Kündigung fristlos ?!

Hallo . In einer Kündigung in der Probezeit steht folgender Satz.

Sehr geehrter Herr …
Da ihre Weiterbeschäftigung für uns unzumutbar ist, kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis vom 24.05 2017 hiermit fristlos rein vorsorglich spreche ich Ihnen diese Kündigung zusätzlich ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt aus.

Wie hat man dies bitte zu verstehen ?

Bedeutet das ich kann mich entscheiden zwischen sofort aufzuhören wie eine Art aufhebungsvertrag oder eben die ordentliche Kündigung anstreben ?

Hier wird der Wunsch geäußert, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.

Sollte ein mit der „Überprüfung“ beauftragtes Gericht der Meinung sein, die fristlose Kündigung wäre nicht zulässig gewesen, so wird hier auch ganz normal (also unter Einhaltung einer Frist) gekündigt.

Einige Anwälte in Deutschland sind der Meinung, der zweite Absatz wäre nicht mehr notwendig, da durch die fristlose Kündigung ja der Wunsch zur Trennung eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Aber sicherheitshalber schreibt man es trotzdem rein.

Dem Herrn … ist somit also entweder zu sofort oder zu einem Zeitpunkt in n Monaten (siehe Arbeitsvertrag) gekündigt worden.

Gruß
BW

Nein, das bedeutet, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein könnte (das müsste eben überprüft werden), und sollte das der Fall sein, gilt der nächstmögliche ordentliche Kündigungstermin, wobei ja nicht bekannt ist, was im Arbeitsvertrag zu den Kündigungsfristen steht. In der Probezeit können sie sehr kurz sein.

Bedeutet jetzt für den Arbeitnehmer … er kann Montag ganz normal zur Arbeit gehen und hat seinen letzten Arbeitstag am Ende der kündi gungsfrist.?

Huhu!

Der Mann ist fristlos rausgeflogen.

Wenn er sich per Kündigungsschutzklage dagegen wehren und die fristlose in eine ordentliche Kündigung umwandeln lassen möchte (hängt vom Anlass / Grund ab, ob das geht), ist es in diesem Fall nicht einmal nötig, die Arbeitsleistung anzubieten.

Es ist besteht also kein Anlass, am Montag zur Arbeit zu gehen, aber einer, am Montag unverzüglich beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter (je nach Zuständigkeit) und danach ggf. beim Arbeitsgericht oder beimFachanwalt für Arbeitsrecht vorbeizuschauen.

Schöne Grüße

MM

6 Like

Hast du verstanden, was BrotherWilliam und ich (und mittlerweile auch Aprilfisch) dir geschrieben haben, oder bist du hier nur, um Fragen zu generieren??

1 Like

Falls die fristlose Kündigung rechtlich keinen Bestand hat, ist sie vom Tisch. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter. In solcher Situation reicht es für den Arbeitgeber nicht, sich eine Trennung nur zu wünschen und sich dabei auf einen erledigten Zettel zu berufen.

Nicht nur sicherheitshalber, sondern um eine rechtswirksame fristgerechte Kündigung in der vorgeschriebenen Schriftform zu bewirken. Wer glaubt, an der Stelle nachlässig statt stringent formgerecht vorgehen zu können, wird vor dem Arbeitsgericht, mutmaßlich schon beim Gütetermin, sein teures Wunder erleben. Dies ungeachtet der Meinung „einiger Anwälte“.

Es gehört vor Arbeitsgerichten zum alltäglichen Geschehen, dass unerfahrene Arbeitgeber, zuweilen auch Advokaten mit mangelhaftem Sachverstand, Lehrgeld bezahlen, weil ihnen formale Fehler bei einer Kündigung unterliefen. Da werden Fristen nicht eingehalten (auch in der Probezeit gelten Fristen), Gründe für eine fristlose Kündigung sind nicht stichhaltig, die Kündigung wurde von keinem Zeichnungsberechtigten unterschrieben oder der irrige Glaube, dass eine unwirksame fristlose Kündigung sozusagen automatisch zur wirksamen fristgerechten Kündigung wird. Die Aufzählung ist keineswegs erschöpfend… das Kündigungsschreiben enthält kein Datum … der Zugang beim Arbeitnehmer kann nicht nachgewiesen werden … u.v.m. Es gibt haarsträubende Dokumente des Versagens, die vermeidbare Kosten in 4- oder 5stelliger Höhe für Lohnzahlungen und Sozialabgaben nach sich zogen, weil jemand meinte, kenntnisbefreit mit lockerer Hand einen Mitarbeiter vor die Tür setzen zu können.

