Hallo, ich benötige Euren Ratschlag. Ich bin freie Mitarbeiterin und verfüge über mehrere Auftraggeber. Ich habe vor gerade mal 2 Wochen eine freie Tätigkeit angenommen, die auf einen Tag die Woche angesetzt wurde. Kurz um 1x die Woche ein paar Stunden Arbeit in der Büroorganisation in einem Sachverständigenbüro.Mein Stundensatz wurde direkt akzeptiert und ich hatte nun 2 Arbeitseinsätze (insgesamt 8 Stunden). Da mir die Tätigkeit überhaupt nicht zusagt, möchte ich diese kündigen. Es gab keinen schriftlichen Vertrag, es war lediglich eine mündliche Besprechung der Tätigkeit und ein „OK“ des Auftraggebers. Die Frage ist nun, was passiert wenn ich per Email/telefonisch diese Tätigkeit beende? Laufe ich Gefahr, dass er diese 8 Arbeitsstunden NICHT bezahlen muss? Droht mir gar etwas?Im übrigen will ich diese Tätigkeit beenden, da ein Riesenchaos im Büro vorherrscht und die vom Auftraggeber vorgestellten - gerade mal - ein paar Stunden die Woche niemals ausreichen werden, dieses Chaos zu beseitigen und die Tätigkeit sinnvoll bewältigen zu können. Die Situation konnte ich im Vorhinein natürlich nicht absehen. Es sind keine Unsummen an Verdienst, aber mich interessiert die Sachlage. Vielen Dank für Eure Hilfe.
Servus,
es sind keine Fristen für die Kündigung des Dienstverhältnisses einzelvertraglich vereinbart, also gelten die in § 621 BGB genannten, Hier isser: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__621.html
D.h. in Deinem Fall gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag.
Schöne Grüße
MM
Danke, das ist schon mal gut. Wie sieht es aus mit meinem Anspruch auf Bezahlung? Kann ein „beleidigter“ Auftraggeber die Bezahlung dieser wenigen Stunden verweigern, zumal ich in dieser Zeit aufgrund des Chaos wenig abarbeiten konnte oder kann ich mit meiner Anwesenheit argumentieren? Haben Sie vielleicht auch darüber Kenntnisse?
Servus,
machs nicht so kompliziert.
Wenn die vereinbarte Leistung erbracht worden ist, schuldet der Auftraggeber das Honorar. Wenn nicht, dann nicht.
Du schreibst, die Leistung sei nicht nach Ergebnissen vereinbart worden. Dann spielt es auch keine Rolle, ob welche erzielt worden sind oder nicht.
Dann hast Du Dich ins Bein geschossen. Wenn der Auftraggeber nämlich weiß, dass für diese Kündigung gem. § 623 BGB die Schriftform erforderlich ist, kann er sich irgendeinen Schaden ausdenken, der ihm daraus erwachsen ist, dass Du ohne wirksame Kündigung von einem Tag auf den anderen nicht mehr wie vereinbart erschienen bist, und diesen Schaden dann von Dir ersetzen lassen.
Übrigens: Auch wenn es die Schriftformerfordernis nicht gäbe, gehörte es doch eigentlich zu den Grundlagen der Büroorganisation, dass so wichtige Vorgänge wie der Abschluss und jetzt die Kündigung eines Vertrags immer in geeigneter Weise dokumentiert werden müssen - ganz gleich, ob das klassisch mit Papier oder mit *.pdf-Dokumenten in ELO geschieht. Aber so ganz ohne, mit frei im Wind flatternden Worten und Telefonaten, ist das doch nicht grade professionell, oder was meinst Du? Dass der Vertrag mündlich geschlossen wurde, mag ja vielleicht am Auftraggeber gelegen haben, aber dass Du überhaupt auf den Gedanken gekommen bist, die Kündigung undokumentiert auszusprechen, finde ich schon ein bissele merkwürdig.
Schöne Grüße
MM
ok. ich werde morgen schriftlich per einschreiben kündigen mit der forderung auf bezahlung der 8 stunden.
ich werde ohne begründung kündigen. und dann wird sich zeigen, was passieren wird…
Hallo,
du bewertest diese Tätigkeit eindeutig als Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis.
Reichen denn dazu die Angaben „freier Mitarbeiter“ und „ein paar Stunden wöchentlich in der Büroorganisation“ wirklich aus?
