Falls die fristlose Kündigung rechtlich keinen Bestand hat, ist sie vom Tisch. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter. In solcher Situation reicht es für den Arbeitgeber nicht, sich eine Trennung nur zu wünschen und sich dabei auf einen erledigten Zettel zu berufen.
Nicht nur sicherheitshalber, sondern um eine rechtswirksame fristgerechte Kündigung in der vorgeschriebenen Schriftform zu bewirken. Wer glaubt, an der Stelle nachlässig statt stringent formgerecht vorgehen zu können, wird vor dem Arbeitsgericht, mutmaßlich schon beim Gütetermin, sein teures Wunder erleben. Dies ungeachtet der Meinung „einiger Anwälte“.
Es gehört vor Arbeitsgerichten zum alltäglichen Geschehen, dass unerfahrene Arbeitgeber, zuweilen auch Advokaten mit mangelhaftem Sachverstand, Lehrgeld bezahlen, weil ihnen formale Fehler bei einer Kündigung unterliefen. Da werden Fristen nicht eingehalten (auch in der Probezeit gelten Fristen), Gründe für eine fristlose Kündigung sind nicht stichhaltig, die Kündigung wurde von keinem Zeichnungsberechtigten unterschrieben oder der irrige Glaube, dass eine unwirksame fristlose Kündigung sozusagen automatisch zur wirksamen fristgerechten Kündigung wird. Die Aufzählung ist keineswegs erschöpfend… das Kündigungsschreiben enthält kein Datum … der Zugang beim Arbeitnehmer kann nicht nachgewiesen werden … u.v.m. Es gibt haarsträubende Dokumente des Versagens, die vermeidbare Kosten in 4- oder 5stelliger Höhe für Lohnzahlungen und Sozialabgaben nach sich zogen, weil jemand meinte, kenntnisbefreit mit lockerer Hand einen Mitarbeiter vor die Tür setzen zu können.
Gruß
Wolfgang