Folgende Situation:
Ich habe noch Resturlaub aus den letzten 3 Jahren. Mittlerweile habe ich aber eine befristete Rente bis 7/2018 wegen voller Erwerbsminderung erahlten. Mein Arbeitgeber (mein Nochehemann) zahlt mir den Urlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Nun möchte ich deswegen auch kündigen. Ich werd da sowieso nicht mehr arbeiten wollen. Mein RA hat mich diesbezüglich angerufen und es sei keine gütliche Einigung mit meinem Mann möglich und errät mir zur fristlosen Kündigung und will gleich auch noch eine Klage anhängen. Das ganze sagte er mir am Telefon und bestellte mich nun am Montag in die Kanzlei.
Nur frage ich mich…was für eine Klage. Könnt ihr mir bitte weiterhelfen. Wenn ich kündige muss er doch den resturlaub auszahlen. Erst wenn er es nicht tutn, ist der Klageweg für mich nachvollziehbar. Es sind ja noch ein paar Tage Zeit, bis das Jahr um ist und ein Teil des Urlaubs verfällt. Oder auch wiederrum…wann ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir den Urlaub auszuzahlen?
Für Informationen bedanke ich mich bereits im voraus…
Hallo
Aus den letzten drei Jahren? Der ist dann doch schon längst verfallen, jedenfalls die Teile des Urlaubs, die im vorigen und vorvorigen Jahr nicht genommen wurden. Und der Resturlaub aus diesem Jahr: Kann der nicht genommen werden? Normalerweise soll Urlaub genommen und nicht ausgezahlt werden!
Aufgrund wessen kann denn hier fristlos gekündigt werden? Verhält sich der Arbeitgeber nicht rechtmäßig gegenüber der Arbeitnehmerin?
Wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Sonst darf er ihn gar nicht auszahlen. (Allerdings hätte er wohl dafür sorgen müssen, dass der dem AN zustehende Urlaub tatsächlich stattfindet, aber das ist ja wohl größtenteils Schnee von gestern.)
Man kann auch nicht einfach so fristlos kündigen, um seinen Urlaub ausgezahlt zu bekommen. Für eine fristlose Kündigung muss schon ein anderer Grund vorliegen.
Viele Grüße
Hi,
Gruß
Guido
Servus,
lässt sich aus Deinem Vortrag nicht erschließen. Du benennst nichts, was einen Arbeitgeber zur Klage gegen einen Arbeitnehmer veranlassen könnte.
Aber vermutlich weißt Du sehr viel mehr, als Du sagst. Dann lass es einfach raus, vielleicht bekommst Du dann eine nützliche Antwort.
Alternativ musst Du halt abwarten, was in der Klage drinnesteht. Das erfährst Du ja auch früh genug.
Schöne Grüße
MM
Der Urlaub ist noch nicht verfallen, da ich die komplette Zeit ja krank geschrieben war. Die Rente ist mir seit Februar dieses Jahres ja auch erst rückwirkend zu gesprochen wurden (im September). Das habe ich meinem Nochehemann natürlich umgehend mitgeteilt. Darauf forderte er eine Kündigung meinerseits. Desweiteren habe ich ein Attest von meinem Arzt, das er von einer Weiterbeschäftigung dort, dringend abrät aufgrund der erheblichen psychischen Belastung .
Die Klage, welche auch immer, will ja mein Anwalt einreichen.
Deswegen versteh ich die Situation ja NULL…
Nun, da wäre es ja wohl nicht ganz verkehrt, wenn er Dir als Mandantin erklärte, was er da so macht und wo das hingehen soll.
Schöne Grüße
MM
Danke für die Antwort.
Da muss ich mich wohl noch bis Montag gedulden um es zu erfahren. Ich sehe eigentlich noch gar keinen Grund für eine Klage. Ich weiß ja noch nicht einmal, wie mein Ex reagiert auf die Kündigung (außer sich zu freuen).
so geht’s mir auch bei deinem Geschreibsel.
Nun hast Du schon einen Anwalt und musst hier immer noch fragen.
Mit dem Lesen hast Du es nicht so, oder?
Der Urlaub aus 2013 ist mit Ablauf des 31.03.2015 verfallen, der Urlaub aus 2014 mit dem 31.03.2016.
