hallo habe vor einem Jahr neuen Vertrag unterschrieben - 20 Jahre in Firma -
bei Infoveranstaltung mit Personalchef wurde uns erklärt, daß es nur um die Arbeitszeitregelung geht, er werden jetzt jeden Monat gleich 172 Stunden bezahlt, so daß man jeden Monat gleichen Bruttolohn hat, und sich nicht monatlich ändert, je nachdem wieviele Werktage Monat hat.
Die Änderung der Kündigungsfrist von der gesetzlichen Regelung auf 3 Monate, wurde mit keinem Wort erwähnt, wobei ich gutgläubig unterschrieben habe.
habe ich trotzdem Möglichkeit auf die gesetzliche Kündigungsfrist zu bestehen, da anderes Jobangebot habe?
Hallo,
bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit ist die gesetzliche Kündigungsfrist laut BGB §622 sogar ganze 7 Monate. Die 3 Monate wären für dich also vermutlich besser.
Die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages gibt es natürlich unabhängig davon.
Gruß,
Steve
danke für Ihre Antwort, Kündigung durch Arbeitgeber 7 Monate korrekt.
Aber wenn ich kündigen will meines Wissens 4 wochen. (Recht auf Arbeitsplatzwahl)
habe Vertrag leider gutgläubig unterschrieben, auch wenn mir die längere Kündigungsfrist in meinen Augen in gewisser Weise untergejubelt worden ist.
Hast du dafür eine Quelle?
Das wäre mir nämlich sehr neu
Das ist das Gesetz.
es darf aber im Vertrag einheitlich geregelt werden, AN und AG gleiche Fristen.
Hallo,
wenn Du
eine „arglistige Täuschung“ geltend machen willst, bist Du in der Beweispflicht. Nach einem Jahr wird der Beweis kaum zu führen sein.
wie bereits geschrieben, ist diese Verlängerung gem. § 622 Abs. 6 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
zulässig, sofern der AN keine längere Kü-Fri hat wie der AG.
Und Verträge sowie Vertragsänderungen (nicht nur im Arbeitsrecht) sollte man sich als Betroffener nun mal aufmerksam und vollständig durchlesen und nicht darauf vertrauen, was einem der Vertragspartner erzählt.
&Tschüß
Wolfgang
Jaein. Wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen wurde, greift automatisch die 4-Wochen-Regel zum 15. oder letzten des Monats. BGB §622 Abs. 1
Wenn sich allerdings im Arbeitsvertrag beide Parteien einigen, können auch längere Fristen vereinbart werden - allerdings darf die Frist für den AN nie länger sein als für den AG. BGB §622 Abs. 6
Dafür, dass ein Vertragspartner den Vertrag vor Unterschrift nicht liest, kann der andere Vertragspartner ja nicht haftbar gemacht werden.
Eher nicht.
Man könnte, wie @steve_m schon anriet, mit dem AG reden, ob es die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages geben kann. Der könnte prinzipiell zu jedem Zeitpunkt, also auch sofort greifen.
Wo ich mir gerade nicht ganz sicher bin - wenn der AG tariflich gebunden ist, ob dann der Einzelvertrag das Tarifrecht überwiegt oder umgekehrt …
Grüße
Pierre
Servus,
die Staffel in § 622 Abs 2 BGB gilt - falls nicht explizit etwas anderes vereinbart ist - einseitig für Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Schöne Grüße
MM