Ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende im Arbeitsvertrag rechtens? Kann man die Frist durch gesetzliche Fristen verringern oder geht dies nur durch einen Aufhebungsvertrag beider Parteien?
Ja.
Wenn etwas anderes, zulässiger vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Fristen nicht. Von daher muß schon eine Aufhebungsvereinbarung her.
Hallo,
eine derartige Frist ist rechtens. Lange Kündigungsfristen werden idR als (erlaubter) Vorteil für den AN angesehen, da diese Planungssicherheit geben. Deswegen darf in Arbeitsverträgen die Kü-Fri grundsätzlich auch länger sein als im Gesetz (§ 622 BGB)
Eine Verkürzung der Kü-Fri ist nur in beiderseitigem Einvernehmen (idR Auflösungsvertrag) beider Parteien möglich.
Hält der AN die Kü-Fri nicht ein, kann der AG Schadensersatzansprüche geltend machen (zB organisatorischer Aufwand, Mehrarbeitsvergütungen, Aufwand für Leih-AN etc.)
&Tschüß
Wolfgang
Rote Alge, ts, ts, ts! Solche Kündigungsfristen sind z.B. im öffentlichen Dienst gang und gäbe! ramses90
Aber nur für die Arbeitgeberseite, oder? Ich war selber zweimal mit längeren Kündigungsfristen ausgestattet, einmal war mein Arbeitgeber verständig und hat mich zum Schluss hin bezahlt freigestellt, einmal war mein Arbeitgeber unverständig, ich bin dann trotzdem weg, wir trafen uns vor dem Arbeitsgericht und es gab ein bisschen Gerichts- und Anwaltskosten (hauptsächlich für den Arbeitgeber), sonst kam aber nix Substantielles bei raus.
Reisende soll man nicht aufhalten, das kann man eigentlich schon bei Vertragsschluss so vereinbaren, also macht man eine vernünftige Kündigungsfrist, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, zu gehen und die dem Arbeitgeber eine geordnete Arbeitsübergabe gewährleistet, aber eine Leibeigenschaftsklausel (denn sechs Monate Kündigungsfrist heißt ja normalerweise, du kannst dich auf ganz viele ausgeschriebene Stellen nicht bewerben, weil die potentiellen Arbeitgeber nicht so lange warten können bzw. wollen) ist kontraproduktiv.
Nö. Schau mal:
https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
Der letzte Absatz ist sehr interessant.
Deine Argumentation ist schlicht falsch.
Gruß
anf
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Das steht es doch genau so da, wie ich es sage.
Abs. 2: „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (…)“
Abs. 6 besagt dann, dass der Arbeitnehmer keine längere Frist aufgebrummt bekommen darf, der Arbeitgeber hingegen schon!
Abs. 6: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“
Das schöne im Arbeitsrecht ist ja, dass sich viele Fragen unmittelbar aus dem Gesetz klären lassen, anders als in vielen anderen Rechtsgebieten. Aber Lesen muss man trotzdem können…
Da steht nicht das, was Du behauptet. Da steht lediglich, daß für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist gelten darf als für den Arbeitgeber. Wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist steht, die für beide gilt und die Mindestfristen des Gesetzes nicht unterläuft, gilt die natürlich auch. Der Gesetzgeber will mit der von Dir genannten Regelung nur sicherstellen, daß (bspw.) der AG sich die gesetzlichen Fristen nimmt und dem MA bspw. zwei Jahre zum Jahresende einräumt.
Gruß
C.
Blöder Fehler:
Natürlich verhindern, nicht sicherstellen.
Sag ich doch. Ich sagte: Die längere Frist kann für den Arbeitgeber gelten. Q.e.d. So sage ich, so sagt das Gesetz.
Nein, die längere Frist kann wirksam für beide Seiten vereinbart werden. Was nicht geht, sind sechs Monate zum Quartalsende für den AN und für den AG eine kürzere Frist (z.B. die Mindestkündigungsfrist nach dem Gesetz).
Es mag aber auch sein, daß wir uns einfach nur mißverstehen.
Sie kann für den Arbeitgeber gelten, sie kann aber auch für beide Parteien gelten, aber nicht umgekehrt. Im öfftl. Dienst ist es aber m.E. so, dass hier eine einseitige längere Frist für den Arbeitgeber gilt, was wohl in den Tarifverträgen und nicht im Einzelarbeitsvertrag stehen mag.
Es erscheint fast so.
Hallo C-Punkt,
das
tust Du anscheinend, denn § 622 Abs. 6 BGB verbietet lediglich, daß der AN eine längere Kü-Fri als der AG hat.
Der umgekehrte Fall, daß der AG eine längere Kü-Fri hat als der AN, ist - wie von Rotalge Beschrieben - zulässig.
Allerdings liegt Rotalge falsch mit der Aussage, daß im TVöD für den AG längere Kü-Fri gelten. Im Bereich des TVöD sind grundsätzlich gleichlaufende Kü-Fri vereinbart, zB im § 34 TVöD-V:
http://www.vka.de/site/1717099215182132/home/vka/tarifvertraege__texte/tvoed/durchgeschriebene_fassungen/
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
ich weiß. Schrieb ich ja auch. Lassen wir es gut sein
Gruß
C.