Hallo,
angesichts der Fallschilderung frage ich mich, ob Du alles verstanden hast oder aber, ob Dein Anwalt wirklich vom Fach (= Fachanwalt für Arbeitsrecht) ist, denn es gibt eigentlich keinen rechtlichen Grund, Dich zu einer Kündigung zu drängen, denn wie teilweise schon dargelegt …
- übergesetzlicher Alturlaub verfällt spätestens am 31.05. des Folgejahres
- gesetzlicher Mindesturlaub verfällt spätestens am 31.03. des übernächsten Jahres
- Urlaub darf nur ausbezahlt werden bei Ende des Arbeitsverhältnisses
ABER
- eine befristete Erwerbsminderungsrente beendet das Arbeitsverhältnis nicht, das Arbeitsverhältnis „ruht“
- Während des „Ruhens“ des Arbeitsverhältnisses entsteht wieder kompletter neuer Urlaubsanspruch (also auch für 2017 und 2018).
Es gibt keinen sachlichen Grund für eine Eigenkündigung bei befristeter Rente - außer daß Du Dich subjektiv besser fühlst.
Du verschlechterst dabei Deine Rechtsposition enorm. Insbesondere sehe ich keinen Grund, jetzt eine Entscheidung übers Knie zu brechen und ich sehe auch nicht, gegen was Dein Anwalt eigentlich klagen will, solange das Arbeitsverhältnis noch gar nicht beendet wird.
Mit einer Eigenkündigung tust du Deinem AG eher einen Gefallen, da er damit ein für ihn deutlich höheres Kostenrisiko (bei Kündigung durch den AG) reduzieren kann.
Ich rate in derartigen Fällen (befristete Rente) eigentlich immer, die gewonnene Zeit konzentriert für die Genesung zu nutzen und erst dann, wenn eine Rückkehr ins Arbeitsleben wahrscheinlich wird, sich Gedanken über das weitere Berufsleben zu machen.
Und hoffentlich hast Du, wenn Dich Deine Krankheit in die Erwerbsminderung geführt hat, daran gedacht, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. das macht die Angelegenheit für Deinen AG noch teurer.
&Tschüß
Wolfgang
Danke für Ihre durch aus kompetente Antwort!
Aber es gibt auch hilfreiche Antworten hier im Gegensatz zu ihrer.
Dankeschön…
Aber es gibt ein neues Urteil vom Europäischen Gerichtshof diesbezüglich.
Vielleicht sollten sie das auch noch mal üben.
Vielen Dank für die tolle Antwort!
Ich weiß das ich egal wie rum mit einer Kündigung nur mir schade. Und ja, ich habe eine Schwerbeschädigung von 70 Prozent.
Nur bin ich mir auch ziemlich sicher, das es die Firma in
1 1/2 Jahren nicht mehr geben wird.
Entschuldigung… ich war über ihre Äußerung etwas verärgert. Lesen kann ich!
Hallo,
da stellt sich die Frage, warum Du da so sicher bist. Besteht konkrete Insolvenzgefahr (selbst dann wäre eine Eigenkündigung zum jetzigen Zeitpunkt nachteilig) oder hat der AG schlicht keine Lust mehr?
&Tschüß
Wolfgang
Dann nenn doch einmal die Quelle, welche meine Aussage widerlegt statt hier den Leuten, welche ihre Hausaufgaben im Gegensatz zu dir gemacht haben, Übung zu empfehlen.
Die derzeit gültige rechtliche Handhabung habe ich bereits verlinkt - deshalb der Hinweis auf die Lesefähigkeit.
Hallo Claudia,
Du kannst davon ausgehen, daß Guido ein Profi ist, dessen Aussagen belastbar sind. Das mit dem „neuen“ Urteil geistert immer noch im Internet herum, obwohl „neu“ relativ ist.
Das Urteil, das gelegentlich immer noch im I-Net (je nach Alter der Seite) als „neu“ bezeichnet wird, ist der sog. „KHS-Fall“
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62010CJ0214&from=DE
Mit diesem Urteil revidierte der EuGH seine Rechtsprechung von 2009 („Schultz-Hoff-Entscheidung“) und erlaubte Urlaubsverfall des gesetzlichen Mindesturlaubs wg. Krankheit wieder innerhalb gewisser Mindestgrenzen. Diese Mindestgrenzen (15 Monate) setzte dann das BAG nachfolgend so um, wie von Guido beschrieben.
&Tschüß
Wolfgang