Gruß
Wolfgang

2 Like

Bin ich jetzt ganz daneben? Direkt im ersten Satz steht Probezeit, da kann man doch keine Kündigungsschutzklage einreichen - oder doch?

Hallo,
sy war das falsche Zitat in meinem vorherigem Beitrag, wollte eigentlich nur kopieren. Anlass/Grund ist in meinen Augen unwichtig da innerhalb der Probezeit.
Grüße

Selbstverständlich ist „Anlass/Grund wichtig“, da auch in der Probezeit eine fristlose aka außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund wirksam ausgesprochen werden kann. Wenn ein solcher vorliegt (und auch formal alles in Ordnung war, Näheres hat Wolfgang erläutert), ist es vertane Zeit und/oder rausgeschmissenes Geld, wenn man eine fristlose vor dem Arbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung umwandeln lassen möchte: Obwohl Arbeitsgerichte zumindest in der ersten Instanz in der Tendenz arbeitnehmerfreundlich entscheiden und beim Gütetermin generell versuchen, wildgewordene Arbeitgeber ein wenig daran zu erinnern, dass sich aus dem Direktionsrecht kein absolutistischer Herrschaftsanspruch ableiten lässt, braucht man bei unzweifelhaften Vorliegen eines wichtigen Grunds gar nicht erst probieren, aus einer formal sauberen fristlosen Kündigung irgendwas anderes zu machen.

Falls Du Mühe mit dem Verständnis des Bezuges in „ob das geht“ haben solltest: Schlicht nochmal in Ruhe lesen, der Satz ist nicht sehr kompliziert aufgebaut.

Schöne Grüße

MM

Man kann sich in jedem beliebigen Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Zeitpunkt gegen eine außerordentliche Kündigung wehren, wenn diese nicht gerechtfertigt ist.

Und ja, auch für die Probezeit werden nicht immer so extrem kurze Kündigungsfristen vereinbart wie bei den Sklavenvermietern.

Und auch wenn es nur um z.B. zwei Tage ginge: Man kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch mit zulässigen Formulierungen in einem Arbeitszeugnis unterbringen. Wenn ein Arbeitgeber sich gegen eine solche wehrt, muss er bei Gericht unbedingt auch von vornherein ein „sauberes“ Arbeitszeugnis verlangen. Kündigung in der Probezeit ist schon blöde genug, das muss nicht noch eine fristlose obendrein sein - und erst recht nicht eine aus dem Grund, von dem Aleximrecht schon früher mal geschrieben hat.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

natürlich kann eine Probezeitkündigung angefochten werden - wenn auch die möglichen Gründe für eine Kündigungsschutzklage eingeschränkt sind.
Aber auch für eine Probezeitkündigung gelten zB zwingende Formvorschriften, die einzuhalten sind und deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo? Was ist an dem Konjunktiv in dem Satz so schwer zu verstehen gewesen? Dieser von dir zitierte Teil gehört zu dem Absatz, in dem ein „wäre nicht mehr notwendig“ steht.

Sorry, den Schuh zieh ich mir nicht an.

Hi,

wann bitte hat der AN die Kündigung erhalten?
Nicht das Datum des Schreibens, sondern den tatsächlichen Zugang?

Was steht im Arbeitsvertrag zur Dauer der Probezeit?

Was steht im Arbeitsvertrag zur Kündigungsfrist während der Probezeit?

Gruß
.

Hallo

Die Form des Konjunktivs war hier falsch, es hätte heißen müssen:

„Einige Anwälte in Deutschland sind der Meinung, der zweite Absatz sei nicht mehr notwendig, da durch die fristlose Kündigung ja der Wunsch zur Trennung eindeutig zum Ausdruck gebracht werde.“

Es handelt sich ja um indirekte Rede, und da nimmt man den Konjunktiv Präsens.

Den brauchst du dir auch nicht anzuziehen, da du anscheinend nicht deine, sondern die Meinung „einiger Rechtsanwälte“ wiedergegeben hast.
Es wäre höchstens noch möglich, dass du sie falsch wiedergegeben hast, aber das kann hier keiner feststellen, und will wohl auch keiner.

Viele Grüße

Danke für die Erklärung