Ich wäre da vorsichtiger, vermutlich unbegründet, deshalb frage ich mal nach.
Ne, das nicht. Du stellst da bitte eine ordentliche Rechnung auf separatem Briefbogen aus.
Trenne diese beiden Dokumente, das eine gehört in die Buchhaltung des Auftraggebers, das andere z.B. in einen Ordner „Schrfitwechsel externe Berater“.
Also jetzt verstehe ich das gar nicht mehr.
§621 spricht von den Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen, §622 BGB von den Fristen bei Arbeitsverhältnissen.
Das BGB spricht ja allgemein vom Dienstvertrag, dessen Spezialfall der Arbeitsvertrag ist.
Im §623 BGB wird die Schriftform nur für Arbeitsverhältnisse gefordert. Nach meinem Verständnis - Arbeitsvertrag ist Sonderfall des Dienstvertrags - sollte diese Form dann doch gerade nicht auch für jegliche Dienstverhältnisse gelten.
Habe jetzt ich oder hast du einen Denkfehler? Ich bitte nochmals um Aufklärung.
Servus,
§ 620 Abs 2 BGB verweist auf §§ 621 bis 623 BGB. Damit gilt hier für das Dienstverhältnis, auch wenn es kein Arbeitsverhältnis ist, das, was auch für das Arbeitsverhältnis gilt.
Schöne Grüße
MM
Servus,
habe ich nicht weiter hinterfragt, weil sich in diesem Punkt Auftraggeber und Auftragnehmer offensichtlich einig sind, so dass das Thema (arbeitsrechtliche) Scheinselbständigkeit nicht behandelt werden muss.
Der Auftraggeber wird eine Kündigung mit einem Tag Frist sicherlich nicht mit dem Hinweis zurückweisen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis mit längeren Kündigungsfristen handele, weil ihn das unverhältnismäßig viel Geld kosten würde.
Schöne Grüße
MM
Die hier sehen das anders:
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=6&art=6&find=Dienstvertrag__K�ndigung&611_bgb
Für die Kündigung eines Dienstverhältnisses ist die Schriftform nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 623 BGB@, der sich lediglich auf Arbeitsverhältnisse bezieht.
Der hier auch:
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Schriftform-der-Kuendigung
Das Schriftformerfordernis bezieht sich auf alle Arbeitsverhältnisse, gilt also auch für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. Auf die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes einer AG oder GmbH-Geschäftsführern ist § 623 nicht anwendbar. Ebenso nicht auf die Vertragsverhältnisse mit Handelsvertretern, arbeitnehmerähnlichen Personen oder anderen Dienstverpflichteten.
Ich denke, ich rufe mal @Albarracin und @Guido dazu.
Wobei meine Fragen rein akademischer Natur sind. Man wäre ja bescheuert, eine Kündigung nicht schriftlich abzugeben!
Servus,
dann hätte ich gerne auch @Wiz dabei, der immer mal wieder empfohlen hat, bei Rechtsquellen (und - Ergänzung von mir - besonders den ganzen Schuldrechtskapiteln im BGB, das im Vergleich zu moderneren Flickschustereien sowas wie einen eigenen Rhythmus und eine eigene Harmonie hat, eigentlich eine Symphonie im Stil der 1880er Jahre - man denke nur mal an die Bienenvölker-Paragrafen 961 - 964!) regelmäßig anzuschauen, ob und was die Vorgänger und die Nachfolger des ins Auge gefassten § zum Thema zu sagen haben.
Klar ist das akademisch, sowas macht man nicht telefonisch. Aber grad dieser abstrakte Aspekt ist eigentlich interessant. Es gibt ja auch einen ganz pragmatischen Aspekt: Ist die regelmäßig bloß mündliche Äußerung eines aus welchem Anlass auch immer erzürnten Dienstleisters „Dann mach doch Deinen Scheiß alleine, wenn es Dir nicht passt, was ich hier tu - morgen ist für mich Schicht im Schacht, such Dir doch einen, der zu allem Ja und Amen sagt!“ eine wirksame Kündigung oder nicht?
Schöne Grüße
MM
Hallo,
nach ErfK, Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 2 bezieht sich § 623 aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur auf Arbeitsverhältnisse, nicht aber auf „arbeitnehmerähnl. Personen“ oder gar „andere freie Dienstnehmer“.
&Tschüß
Wolfgang