Kündigung weil der Chef Spielsüchtig ist und man sich beschwert weil er deswegen nie richtig bezahlt

Hallo,

meine Freundin wurde gekündigt von Ihrem 400€ Job (der in eine Ausbildung laufen sollte und dann in die Leitung der Filiale).

Mit der Begründung das man Geld sparen muss und deswegen Personal entlassen wird (Bäckerei mit 4 Mitarbeitern im Verkauf).

Aber das ist zwei Tage passiert nachdem sie sich beim Chef beschwert hat das dieser immer zu spät das Gehalt überweißt (und dann nicht mal richtig da er die Überstunden nicht mit zählt) weil er jeden tag mindestens 40€ aus der Kasse nimmt und ins Kasino geht.

Kann man dagegen etwas unternehmen oder muss sie es so hinnehmen?

Dem Chef vorschreiben zu wollen was er mit seinem Geld macht war zumindest taktisch nicht besonders klug. Ob er damit Katzenfutter kauft oder es im Kasino verjubelt (woher weiß Sie das überhaupt) geht deine Freundin erst mal nix an.

Bei nur 4 Mitarbeitern kann der Chef grundsätzlich entlassen wen und wann er will. Ob und in wie weit sich da was einklagen lässt (Überstunden) kann man ohne Kenntnis des Arbeitsvertrags so nicht sagen. Deine Freundin ist zumindest in der Beweispflicht.

Übrigens … wenn mir so eine „Karriere“ versprochen würde … von 400 € Job -> Ausbildung -> Filialleitung … da würden bei mir schon die Alarmglocken losgehen.

Hallo.

400 Euro Jobs gibt’s doch wie Sand am Meer. Angesichts der Umstände sollte man sich überlegen, ob ein anderer Chef nicht besser wäre, anstatt den hier wenig aussichtsreichen Rechtsweg einzuschlagen.

Gruß,

Kannitverstan

Hallo,
der Chef wird die Kündigung mit Sicherheit anders begründen.
Deiner Freundin würde ich raten, die Geschichte abzuhaken. Zum Schluß würde ich mal alle Unterlagen zusammensuchen und nachzurechnen. Falls es dann noch Unstimmigkeiten gibt, könnte man zwecks Klärung um einen Gesprächstermin bitten und sich entsprechend belegen.
Kleiner Tipp für die nächste Anstellung: Man beschwert sich nicht über den Chef und seine persönlichen Belange.
Sollte man sich als Mitarbeiter aber ungerecht behandelt fühlen, dann bittet man um ein Gespräch und bringt sein Anliegen sachlich und ohne persönliche Angriffe vor.
LG, Mao

Hallo Mao,

Ich würde der Dame empfehlen zu diesem Gespräch, eine möglichst neutrale Person, als Zeugen mit zu nehmen.

MfG Peter(TOO)

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und 450 €-Jobs noch mehr

:smile:

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Hallo,

auch als Minjobber genießt man den gesetzlichen Kündigungsschutz.

Der Inhaber eines Unternehmens darf selbstverständlich Geld aus der Kasse entnehmen und für private Dinge ausgeben. (Er muss das lediglich korrekt verbuchen, sonst meckert das Finanzamt).
40€ am Tag für eine Bäckerei mit alleine vier Verkäufern? Das wäre doch OK.

Gegen eine fristgerechte Kündigung kann man nur was unternehmen, wenn sie zozial ungerechtfertigt ist.
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
(Zitat aus dem KSchG. Da du von einer Filiale schriebst, gehe ich mal davon aus, dass der Betrieb so groß ist, dass das KSchG gilt. Wenn es nicht gilt, hat man noch weniger Möglichkeiten!)

Was aber gar nicht geht - und was man dem Unternehmer NICHT durchgehen lassen sollte! - ist die Nichtbezahlung von Überstunden.

Vorsicht: Es kann unangenehm für den Chef werden, wenn er durch die Nichtbezahlung der Überstunden das Mindestlohngesetzt gebrochen hat!
Ich hoffe, dass die Überstunden plausibel belegt werden können.

Wenn schon Erbsen zählen, dann richtig.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung ist die korrekte Bezeichnung.

Data

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Hi!

Das hier hast Du gelesen?

https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html

VG
Guido

Hi!

Es wurde schon erwähnt, aber ich liefere mal die Quelle nach.
Bei einem Betrieb mit 4 Mitarbeitern greift das KSchG nicht, was Du hier nachlesen kannst.

  • In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat;*

Ich weiß nicht, woher Ihr kommt, aber selbst hier (NRW) werden Azubis in diesen Bereichen händeringend gesucht.

VG
Guido

Hab ich.
Ich habe sogar noch weiter gelesen: „im Verkauf“.
Es wird auch ein paar Leute in der Backstube geben.
Und ich las auch „Filiale“.

Im Übrigen erwähnte ich doch auch

Ich denke nicht, dass ich unberechtigt Hoffnungen gemacht habe.

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OK, ich hätte das so verstanden, dass die Bäckerei 4 Mitarbeiter hat und sie im Verkauf arbeitet …

Stand es da auch schon vorhin? :slight_smile:

Es tut mir leid, ich bitte um Entschuldigung und ich gelobe Besserung!

Sorry!

Gruß
Guido

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