens 4 Wochen.
Warum er/sie dann weiter in seine Kü. schreibt:
obwohl er/sie doch
bleibt ein großes Rätsel.
Meinetwegen.
Ich schrieb aber „i.d.R.“ und ein Vertragsende am 01.xx. halte ich nicht für die Regel.
Gruß
.
Naja, du hast geschrieben „in der Regel“ und „Immer (sic!) nur zum 01. oder 31.“ - und das ist schlicht sachlich falsch, da „die Regel“ so ziemlich alles erlaubt und „in der Regel“ (auf die du dich zu beziehen scheinst) sogar ausdrücklich auch der 15. steht.
Es ist mir völlig egal, was du wofür hältst - „die Regel“ (in diesem Fall die auf mich zutreffende) sagt etwas eindeutig anderes aus.
Warum ist es eigentlich so schwer, sich mal einen sachlichen Fehler einfach einzugestehen, statt hier irgendwelche Rechtfertigungsversuche anzustreben ohne jemanden, der eine sachliche Korrektur anbringt, angehen zu müssen?
Gruß
Guido
natürlich nicht der 01. sondern der 30.
So nun ist folgendes herausgekommen.Meine chefs haben sich mit der Zuständigen Rechtsabteilung in Verbindung gesetzt und die meinten das es kein Problem dargestellt hat das ich das falsche Datum schrieb und klar hervorging, das der Wille zu kündigen und fristgerecht im Brief stand ebenso das Datum wann ich den Brief verfasste!Sie zeigten sich kulant und schlugen deshalb vor zum Ende des Monats einen Aufhebung Vertrag zu machen oder ich solle die Kündigung nochmals verfassen mit richtigem Datum rückwirkend auf den 29 August auf den 30.Sept.Meine 2.Kündigung war in dem fall ebenfalls nichtig.Somit kann ich nun endlich am 30 Sept gehen.Falls jemand in eine ähnlichen Situation kommen sollte wie ich *schaut *stets nochmal nach ob alles seine Richtigkeit hat bevor man einen Brief verschickt
Ich hoffe das ich nicht mehr in so eine Situation gerate!!!Somit bedanke ich mich bei allen für ihre Antworten und komme gerne in dieses Forum zurück
Geht doch!
Naja, Kulanz ist etwas Anderes.
Eine Aufhebung solltest Du nur dann unterschreiben, wenn rechtlich geklärt ist, was drinsteht. Da gibt es einige Fallstricke.
Danke für die Rückmeldung - es ist toll zu sehen, dass das Forum seiner ursprünglichen Bestimmung wenigstens hin und wieder noch gerecht wird.
VG und alles Gute im neuen Job
Guido
Hallo,
BAG vom 15.5.2013, 5 AZR 130/12
läßt eine derartige „Umdeutung“ bei bestimmten Fallkonstellationen zu. Die dort für AG-Kündigungen entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf AN-Kündigungen anwendbar.
&Tschüß
Wolfgang